Steuern aktuell
Rabatte von Dritten sind kein Arbeitslohn – Neues BFH-Urteil vom 10.4.2014

Der Bundesfinanzhof hat in seinem heute veröffentlichten Urteil zur Lohnzahlung durch Dritte eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfreuliche Entscheidung getroffen:

Arbeitslohn liegt dann nicht vor, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt werden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mitarbeiter eines Unternehmens konnten Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Es bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherungsunternehmen. Die Rabatte standen sämtlichen Innen- und Außendienstmitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen. Voraussetzung der Rabattgewährung war allein die Zugehörigkeit zur Versicherungsbranche.

Der BFH hat entschieden, dass die den Arbeitnehmern von Dritten eingeräumten Rabatte keinen Arbeitslohn begründen, da sie nicht nur diesen, sondern auch Arbeitnehmern nicht verbundener Unternehmen gewährt worden seien. Solche eingeräumten Rabatte sprechen nicht dafür, dass diese als Vorteil für die Beschäftigung gewährt werden. Es liege vielmehr nahe, dass die rabattgewährenden Unternehmen sich durch die Vorgehensweise aus eigenwirtschaftlichen Gründen einen attraktiveren Kundenkreis erschließen wollten.

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für sämtliche Vorteilsgewährungen an Mitarbeiter durch dritte Unternehmen. In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht im Herbst 2014 werden wir die Auswirkungen der Entscheidungen darstellen und erläutern.

Neues Seminar zur Besteuerung von Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Dritte am 6.10.2014

Durch die neue Rechtsprechung des BFH zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen und zur Anwendung des § 37b EStG ergeben sich erhebliche Änderungen bei der Besteuerung von Sachzuwendungen. Die Albertakademie informiert am 6.10.2014 in Hamburg in einem Ganztagesseminar über die wichtigen Neuregelungen.

Weitere Infos unter "Seminare".

Neue Urteile des BFH zur Pkw-Nutzung vom 20.3.2014

Der Bundesfinanzhof hat in seinen heute veröffentlichten Entscheidungen zur Entfernungspauschale und zur Fahrtenbuchmethode Stellung genommen:

Ergebnisse:

1. Außergewöhnliche Kosten (Reparaturkosten), wegen einer Falschbetankung, sind durch die Entfernungspauschale abgegolten. Reparaturaufwendungen können nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abgezogen werden, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

2. Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.

Die Urteile können in vollem Wortlaut auf den Internetseiten des BFH eingesehen und heruntergeladen werden.

Neue Softwarelösung zur Besteuerung von Sachzuwendungen

§37b EStG-Toollösung – WTS Eventmanager – Neue Software zur effizienten Versteuerung und Verbeitragung von Sachzuwendungen wie Events, Bewirtungen und Geschenke.

Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Versteuerung mittels Agenda, Teilnehmerlisten und Kostenübersichten bei Prüfungen nachzuweisen, ist regelmäßig eine Herausforderung.

Events werden häufig durch Organisatoren aus verschiedenen Einheiten eines Unternehmens organisiert. Informationen hierzu müssen für Prüfungen, häufig noch nach Jahren, zentral und vollständig vorgehalten werden können.

Die WTS Steuerberatungsgesellschaft hat für diese Anforderungen eine ideale Lösung entwickelt, den WTS Eventmanager. Diese webbasierte Tool-Lösung  unterstützt Unternehmen bei der vollumfänglichen Erfassung, Versteuerung und Dokumentation von Sachzuwendungen.

Wenn Sie Interesse am WTS Eventmanager haben, stehen weitere Informationen für Sie zum Download unter http://www.wts.de/de/img/20140610_Eventmanager.pdf bereit.

Zudem bietet die WTS die Vorstellung dieser Tool-Lösung an fünf Terminen deutschlandweit an. Die Vorstellung ist verknüpft mit einer Darstellung der aktuellen Rechtsentwicklung zu § 37b EStG und zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen. Weitere Informationen zu dieser Veranstaltung finden Sie unter http://www.wts.de/de/content/veranstaltungen2.php.

Neue BFH-Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof hat heute zwei Urteile zum häuslichen Arbeitszimmer veröffentlicht. Die Entscheidungen betrafen einen sog. Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz (Urteile vom 26.02.14 VI R 37/13 und VI R 40/12)

a)         Poolarbeitsplatz (VI R 37/13)

Sachverhalt: der Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes, der an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz hatte, teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). Die dafür geltend gemachten Aufwendungen lehnte das FA mit der Begründung nicht, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei.

