Steuern aktuell
Reisekostenreform: Neue aktuelle Seminare der Albertakademie

Die Reisekostenreform tritt am 1.1.2014 in Kraft. Die Arbeitgeber müssen sich rechtzeitig auf die erheblichen Neuregelungen vorbereiten. Besuchen Sie dazu die Seminare der Albertakademie. Einzelheiten unter "Seminare".

Neues BMF-Schreiben vom 26.10.2012 und neuer Leitfaden vom 1.11.2012 zu ELStAM

Wenn Sie das Schreiben lesen oder herunterladen wollen klicken Sie bitte hier .
Den neuen Leitfaden für Lohnbüros zu ELStAM vom 1.11.2012 finden Sie hier .

Der Bundestag beschließt die Reisekostenreform

Jetzt steht fest: Die Reisekostenreform 2013 kommt!
Der Deutsche Bundestag hat vergangenen Donnerstag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt. Am 23.11.2012 wird mit großer Wahrscheinlichkeit auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, so dass es am 1.1.2014 in Kraft treten kann.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat noch einen Tag vor Beschlussfassung durch den Bundestag mehrere wichtige Änderungen eingebracht die jetzt auch beschlossen wurden! Das sind:

1. Eine erste Tätigkeitsstätte (bisher regelmäßige Arbeitsstätte) hat der Arbeitnehmer an einer betrieblichen Einrichtung dort, wo er je Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage (bisher war nur 1 Arbeitstag vorgesehen) oder mindestens 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit (bisher waren 20 % vorgesehen) tätig wird

2. Die Fahrtenkosten zu dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet nur dann als Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspausche und nicht mit den tatsächlichen Kosten abrechnen kann, wenn der Mitarbeiter typischerweise arbeitstäglich diese Fahrten durchführt (ursprünglich vorgesehen war diese Einschränkung nicht).

Neu mit ins Gesetz aufgenommen wurde die Regelung, dass bei Reisen über 2 Tage ohne Übernachtung künftig ein Pauschbetrag von 12 Euro für den Tag steuerfrei gezahlt werden kann, an dem der Mitarbeiter überwiegend tätig war. Voraussetzung auch hierfür: die Reisedauer muss mehr als insgesamt 8 Stunden gedauert haben.

Noch nicht geregelt sind die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand bei Reisen ins Ausland. Aber auch hier soll es wie bei Inlandsreisen nur noch 2 statt bisher 3 Pauschbeträge geben.

Bereiten Sie Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die neuen gesetzlichen Regelungen vor! Besuchen Sie unsere Seminare in denen wir Ihnen aufzeigen was sich ändert und wie sich Ihr Unternehmen auf die Änderungen einrichten muss.

Die Albertakademie bietet neben den Seminaren am 26.11. und 3.12.2012 bereits im Januar 2013 am 7. und 21. zwei weitere Seminare zur Reisekostenreform 2013 an, in denen wir Sie und Ihre Mitarbeiter mit den gesetzlichen Änderungen vertraut machen und Ihnen zeigen, was bei der Abrechnung von Reisen und der doppelten Haushaltsführung sowie bei der Pkw-Nutzung künftig beachtet werden muss.

Ab März 2013 bietet die ALBERTAKADEMIE einmal monatlich ein Ganztagesseminar zur Reisekostenreform an. Sie können die Termine im Internet auf unserer Homepage unter www.albertakademie.de und dort unter Seminare einsehen.

Die Bundesregierung hat die Reisekostenreform 2013 beschlossen

Die Bundesegierung hat am 19.9.2012 den Gesetzentwurf zur Reisekostenreform 2013 beschlossen. Das Gesetz soll noch im Herbst 2012 von Bundesrat und Bundetag verabschiedet werden.

Neben den bereits bekannten Änderungen sollen auch die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand bei Auslandsreisen an die Inlandspauschbeträge angeglichen werden.

Informieren Sie sich jetzt über die Reisekostenreform! Besuchen Sie unsere Seminare! Infos unter "Seminare".

ELStAM – Neue Infos aus der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat für die Lohnbüros einen ausführlichen Leitfaden für die Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) herausgegeben, den Sie hier herunterladen können. Bitte klicken Sie hier.

