Steuern aktuell
Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder des Arbeitnehmers sind steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat heute ein neues Urteil (vom 14.11.2013 Az. VI R 36/12) zur Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber veröffentlicht.

Danach gilt:

1. Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.

2. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.

Änderungen bei der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen gem. § 37b EStG

Zum ersten Mal seit in Kraft treten des § 37b EStG hat der Bundesfinanzhof (BFH) höchstrichterlich zur Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen entschieden (Urteile vom 16.10.13: – VI R 52/11, – VI R 57/11 und – VI R 78/12). Mit diesen Urteilen ist die Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung des § 37b EStG in wesentlichen Teilen nicht zu vereinbaren.

Im Ergebnis hat der BFH entschieden:

1. Die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen setzt voraus, dass die Zuwendungen oder Geschenke beim Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 29.4.2008) ist damit überholt.

2. Geschenke und andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt, sind bei den Empfängern regelmäßig steuerpflichtig. Das gilt z.B. dann, wenn ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer zu einer Reise einlädt. In diesem Fall kann der Zuwendende die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.

3. Die Pauschalbesteuerung ist für alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vorzunehmen, unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet. Damit sind auch sog. Streuwerbeartikel im Einzelwert von 10 € steuerpflichtig. Die Auffassung der Finanzverwaltung ist damit überholt.

 

Betriebsveranstaltungen und Lohnversteuerung

Die Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung auf die Besteuerung der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung können hier sehen. Klicken Sie auf den Beitrag von Uwe Albert hier .

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Pauschbeträge für Auslandsreisen jetzt auch offiziell vom BMF veröffentlicht!

Einzelheiten siehe "Steuern aktuell"

Neue Seminarveranstaltung zu Betriebsveranstaltungen am 17.2.2014

Die Albertakademie veranstaltet am 17.2.2014 eine halbtägige Seminarveranstaltung zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen in Hamburg. Wir zeigen Ihnen, dass aufgrund der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung Betriebsveranstaltungen regelmäßig nicht zur Steuerpflicht führen und wie Sie bereits gezahlte Lohnsteuern vom Finanzamt zurückfordern können.
Einzelheiten siehe unter "Seminare".

Neue Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 2014

Die neuen Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand für Reisen ins Ausland ab 1.1.2014 hat das BMF vor Kurzem festgelegt. Die neuen Beträge finden Sie hier: Bitte hier klicken.

Geänderte Rechtsprechung des BFH zu Betriebsveranstaltungen!

Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell"

Geänderte Rechtsprechung des BFH zu Betriebsveranstaltungen!

Heute sind zwei neue Urteile des BFH zur Lohnsteuerpflicht wegen der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers veröffentlicht worden (Az VI R 94/10 und VI R 7/11). Darin hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt.

Bekanntlich führt die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze (110 Euro/Person) übersteigen. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH kann der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern.

Eine Lohnsteuerpflicht ergibt sich aber nach der neuen Rechtsprechung nur, wenn die Teilnehmer durch die Leistungen des Arbeitgebers objektiv bereichert sind. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.

Im Urteilsfall (VI R 94/10) hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen.

Im Urteilsfall (VI R 7/11) entschied der BFH, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet. Da sich die Kosten der Betriebsveranstaltung auf 68 Euro je Teilnehmer beliefen, ergab sich keine Überschreitung der Freigrenze von 110 Euro.

In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir die Auswirkungen dieser wichtigen Entscheidungen darstellen und erläutern (Einzelheiten siehe unter „Seminare“).

BMF-Schreiben vom 30.9.2013 zum Reisekostenreformgesetz 2014

Das Bundesfinanzministerium hat am 30.9.2013 ein über 50-seitiges Anwendungsschreiben zum Reisekostenreformgesetz 2014 veröffentlicht.
Sie können das vollständige BMF-Schreiben hier herunterladen. Klicken Sie bitte hier .