Aktuelles BFH-Urteil zur Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten
Der BFH hat heute ein aktuelles Urteil (AZ: III R 84/10 vom 28.02.2013) zur Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten veröffentlicht. Danach kann nach Ablauf von 3 Monaten seit Beginn einer Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte kein steuerfreier Verpflegungsmehraufwand mehr gezahlt werden, wenn die Unterbrechung der Auswärtstätigkeit weniger als vier Wochen gedauert hat.
Im Urteilsfall war ein selbständiger Unternehmensberater über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig. Nach Ablauf von drei Monaten wollte der Unternehmensberater weiterhin den Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand aus Anlass einer Auswärtstätigkeit als Betriebsausgaben geltend machen.
Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, lag nach Auffassung des BFH in diesem Fall jedoch nicht vor, da eine Unterbrechung der Tätigkeit beim Kunden nicht mindestens vier Wochen gedauert hat.
Die Auffassung des Unternehmensberaters, nach der eine ununterbrochene und fortlaufende Vollzeittätigkeit Voraussetzung für die Anwendung der Dreimonatsfrist sei, teilte der BFH nicht. Der Unternehmensberater sei im Rahmen einzelner aufeinander folgender Aufträge für den Kunden tätig geworden, die zudem jeweils nur kurz unterbrochen gewesen seien durch Heimarbeitstage und kurzfristige Dienstreisen für andere Kunden. Solche Unterbrechungen seien für einen Neubeginn der Dreimonatsfrist nicht ausreichend. Eine solche Unterbrechung müsste im Regelfall vielmehr mindestens vier Wochen andauern. Dies entspricht auch der ab dem Jahr 2014 anwendbaren Neufassung des Gesetzes (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG).
Betriebsprüfer des Finanzamts haben keine regelmäßige Arbeitsstätte im Finanzamt
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 21.02.2012, Az.: 13 K 210/11 entschieden, dass Fahrten eines Betriebsprüfers zur Dienststelle im Finanzamt keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sondern Dienstreisen sind. Die Finanzverwaltung hat gegen diese Entscheidung keine Revision beim BFH eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob die Fahrten einer Betriebsprüferin zu ihrer Dienststelle beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu berücksichtigen sind.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist und die Fahrten daher wie bei Dienstreisen mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden können.
Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, so das Finanzgericht, ist der Betriebssitz des Arbeitgebers oder eine sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist, nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortlaufend und immer wieder, aufsucht (BFH, Urteil vom 4.04.2008 – VI R 86/04, BStBl II 2008, 887 m.w.N.).
Da die Prüferin das Finanzamt für Großbetriebsprüfung nur gelegentlich aufzusuchen hatte, in der Regel um dort in geringem Umfang Verwaltungstätigkeiten (z.B. Abrechnung der Arbeitszeit und der Reisekosten, Abgabe der Beschäftigungstagebücher, Absendung und Abholung von Akten, Schriftverkehr, …) zu erledigen, Besprechungen mit dem Sachgebietsleiter durchzuführen oder an Dienstbesprechungen und Fortbildungen teilzunehmen, reicht dies nicht aus, um das Finanzamt für Großbetriebsprüfung im Streitfall als den Ort anzusehen, an dem sie schwerpunktmäßig ihre Leistung zu erbringen hatte. Eine regelmäßige Arbeitsstätte war daher nicht vorhanden.
Besteuerung gemischter Reisen – Seminar jetzt auf einer DVD
Immer wieder besteht in der Praxis Unklarheit darüber welche Auswirkungen Dienstreisen haben die mit Urlaub und Freizeit verbunden werden. Verlängert z.B. der Mitarbeiter seine Dienstreise im Ausland um mehrere Urlaubstage ist zu klären, ob diese Verbindung zu einer Steuerpflicht der Reise führt.