ELStAM – wie geht es weiter

Die Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft hatten das Bundesfinanzministerium (BMF) am 10.7.2012 gebeten, dass die Finanzverwaltung

·       kurzfristig eine offizielle Information über die gestreckte Einführungsfrist beim Start des Abrufverfahrens zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) herausgibt
·       den gesetzlich verpflichtenden Start zum Abruf der ELStAM zum 1. Januar 2013 durch eine gestreckte Einführungsfrist (so genannte Nichtbeanstandungsregelung) ergänzt
·       rechtzeitig vor dem Start des Verfahrens (also im 3. Quartal 2012) an die Arbeitnehmer ein Schreiben mit den für den Verfahrensstart am 1. Januar 2013 zur Verfügung stehenden ELStAM-Daten verschickt.


Das BMF hat am 14.8.2012 die Spitzenverbände dazu wie folgt informiert:

1.     In 2013 ist ein schrittweiser Einstieg der Arbeitgeber in das ELStAM-Verfahren vorgesehen ist. Die Planungen sehen zurzeit einen Start zum 1. Januar 2013 mit einer 12-monatigen Kulanzregelung vor. Die konkreten gesetzlichen Rahmenbedingungen werden zurzeit noch erarbeitet.
2.     Ein erneutes Informationsschreiben an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den ELStAM-Daten ist nicht geplant.
3.     Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ab 6. September 2012 über das ElsterOnline-Portal die Möglichkeit, ihre aktuell in der ELStAM-Datenbank gespeicherten Daten zu überprüfen.

Handbuch Reisekosten 2013 erscheint bereits Ende November 2012!

Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell"

Bundesrat fordert eine rasche Umsetzung der Vereinfachung des Reisekostenrechts

In seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) hat der Bundesrat folgende Empehlung an den Bundestag ausgesprochen:
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die dringend erforderliche Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 aufkommensneutral umgesetzt werden kann.

Begründung:

Nach der allgemeinen Gesetzesbegründung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird eine Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts angestrebt. Der Vereinfachungsbedarf wird sowohl von der Verwaltung als auch von den Arbeitgebern/Arbeitnehmern bejaht. Hierzu hat eine Bund-/Länderarbeitsgruppe verschiedene Modelle erarbeitet, die neben der angestrebten Vereinfachung des Reisekostenrechts zugleich die Gleichbehandlung wirtschaftlich gleichgelagerter Sachverhalte zum Ziel haben.

Bei der angestrebten Vereinfachung des Reisekostenrechts sind folgende Eckpunkte hervorzuheben:
           gesetzliche Neudefinition der regelmäßigen Arbeitsstätte
           Vereinfachung des pauschalen Ansatzes von Verpflegungsmehraufwendungen
           Vereinheitlichung des Ansatzes von Unterkunftskosten bei Reisekosten und doppelter Haushaltsführung.

Die von der Bund-/Länderarbeitsgruppe ausgearbeiteten Vorschläge werden von allen Beteiligten (Wirtschaft, Verbände, Finanzverwaltung) mitgetragen. Sie sind bei aufkommensneutraler Ausgestaltung aus steuerfachlicher Sicht uneingeschränkt zu befürworten.

Die sog. Bettensteuer ist teilweise verfassungswidrig

Die Gemeinden, insbesondere Großstädte, gehen dazu über, die Übernachtung in Hotels und Pensionen mit einer sog. Bettensteuer (Kulturförderabgabe) zu belegen. Das hat dazu geführt, dass auch Geschäftsreisende die sog. Bettensteuer zahlen müssen. Hierzu hat gestern das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Erhebung solcher sog. Bettensteuer teilweise verfassungswidrig und damit rechtsunwirksam ist (BVerwG-Urteil vom 11.7.2012 Az: 9 CN 1.11 und 2.11).

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind.

Fehlt in der Satzung der Gemeinde zur Erhebung der sog. Bettensteuer eine Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen, so ist sie unwirksam.

Die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtig

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 22.9.2011 – 3 K 955/10 entschieden, dass die Übernahme von Zahlungen von Bußgeldern durch den Arbeitgeber, die gegen beim Arbeitgeber beschäftigte Lkw-Fahrer verhängt werden, als Arbeitslohn steuerpflichtig sind. Das Urteil ist rechtskräftig.

Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber (eine internationale Spedition) Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt wurden, für die Fahrer bezahlt und die Beträge nicht vom Arbeitnehmer zurückgefordert.

Die Albertakademie wird Sie in den Seminaren im November und Dezember 2012 über diese wichtige Entscheidung ausführlich informieren.