Der BFH entschied: Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind abzugsfähig, weil der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle dem Kläger nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Zugleich wies der BFH darauf hin, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG sein kann. Das sei dann der Fall, wenn – anders als im Urteilsfallfall – aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z.B. ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort auch tatsächlich erledigen kann.

b)         Telearbeitsplatz (VI R 40/12)

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer hatte sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen sog. Telearbeitsplatz eingerichtet. Dort erbrachte er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber an bestimmten Wochentagen (Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer wollte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen.

Der BFH entschied: Steht dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG), so können die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € begrenzt als Werbungskosten abgezogen werden. Der vom Arbeitnehmer genutzte Telearbeitsplatz entsprach zwar grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers. Allerdings stand an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz "zur Verfügung". Es war dem Arbeitnehmer weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Werbungskostenabzug wurde daher nicht zugelassen.

Kosten für einen Reisepass sind regelmäßig Werbungskosten (FG-Saarland)

Das Finanzgericht des Saarlandes hat am 22.1.2014 rechtskräftig entschieden, dass die Kosten für einen Reisepass und Passbilder als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer den Reisepass für dienstliche Auslandsreisen benötigt (Az: 1 K 1441/12).

Neue Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2015 liegen im Entwurf vor!

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf der LStR 2015 veröffentlicht. Den vollen Wortlaut können Sie einsehen und herunterladen. Klicken Sie dazu bitte hier .

Der Fahrer eines Müllfahrzeugs hat keine regelmäßige Arbeitsstätte im Betriebshof

Der Bundesfinanzhof hat in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Fahrer eines Müllfahrzeugs auf dem Betriebshof keine regelmäßige Arbeitsstätte hat und damit die Fahrtkosten von der Wohnung als Reisekosten zu berücksichtigen sind. 

Im Urteilsfall wollte der Fahrer eines Müllwagens für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Betriebshof eines Subunternehmers (S) seines Arbeitgebers, auf dem er das Fahrzeug arbeitstäglich übernimmt, die Fahrtkosten als Reisekosten geltend machen. Das Finanzamt dagegen wollte die Fahrten nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigen, weil es sich nach dessen Auffassung um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte handelt. 

Der BFH bestätigte die Auffassung des Fahrers: Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebshof sind Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit und damit als Reisekosten mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen. Der Betriebshof, so der BFH, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte, insbesondere, weil der Fahrer dort nicht schwerpunktmäßig tätig geworden ist, sondern seiner eigentlichen Tätigkeit – nämlich das Führen des Müllfahrzeugs – außerhalb des Betriebshofs nachgegangen ist. 

Durch das neue Reisekostenrecht gilt allerdings ab 1.1.2014 hinsichtlich der Fahrtkosten des Müllwagenfahrers von der Wohnung zum Fahrzeugdepot eine neue gesetzliche Regelung: wenn der Betriebshof dauerhaft arbeitstäglich aufgesucht wird um von dort die täglichen Müllfahrten durchzuführen, kann für die Fahrten von der Wohnung zum Betriebshof nur noch die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Ein steuerfreier Ersatz dieser Fahrtkosten durch den Arbeitgeber ist nicht mehr möglich. 

In unserem nächsten Seminar zum neuen Reisekostenrecht am 14.4.2014 in Hamburg werden wir die neuen Regelungen und Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht anhand praktischer Beispiele verdeutlichen.

Klärung von Zweifelsfragen im neuen Reisekostenrecht

Die Albertakademie veranstaltet am 14.4.2014 in Hamburg eine neue Seminarveranstaltung zum neuen Reisekostenrecht. Darin werden anhand praktischer Beispiele die Neuregelungen erläutert und Zweifelsfragen, die sich inzwischen bei der Abrechnung von Reisen herausgestellt haben, geklärt. Einzelheiten finden Sie unter "Seminare".

 

Der Bundesfinanzhof klärt die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers

Der IX Senat des BFH hat heute den Großen Senat des BFH angerufen (Az: IX R 23/12).

Das Verfahren betrifft die Frage, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann berücksichtigt werden können, wenn das Arbeitszimmer nicht ausschliesslich beruflich genutzt wird. Mit einer Entscheidung ist noch im Laufe diesen Jahres zu rechnen.