Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte im Dezember 2011 den Arbeitsgruppenbericht zur Reform des Reisekostenrechts vorgelegt. Inzwischen zeichnen sich erste konkrete Ausgestaltungen einer Neuregelung ab, die aus Sicht der Finanzverwaltung das Reisekostenrecht vereinfachen sollen.
1. Anstelle der bisherigen „regelmäßigen Arbeitsstätte“ möchte das BMF den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ einführen. Die Fahrtkosten zur „ersten Tätigkeitsstätte“ sollen künftig nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden können.
2. Beim Verpflegungsmehraufwand (Pauschbeträge) soll künftig bei eintägigen Reisen im Inland nur noch dann ein Pauschbetrag steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden können, wenn der Mitarbeiter mindestens 10 Stunden abwesend ist. In diesem Fall soll der Pauschbetrag 9 Euro betragen. Die bisherigen Staffelungen 6, 12 und 24 Euro entfallen bei eintägigen Reisen.
Weitere konkret vorgesehene Regelungen sind bisher noch nicht bekannt.
Wann die Neuregelungen in Kraft treten werden ist bisher ebenfalls nicht absehbar. Möglich ist ein in Kraft treten bereits zum 1.1.2013.
Die Albertakademie wird in den Seminaren zum „Aktuellen Reisekostenrecht 2013“und zum „Aktuellen Lohnsteuerrecht 2013“ ausführlich über die gesetzliche Neuregelung zum steuerlichen Reisekostenrecht und deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis berichten.
Übernachtungskosten eines LKW-Fahrers
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat soeben mit Urteil vom 28. März 2012 VI R 48/11 entschieden, dass ein im Ausland tätiger Fernfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, nicht die Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen (siehe BMF-Schreiben vom 8.12.2011) als Werbungskosten geltend machen kann. Begründung: diese Pauschalen überschreiten die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, so dass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen. Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 € angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden.
Außerdem hat der BFH zugleich entschieden, dass ein Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum LKW (LKW-Wechselplatz) in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen darf. Das Finanzamt hatte nur die Entfernungspauschale anerkannt. Der BFH hat dies anders beurteilt. Der LKW-Wechselplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und auch der LKW selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist. Das BFH-Urteil kann in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH im Internet unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.
Lohnsteuerliche Auswirkungen durch das Familienpflegezeitgesetz
Durch das Familienpflegezeitgesetz, mit dem zum 1. Januar 2012 die Familienpflegezeit eingeführt wurde, erhalten Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren, während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt (bspw. Entgeltaufstockung auf 75 % des letzten Bruttoeinkommens, wenn ein Vollzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit auf 50 % reduziert). Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt (bspw. Entgelt in Höhe von 75 % des letzten Bruttoeinkommens bei 100 % Arbeitszeit), bis ein Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens erfolgt ist.
Das Familienpflegezeitgesetz selbst enthält keine steuerlichen Regelungen. Gleichwohl stellen sich lohnsteuerliche Fragen zu den arbeits-/sozialrechtlichen Regelungen. Hierzu hat das BMF am 23.5.2012 ein Schreiben veröffentlicht.
Zu den lohnsteuerlichen Fragen hat das Bundesfinanzministerium am 23.5.2012 ein Schreiben veröffentlicht. Das Schreiben können Sie hier einsehen und herunterladen. Klicken Sie bitte hier.
Reisekosten wegen Teilnahme an einem Fußballturnier – Neuer BFH-Beschluss
Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss vom 6.2.2012 – der jetzt veröffentlicht wurde – zur Frage Stellung genommen, ob ein Beamter, der an einem Fußballturnier des öffentlichen Dienstes teilnimmt, die ihm entstandenen Reisekosten als Werbungskosten in seiner privaten Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann. Der BFH hat dies verneint.
Entscheidungsgründe (Auszug)
Die Frage, ob die Freistellung vom Dienst für die Wettkampfteilnahme dienstlich veranlasst ist (und damit die Reisekosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können), ist mit Blick auf die ständigen Rechtsprechung, dass eine Freistellung vom Dienst keine bindende Tatbestandswirkung in Bezug auf die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung entfaltet, zu beurteilen. So hat der Senat etwa auch für den Fall, dass die Schulbehörde einen Lehrer für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland unter Weiterzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt hat, keinen steuerlichen Grundlagenbescheid in dem Sinne gesehen, dass das Finanzamt von der dienstlichen Veranlassung der Fortbildungsveranstaltung ausgehen und die Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen muss (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 VI B 197/04, BFH/NV 2005, 1231). Damit bleibt der Umstand der Dienstbefreiung ein Indiz im Rahmen der von den FG anzustellenden Gesamtwürdigung in Bezug auf die Frage, ob die Aufwendungen in einem Veranlassungszusammenhang zur Einkünfteerzielung stehen. Der Beschluss kann auf den Seiten des BFH unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter aktuelle Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.
Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise – Neues BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.1.2012 entschieden, dass die Aufwendungen für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise nur unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Im Urteilsfall hatte eine Lehrerin für die Fächer Mathematik, Geographie, Biologie und Kunst/Keramik/kreatives Gestalten u.a. an einer vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung (L.I.S.A.) in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung X (LI X) angebotenen und organisierten Studienreise nach China (28. Juni bis 29. Juli) teilgenommen und wollte die dadurch entstehenden Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen. Der BFH hat dies abgelehnt.
Der BFH hat die Ablehnung u.a. wie folgt begründet:
Neben einer fachlichen Organisation ist für eine berufliche Veranlassung vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig (homogen) ist. Von Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme freiwillig ist oder ob der Steuerpflichtige einer Dienstpflicht nachkommt (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010 VI R 42/09, BFHE 232, 345, BStBl II 2011, 522).
Aus welchen Gründen der Steuerpflichtige eine bestimmte Reise unternommen hat, hat das FG als Tatsacheninstanz anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Kann die berufliche Veranlassung einer Reise nicht festgestellt werden, so gehen Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
Zu Recht war das Vorliegen eines unmittelbaren beruflichen Anlasses für die Reisen zu verneinen. Auf der Grundlage der im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 entwickelten Abgrenzungskriterien lässt die Ausgestaltung der Reisen auf die Befriedigung allgemeiner Bildungsinteressen schließen, während es an hinreichend konkreten Bezügen zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin fehlt. Dieser Würdigung steht insbesondere nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, sie habe mit der Teilnahme an den Bildungsreisen eine Verpflichtung erfüllt.
Der Werbungskostenabzug war auch nicht deshalb zu gewähren, weil die Reisen von L.I.S.A. angeboten und teilweise auch organisiert worden waren. Nicht jede von einem Fachverband veranstaltete Reise ist als beruflich veranlasst anzusehen (BFH-Beschluss vom 9. August 2007 X B 210/06, BFH/NV 2007, 2106). Entscheidend ist nicht, wer Anbieter ist, sondern, ob das Angebot den für die steuerliche Anerkennung von Fortbildungsreisen als Werbungskosten geltenden Anforderungen entspricht. Werden Reisen von beruflichen Organisationen angeboten, so sind die hierfür angefallenen Aufwendungen danach nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Reisen auch inhaltlich, d.h. nach ihrem Reiseprogramm und der tatsächlichen Durchführung, die Kriterien für eine beruflich veranlasste Fortbildungsreise erfüllen. Wird eine Reise hingegen durch einen Fachverband angeboten und beworben, dann jedoch –wie im Streitfall– im Wesentlichen durch einen kommerziellen Reiseveranstalter durchgeführt, so wird ein Werbungskostenabzug regelmäßig ausscheiden, wenn die Reise nach Programm und Ablauf einer allgemeinbildenden Studienreise entspricht.
Das BFH-Urteil kann in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH im Internet unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.
Die private Nutzung betrieblicher Software ist rückwirkend steuerfrei!
Weitere Infos siehe unter "Steuern aktuell"
Die private Nutzung betrieblicher Software ist rückwirkend steuerfrei!
Bundestag und Bundesrat haben eine Änderung in § 3 Nr. 45 EStG beschlossen. Danach gilt rückwirkend zum 1.1.2000, dass neben der privaten Nutzung von Telekommunikationsgeräten auch die im Betrieb eingesetzte Software privat genutzt werden kann ohne dass eine Lohnsteuerpflicht entsteht.
Den Gesetzeswortlaut können Sie einsehen und herunterladen. Klicken Sie bitte hier.
Fahrtkosten zur Bildungsstätte sind als Werbungskosten berücksichtigungfähig
Neue BFH-Entscheidungen zu Fahrtkosten bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen und Vollstudium (Änderung der BFH-Rechtsprechung) Zur Frage, wann ein Arbeitnehmer Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann, wenn er eine vollzeitige Bildungsmaßnahme besucht oder ein Vollstudium absolviert, hat der BFH mit zwei Urteilen VI R 44/10 und VI R 42/11 entschieden, die heute veröffentlicht wurden. Danach können die Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden können. Mit diesen Urteilen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert:
Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.
Deshalb hat der BFH in der Sache VI R 44/10 die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In dem Verfahren VI R 42/11 hat der BFH die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.
Die Urteile können im Internet auf den Seiten des BFH (www.bundesfinanzhof.de) unter aktuelle Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.
Die Privatnutzung betrieblicher Software wird steuerfrei gestellt (Änderung in § 3 Nr. 45 EStG)
Der Arbeitgeber darf Smartphones und Software künftig steuerfrei überlassen
Nach einem Beschluss des Bundestags-Finanzausschusses vom 29.02.2012 soll die private Nutzung von Computer-Software des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer steuerfrei gestellt werden. Dazu wird der § 3 Nr. 45 EStG entsprechend ergänzt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt. Der Finanzausschuss beschloss am 29.2. eine entsprechende Gesetzesänderung, die per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz (BT-Drs. 17/8235) aufgenommen wurde. Begründet wird die Steuerfreiheit bei privater Nutzung von Software und Datenverarbeitungsgeräten mit der notwendigen Steuervereinfachung. Neben der Steuervereinfachung geht es nach Auffassung des Finanzausschusses hier auch darum, die Schaffung von Heimarbeitsplätzen zu erleichtern.