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Weitere Infos unter "Steuern aktuell"
Das neue Reisekostenrecht 2014 – Kostenlose Infoveranstaltung am 11.6.2013 in Hamburg
Die Albertakademie führt am 11.6.2013 von 15.30 bis 17.00 Uhr eine Infoveranstaltung in Hamburg, Maritim-Hotel Reichshof, Kirchenallee 34-36, 20099 Hamburg, zum neuen Reisekostenrecht 2014 durch. Die Teilnahme ist kostenlos. Anmeldungen per Email an info@albertakademie.de. Bitte frühzeitig anmelden da nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen zur Verfügung steht.
Neues BFH-Urteil: Der Listenpreis bei der Pkw-Nutzung ist nicht zu beanstanden
Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell"
Der BFH bestätigt den Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11 erneut bestätigt, dass der Listenpreis als Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung nicht zu beanstanden ist und bekräftigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1%-Regelung nicht bestehen. Er hat damit seine Entscheidung vom 25.5.1992 bestätigt.
Im Urteilsfall nutze ein Arbeitnehmer den ihm vom Arbeitgeber überlassenen Pkw auch für private Fahrten. Der Arbeitgeber hatte den Pkw als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 km für 3 Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von rund 720 EUR geleistet. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 EUR. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 EUR.
Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass anstelle des Bruttolistenpreises von 81.400 EUR nur der Gebrauchtwagenwert der Besteuerung zu Grunde zu Grunde legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.
Dagegen hielt der BFH an seiner Rechtsprechung fest, dass die 1%-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Der BFH folgte nicht der Auffassung des Arbeitnehmers dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungswegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis.
In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir die Auswirkungen der neuen Entscheidung darstellen und erläutern.
Lohnabrechnungen ab Januar 2013 müssen korrigiert werden!
Einzelheiten finden Sie unter "Steuern aktuell"
Lohnabrechnungen ab Januar 2013 müssen korrigiert werden!
Aufgrund des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression, dem der Bundesrat erst am 1.2.2013 zugestimmt hat, ist der Grundfreibetrag bei der Lohn- und Einkommensteuer zum 1.1.2013 für Ledige von 8.004 € (und für Verheiratete 16.008 €) auf 8.130 € (16.260 €) angehoben worden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt mit Schreiben vom 20.2.2013 den Programmablaufplan zur Berechnung der Lohnsteuer rückwirkend geändert. Danach ist der Arbeitgeber gehalten, die Lohnabrechnungen – soweit sie noch nach dem alten niedrigen Grundfreibetrag berechnet wurden – zu ändern. Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drs. 16/11740 vom 27. Januar 2009, Seite 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder die Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Das BMF-Schreiben vom 20.2.2013 kann auf den Internetseiten des BMF unter www.bundesfinanzministerium.de eingesehen und heruntergeladen werden.
Die 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ist bis 2007 noch in Ordnung
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.12.2012 – Az: VI R 79/11 entscheiden, dass die Freigrenze von 110 € für Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung nicht zu beanstanden ist. Die Finanzverwaltung hat seit 2002 die Freigrenze von 110 € je Veranstaltung festgelegt.
Der BFH ist der Auffassung, dass eine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei. Jedenfalls für das Jahr 2007 ist noch an der Freigrenze in Höhe von 110 € festzuhalten. Allerdings hat der BFH der Finanzverwaltung mit auf den Weg gegeben, den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen demnächst neu zu bemessen. Der BFH hat sich vorbehalten, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu überprüfen.
Im Streitfall hatten sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung je Teilnehmer auf 175 € belaufen. Das Finanzamt hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt. Das Finanzgericht war dem gefolgt. Die Klägerin hatte im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze durch den BFH an die Preisentwicklung anzupassen sei. Das hat der BFH abgelehnt.
Er weist jedoch in der Entscheidung daraufhin, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einbezogen werden dürfen, die Lohncharakter haben.
In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir die Auswirkungen dieser wichtigen Entscheidung erläutern.