Home / Steuern aktuell / Neue gesetzliche Regelungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung ab 1.1.2007

Neue gesetzliche Regelungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung ab 1.1.2007

Stellen Sie sich rechtzeitig auf alle wichtigen gesetzlichen Neuregelungen ein. Die Albertakademie informiert ausführlich in den Seminaren im Herbst 2006 in Hamburg
Neue gesetzliche Regelungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung ab 1.1.2007

Neue gesetzliche Regelungen durch das Steueränderungsgesetz und das Jahressteuergesetz ab 1.1.2007

Der Gesetzgeber hat das Steueränderungsgesetz 2007 beschlossen Damit ergeben sich für die Unternehmen ab dem 1.1.2007 weitreichende wichtige Neuerungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Die Neuregelungen betreffen insbesondere

• die Beschränkung der Entfernungspauschale auf Fernpendler (Ausschluss von 20 Entfernungskilometern),
• die Abschaffung der schon seit langem arbeitsmarktpolitisch überholten Bergmannsprämie,
• die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Steuerfreibeträgen auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres,
• die Einführung eines Zuschlags auf die Einkommensteuer für Spitzenverdiener ab einem zu versteuernden Einkommen von über 250.000 Euro / 500.000 Euro

Besondere Auswirkungen wird die Änderung der Entfernungspauschale für die Unternehmen haben, die ihren Mitarbeitern einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen (Geschäftsführer, leitende Mitarbeiter und Außendienstmitarbeiter).

Außerdem werden Bundestag und Bundesrat in Kürze das Jahressteuergesetz 2007 beschließen. Es sieht insbesondere folgende Neuregelungen vor:

1. Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Nr. 28 EStG)

Die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge und Zuschläge sind nur noch steuerfrei, soweit sie vor dem 1.1. 2016 zufließen und die Altersteilzeit vor dem 1.1.2010 beginnt.

Mit dieser Neuregelung sollen Anreize für eine Frühverrentung begrenzt und abgebaut werden. Aus Vertrauensschutzgründen wird die Steuerfreiheit bis 2016 erhalten. Für maximal 10 Jahre Dauer der Altersteilzeit kann die Steuerfreiheit für Altersteilzeitvereinbarungen vor dem 1.1.2007 voll erhalten bleiben.

2. Steuerfreiheit von Ausgaben des ArbG an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse für die betriebliche Altersversorgung (§ 3 Nr. 56 EStG)

Die Ausgaben des ArbG i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz EStG bleiben künftig steuerfrei, wenn die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans erfolgt. Die Steuerfreiheit erstreckt sich im Kalenderjahr auf 1 % der BBG in der RV. Der Höchstbetrag erhöht sich auf 2 % ab dem 1.1.2014, auf 3 % ab dem 1.1.2020 und auf 4 % ab dem 1.1.2025. Dabei sind Beiträge nach § 3 Nr. 63 (Beiträge zu Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherung) abzuziehen, wenn sie dem Aufbau einer kapitalgedeckten, betrieblichen Altersversorgung dienen.

Mit dieser Neuregelung soll der Forderung nach einer Gleichbehandlung der umlagefinanzierten mit den kapitalgedeckten Versorgungssystemen nachgekommen werden. Die Neuregelung ist auf Umlagezahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 zufließen.

3. Steuerfreiheit beim Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 Betriebsrentengesetz (§ 3 Nr. 65 Buchstabe c EStG)

Die Steuerfreiheit gilt in den Fällen, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen aufgrund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Anwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht. Dies gilt auch für Wertguthaben aus einer Altersteilzeitvereinbarung oder aus einem Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto.

Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung sichern die Arbeitgeber häufig auch privatrechtlich ab. Dies geschieht i.d.R. über sog. „Constructual Trust Agreement“ CTA. Dadurch wird der Zugriff des Insolvenzverwalters auf die vom Arbeitnehmer (z.B. durch Gehaltsumwandlung) erworbenen Ansprüche auf Leistungen aus der bAV verhindert. Durch das Eintreten eines Dritten für die Erfüllung von Anspürüchen im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollen keine steuerlichen Konsequenzen entstehen. Diese Neuregelung gilt auch für alle noch offenen Fälle.

