Steuern aktuell
Die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtig

Einzelheiten siehe unter "Steuern Aktuell"

Private Nutzung betrieblicher PC`s und Telekommunikationsgeräte

Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung des neuen § 3 Nr. 45 EStG (Privatnutzung von PC und Telefon) Stellung genommen. Einzelheiten finden Sie unter "Steuern aktuell".

Anwendung des neuen § 3 Nr. 45 EStG – Nutzung betrieblicher Computer

Das Bundesfinanzministerium hat im Rahmen einer Keinen Anfrage im Deutschen Bundestag zur Neuregelung des § 3 Nr. 45 – private Nutzung berieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte Stellung genommen:
Die Vorschrift des § 3 Nummer 45 EStG wurde im Jahr 2000 eingeführt und sieht die Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten vor. Mit der gesetzlichen Änderung wird der bisher verwendete Begriff „Personalcomputer“ klarstellend durch den allgemeineren Begriff „Datenverarbeitungsgerät“ ersetzt, um begrifflich auch neuere Geräte mit in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen und den heutigen Stand der Technik wiederzugeben. Es muss sich aber nach wie vor um ein betriebliches Gerät des Arbeitgebers handeln, so dass z. B. die Überlassung von Smart TVs, Konsolen, iPods, MP3-Player, Spielautomaten etc. – sofern diese nach Sinn und Zweck der Vorschrift begrifflich überhaupt ein Datenverarbeitungsgerät sind – in der Regel nicht steuerfrei sind. Zubehörteile werden auch von der Regelung erfasst. Eine Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Auslegung der neuen Fassung des § 3 Nummer 45 EStG hat noch nicht stattgefunden.

Welche Dienstleistungen werden künftig nach der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG steuerfrei gestellt?

Mit der Änderung des § 3 Nummer 45 EStG sollen geldwerte Vorteile aus Dienstleistungen steuerfrei gestellt werden, die im Zusammenhang mit der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör und im Zusammenhang mit zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, erbracht werden. Eine Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere die Installation oder Inbetriebnahme durch einen IT-Service des Arbeitgebers, die technische Unterstützung, Reparaturleistungen oder andere Serviceleistungen. Entscheidend ist, dass die erbrachten Dienstleistungen im konkreten Zusammenhang mit den übrigen Zuwendungen stehen.

Bezieht sich die Steuerfreistellung nach der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG bei Telekommunikationsgeräten bei anfallenden Kosten nur auf solche für die Internetnutzung gemäß der damaligen gesetzgeberischen Intention oder auf alle anfallenden Kosten?

Bei der Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte sind die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) – wie bisher – steuerfrei nach § 3 Nummer 45 EStG (vgl. R 3.45 Satz 5 LStR).

Sind nach der der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG nun auch im PKW vorinstallierte Navigationsgeräte steuerfrei gestellt, so dass die dafür angefallenen Kosten im Rahmen der 1-Prozent-Regelung nicht berücksichtigt werden müssen?

Nein. Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten nach der 1 Prozent-Regelung ist der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Februar 2005, BStBl II Seite 563, ist ein werkseitig in das betriebliche Kraftfahrzeug fest eingebautes Satellitennavigationsgerät kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Kraftfahrzeug bewertet – und damit gesondert nach § 3 Nummer 45 EStG steuerfrei gestellt – werden könnte.

Wie sind pauschale Zuzahlungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bei der Überlassung von Telekommunikationsgeräten und Datenverarbeitungsgeräten steuerlich bei diesen zu behandeln, und wie wirkt sich dies auf die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 45 EStG aus?

Zuzahlungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bei der Überlassung von Telekommunikationsgeräten und Datenverarbeitungsgeräten mindern den geldwerten Vorteil. Der verbleibende Betrag ist dann ggf. steuerfrei.

Eine Abstimmung des BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bisher allerdings noch nicht erfolgt. Möglicherweise wird dazu noch ein besonderes BMF-Schreiben herausgegeben.

