Mit Urteil vom 30.4.2009 (VI R 55/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten, grundsätzlich aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze (z.Z. 110 Euro) nicht überschreiten. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber auf einem Ausflugsschiff von 10.00 bis 17.30 Uhr eine betriebliche Informations- und Schulungsveranstaltung durchgeführt, zu der die Mitarbeiter verpflichtet waren. Anschließend fand auf freiwilliger Basis von 19.00 bis 22.30 eine Betriebsveranstaltung an einem anderen Ort statt. Der BFH schloss sich im Wesentlichen dem Urteil der Vorinstanz (FG Münster vom 20.9.2007) an. Danach handelte es sich bei den beiden Teilen der Veranstaltung um eine Gesamtveranstaltung, die in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen war. Zum steuerfreien Teil gehörten danach die Workshops während der Informations- und Schulungsveranstaltung. Dagegen war die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung grundsätzlich steuerpflichtig. Da es sich hier um eine Gesamtveranstaltung handelte waren die entstandenen Kosten für An- und Rückreise, Schiffstour und Mahlzeiten aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab waren nach Meinung des BFH die Zeitanteile für Veranstaltungsteile mit betriebsfunktioner Zielsetzung zu der gesamten Dauer der Veranstaltung anzusetzen. Der BFH übernahm damit im Wesentlichen die Auffassung der Vorinstanz, nach der die Tatsache der Tagung auf einem Ausflugsschiff den Charakter einer Gesamtveranstaltung hatte. Er machte aber zugleich auch deutlich, dass diese Würdigung der Vorinstanz revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar und aus seiner Sicht gerade noch gerechtfertigt sei. Anmerkung: Die Entscheidung ist für die betriebliche Praxis nicht unproblematisch. Sie hätte auch anders ausfallen können, und zwar so, dass eben doch zwei getrennte Veranstaltungen gegeben waren. Hätte die Informations- und Schulungsveranstaltung nicht auf einem Ausflugsschiff sondern in einem Tagungshotel stattgefunden, wäre die Entscheidung wahrscheinlich anders ausgegangen. In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuerrecht 2010 am 30.11. und 02.12. werden wir diese Entscheidung ausführlich darstellen und die Auswirkungen auf die Praxis erläutern.
Eine Tankkarte ohne Angabe der Kraftstoffart und Menge führt zu Barlohn
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.12.2008 entschieden, dass die Überlassung einer Tankkarte an Mitarbeiter, auf der weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart sondern nur ein Geldbetrag angegegen sondern ein fester Geldbetrag angegeben ist, zu Barlohn führt. In diesem Fall kann die Freigrenze für Sachzuwendungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht in Anspruch genommen werden.
In unseren Seminaren am 30.11. und 2.12.2009 zum aktuellen Lohnsteuerrecht 2010 werden wir die neue Entscheidung erläutern und die Auswirkungen auf die Praxis darstellen.
BMF veröffentlicht neues Schreiben zu Zeitwertkonten
Das Bundesfinanzministerium hat am 17.6.2009 ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten veröffentlicht. Anlass für dieses ausführliche Schreiben war u.a. die in § 7d und § 7e SGB IV getroffene Regelung, nach der bei Inanspruchnahme des Zeitwertguthabens mindestens ein Rückfluss der dem Zeitwertkonto gutgeschriebenen Arbeitslohn-Beträge gewährleistet ist (Zeitwertkontengarantie). Eine steuerliche Anerkennung der Zeitwertkonten ist nur dann sichergestellt, wenn solche Zeitwertkontengarantie vorliegt.
Hinweis: Die Zeitwertkonten sind nicht mit Zeitgutschriftskonten im Rahmen flexibler Arbeitszeiten (Flexi- oder Gleitzeitkonten) zu verwechseln.
Den vollständigen Wortlaut stellen wir Ihnen gern per Email kostenlos zur Verfügung. In unseren Seminaren zum „Aktuellen Lohnsteuerrechts 2010“ werden wir das BMF-Schreiben erläutern
Sind Waren-Gutscheine Bargeld oder Sachzuwendungen?
Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 3.3.2009 Az: 8 K 3213 / 07 entschieden, dass 1. an Arbeitnehmer ausgegebene, bei Dritten einzulösende Warengutscheine nur dann als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln sind, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet. 2. Weist – hingegen – ein Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist in einem solchen Fall von einer Barlohnzuwendung auszugehen. Der Arbeitnehmer kann einen solchen Gutschein, wie Bargeld zum Kauf eines von ihm erst noch zu bestimmenden Artikels verwenden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wahrscheinlich wird der BFH in einem Revisionsverfahren endgültig über die lohnsteuerliche Behandlung von Gutscheinen entscheiden. In unseren Seminaren am 30.11. und 2.12.2009 zum aktuellen Lohnsteuerrecht werden wir ausführlich über diese Entscheidung berichten.
Änderungen im Lohnsteuerrecht nach der Bundestagswahl
Im Herbst 2009 ist wegen der Bundestagswahl mit gesetzlichen Änderungen im Bereich der Besteuerung der Arbeitnehmer zu rechnen: Schon jetzt müssen sich die Unternehmen auf folgende Neuregelungen ab 2010 einstellen: 1. Einführung des sog. Faktorverfahrens bei der Steuerklassenwahl III und V 2. Neue Vorschriften bei der Abrechnung von Zeitwertkonten
Darüber hianus ist mit folgenden Neuregelungen zu rechnen: 1. Entfernungspauschale 2. Abrechnung von Auswärtstätigkeiten (ein Gesetzentwurf des BDI und VDMA liegt bereits vor) 3. Pkw-Nutzung 4. Bewirtung von Mitarbeitern
In unseren Seminaren im November und Dezember 2009 werden wir ausführlich über die Neuregelungen und deren Anwendung berichten und die Auswirkungen erläutern!
Missglückte Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts durch die LStR 2008
In der neuesten Ausgabe der Fachzeitschrift "Finanz-Rundschau" hat unser Autor, Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, einen ausführlichen Aufsatz zum Thema Reiskostenrecht ab 2008 veröffentlicht, der sich kritisch mit den Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2008 auseinandersetzt.
"In Ihrer Koalitionsvereinbarung vom 18.11.2005 hatten sich die Regierungsparteien auf eine Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts verständigt. Die Hoffnung, dass damit endlich eine durchgreifende Änderung im Sinne einfacher, verständlicher und praktikabler Regelungen geschaffen wird, hat sich leider nicht erfüllt. Zwar hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in den Lohnsteuerrichtlinien 2008 erhebliche Änderungen an den bisherigen Regelungen zu Auswärtstätigkeiten vorgenommen, diese haben aber leider nicht, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zu einer Vereinfachung beigetragen, sondern teilweise neue Zweifelsfragen aufgeworfen und die Nachweis-, Dokumentations- und Prüfungspflichten der Unternehmen weiter erhöht."
Der Aufsatz erscheint in der Ausgabe 6/2009 auf den Seiten 272 ff. Die Zeitschrift kann direkt beim Verlag Dr.Otto Schmidt in Köln, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Postfachadresse: Postfach 51 10 26, 50946 Köln
Das Faktorverfahren zur Steuerklassenwahl wird mit dem Jahresteuergesetz 2009 eingeführt
Mit dem Jahresteuergesetz 2009 wird zum 1.1.2010 das sog. Faktorverfahren bei der Steuerklassenwahl eingeführt (§ 39f EStG – neu -).
– Im Faktorverfahren wird für beide Ehegatten die Steuerklasse IV angewandt (entsprechend der geltenden gesetzlichen Grundregel in § 38b Satz 2 Nr. 4 EStG). Bis zu derzeit rund 900 € Monatslohn beträgt die Lohnsteuer damit 0 € (gegenüber rund 140 € bei Steuerklasse V). Damit wird die Forderung bestens erfüllt, die als hoch empfundene Besteuerung in Steuerklasse V zu reduzieren, um etwaig bestehende Hemmnisse für eine Beschäftigungsaufnahme abzubauen. Durch den Faktor (einzutragen stets kleiner als 1) auf die Lohnsteuer der Ehegatten jeweils nach der Steuerklasse IV wird jedoch zusätzlich – anders als bei der Steuerklassenkombination IV/IV – die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens (§ 32a Abs. 5 EStG) beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt (dazu nachfolgend im Einzelnen zu Absatz 1). Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nach Auffassung der Bundesregierung nicht, zumal das Verfahren nicht zwingend ist, sondern von den Ehegatten gewählt werden kann.