4. Lohnsteuerpflicht für Sonderzahlungen des Arbeitgebers, die dieser neben laufenden Zahlungen an eine Versorgungseinrichtung leistet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)

Die Lohnsteuerpflicht tritt ein, wenn der ArbG aus einer nicht kapitalgedeckten Pensionskasse ausscheidet oder von einer nicht kapitalgedeckten Versorgungseinrichtung zu einer anderen nicht kapitalgedeckten Versorgungseinrichtung wechselt oder der Systemumstellung einer nicht kapitalgedeckten Pensionskasse auf der Finanzierungs- und Leistungsseite dient.

Der Gesetzgeber will mit dieser Neuregelung die entgegen gesetzte BFH-Rechtsprechung aufheben. Mit der Neuregelung stellt der Gesetzgeber klar, dass alle Ausgaben des Arbeitgebers in Form von laufenden Leistungen an einen Pensionsfond, eine Pensionskasse oder die Direktversicherung für die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.

5. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)

Die Steuerbegünstigung als außerordentliche Einkünfte (sog. Fünftelungsregelung) kommt nur in Betracht, wenn sich die Tätigkeit über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erfasst.

Damit wird das BFH-Urteil vom 14.10.2004aufgehobennach dem eine mehrjährige Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn sie nicht länger als 12 Monate gedauert hat.

6. Lohnsteuerpauschalierung für Sonderzahlungen des Arbeitgebers, die dieser neben laufenden Zahlungen an eine Versorgungseinrichtung leistet (§ 40b Abs. 4 EStG)

Für die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG neu geregelte Lohnsteuerpflicht (siehe Tz.4.) für Sonderzahlungen an betriebliche Zusatzversorgungskassen wird nun die Pauschalbesteuerung dieser Beiträge des Arbeitgebers zur Pflicht. Der Pauschsteuersatz beträgt 15 %.

Diese neue Pauschalierungsregelung (Pflicht) soll das Besteuerungsverfahren erleichtern.

7. Lohnsteueranmeldung (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)

Ab 1.1.2007 ist in der Lohnsteueranmeldung die pauschale Lohnsteuer getrennt anzugeben.

Mit der Neuregelung soll der Finanzverwaltung die Prüfung der pauschal besteuerten Bezüge erleichtert werden (Abgleich).

8. Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen (§ 50d Abs. 9 EStG)

Eine Steuerfreistellung aufgrund eines DBA kommt aufgrund dieser Neuregelung nicht in betracht, wenn

• Im anderen Staat die Einkünfte einer anderen Abkommensbestimmung zugeordnet werden mit der Folge keiner oder niedrigeren Besteuerung oder
• Der andere Staat die Einkünfte nicht besteuert, weil sie von einer Person bezogen wird, die dort nicht aufgrund des Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts oder Geschäftsleitungssitz dort steuerpflichtig ist.

Ziel der Neuregelung ist die Verhinderung von Steuerausfällen. Die Problematik bsteht offenbar insbesondere, wenn gewerblich geprägte Personengesellschaften, deren Einkünfte im Inland als gewerblich, im anderen Staat als Vermögensverwaltung angesehen werden. Die Notwendigkeit wird wegen entsprechender Gestaltungen als notwendig angesehen.

9. Anwendung der Neuregelungen im EStG

Die Anwendung des neuen § 19 Satz 1 Nr. 3 EStG und des § 40b Abs. 4 EStG (siehe Tz 4 und Tz. 6) ist ab Tag des Kabinettsbeschlusses vorgesehen.

10. Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in § 5

Die Neuregelung sieht einen neuen § 5 vor. Danach sind besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungsvorschriften im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gegeben.

Der Gesetzgeber will mit der neuen Vorschrift – wegen grundlegender Bedeutung – die geltenden Regelungen an die geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen im Bereich der bAV anpassen, die durch das Alterseinkünftegesetz eingetreten sind.

Comments are closed.