– Das Faktorverfahren berücksichtigt durch seine Anbindung an Steuerklasse IV bereits beim Lohnsteuerabzug den familienrechtlich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten bestehenden Ausgleichsanspruch des einen Ehegatten (in der Regel der Ehefrau) gegen den anderen Ehegatten (in der Regel des Ehemannes) bei Zusammenveranlagung.
In unseren Seminaren zum Aktuellen Lohnsteuerrecht 2009 am 26.11., 01.12. und 09.12.2008 werden wir die Auswirkungen des neuen Wahlrechts vorstellen (Siehe auch die Rubrik: Seminare)
Die Bundesregierung beschließt das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
Die Bundesregierung will Arbeitnehmer-Kapitalbeteiligungen besser fördern. Das Kabinett beschloss heute, am Mittwoch, den 27.8.2008, den Gesetzentwurf, nach dem Beschäftigte für bis zu 360 Euro im Jahr steuerfrei Anteile an ihren Unternehmen erwerben können. Bislang liegt der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bei 135 Euro. Auch soll die Förderung über die vermögenswirksamen Leistungen verbessert sowie spezielle Fonds eingerichtet werden.
Der Fördersatz für in Beteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen wird laut Entwurf von 18 auf 20 Prozent angehoben. Die Einkommensgrenzen werden dabei von 17.900 Euro für Ledige und 35.800 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten auf 20.000 Euro beziehungsweise 40.000 Euro erhöht. Der Mitarbeiterbeteiligungsfonds soll zudem als eigene identifizierbare Fondskategorie im Investmentgesetz eingeführt werden. Der Fonds soll von einem professionellen und lizensierten Fondsmanager verwaltet werden. Dabei muss ein Rückfluss des Kapitals in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 75 Prozent garantiert werden.
In unseren Seminare zum Aktuellen Lohnsteuerecht 2009 am 26.11., 01.12. und 09.12.2008 werden wir die neuen gesetzlichen Regelungen vorstellen und erläutern. Sie treten zum 1.1.2009 in Kraft. Siehe hierzu die Rubrik "Seminare".
Neue Rechtsprechung des BFH zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
In zwei aktuellen Urteilen vom 4.4.2008 (Az. VI R 85/04 und VI R 68/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass sich der Zuschlag für die Nutzung eines Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach dessen tatsächlicher Nutzung richtet.
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der 1%-Regelung besteuert, dann erhöht sich diese Pauschale um einen Zuschlag von monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG).
Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es dem BFH zufolge ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen daher auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt (z.B. in einem Park-and-Ride-Fall), beschränke sich der Zuschlag auch auf diese Teilstrecke (BFH vom 4.4.2008, Az. VI R 68/05). Für den Fall, dass der Steuerpflichtige den Dienstwagen (nur) einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, sei auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und entgegen dem Gesetzeswortlaut (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises entsprechend den Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG) vorzunehmen (BFH vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04).
Nach Auffassung des BFH bestehe bei der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwar ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen täglich bzw. für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt werde, jedoch könne dieser Anscheinsbeweis durch den Steuerpflichtigen (beispielsweise durch Vorlage einer auf den Steuerpflichtigen ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte) entkräftet werden.
RA/StB Jörg Rummel, München
In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht im November/Dezember werden wir detaiiliert über die neuen Entscheidungen informieren und deren praktische Umsetzung im Betrieb dartsellen.
Die Urteile können in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH unter www.bundesfinanzhof.de eingesehen werden.
Der Bundesfinanzhof bestätigt seine Rechtsprechung zu Abschiedsessen und Betreuung bei Incentive-Reisen
Mit Beschluss vom 15.2.2008 VI B 97/97 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zu Abschiedsessen und Betreuung von Incentive-Reisen bestätigt.
In unseren Seminaren zum Reisekosten- und Lohnsteuerrecht werden wir auf diese neue Rechtsprechung detailliert eingehen und die Auswirkungen erläutern.
Den vollen Wortlaut des BFH-Beschlusses können Sie auf unserer Internetseite nachlesen. Bitte klicken sie HIER!