Wann ist ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß?

Details finden Sie unter "Steuern aktuell"

Wann ist ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß? Neues Urteil des BFH

Die Frage der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, insbesondere bei Nutzung eines Dienst-Pkw für dienstliche und private Fahrten, ist bekanntlich ständig Streitpunkt im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen.
Der BFH hat jetzt nochmals seine Rechtsprechung (siehe Urteil vom 1.3.2012 VI R 33/12) bestätigt, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.
Weiter, so der BFH, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür muss neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch der jeweils aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner oder – wenn ein solcher nicht vorhanden ist – der konkrete Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufgezeichnet werden.
Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen.
Das BFH-Urteil kann in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH im Internet unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.

Die Bundesregierung bringt das Jahressteuergesetz 2013 auf den Weg

Das Jahressteuergesetz 2013 sieht eine Reihe von lohnsteuerlichen Neuregelungen (Pkw-Nutzung, Lohnsteuer-Freibetrag für 2 Jahre u.a.) vor. In unseren Seminaren werden wir diese Neuregelungen darstellen und erläutern (Siehe "Seminare")

Die Reisekostenreform kommt in Fahrt

Näheres siehe unter "Steuern aktuell"

Die Reisekostenreform kommt in Fahrt

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte im Dezember 2011 den Arbeitsgruppenbericht zur Reform des Reisekostenrechts vorgelegt. Inzwischen zeichnen sich erste konkrete Ausgestaltungen einer Neuregelung ab, die aus Sicht der Finanzverwaltung das Reisekostenrecht vereinfachen sollen.

1. Anstelle der bisherigen „regelmäßigen Arbeitsstätte“ möchte das BMF den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ einführen. Die Fahrtkosten zur „ersten Tätigkeitsstätte“ sollen künftig nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden können.

2. Beim Verpflegungsmehraufwand (Pauschbeträge) soll künftig bei eintägigen Reisen im Inland nur noch dann ein Pauschbetrag steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden können, wenn der Mitarbeiter mindestens 10 Stunden abwesend ist. In diesem Fall soll der Pauschbetrag 9 Euro betragen. Die bisherigen Staffelungen 6, 12 und 24 Euro entfallen bei eintägigen Reisen.

Weitere konkret vorgesehene Regelungen sind bisher noch nicht bekannt.

Wann die Neuregelungen in Kraft treten werden ist bisher ebenfalls nicht absehbar. Möglich ist ein in Kraft treten bereits zum 1.1.2013.

Die Albertakademie wird in den Seminaren zum „Aktuellen Reisekostenrecht 2013“  und zum „Aktuellen Lohnsteuerrecht 2013“ ausführlich über die gesetzliche Neuregelung zum steuerlichen Reisekostenrecht und deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis berichten.

Übernachtungskosten eines LKW-Fahrers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat soeben mit Urteil vom 28. März 2012 VI R 48/11 entschieden, dass ein im Ausland tätiger Fernfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, nicht die Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen (siehe BMF-Schreiben vom 8.12.2011) als Werbungskosten geltend machen kann. Begründung: diese Pauschalen überschreiten die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, so dass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen. Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 € angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden.

Außerdem hat der BFH zugleich entschieden, dass ein Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum LKW (LKW-Wechselplatz) in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen darf. Das Finanzamt hatte nur die Entfernungspauschale anerkannt. Der BFH hat dies anders beurteilt. Der LKW-Wechselplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und auch der LKW selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist.
Das BFH-Urteil kann in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH im Internet unter
www.bundesfinanzhof.de und dort unter Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.

Lohnsteuerliche Auswirkungen durch das Familienpflegezeitgesetz

Durch das Familienpflegezeitgesetz, mit dem zum 1. Januar 2012 die Familienpflegezeit eingeführt wurde, erhalten Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren, während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt (bspw. Entgeltaufstockung auf 75 % des letzten Bruttoeinkommens, wenn ein Vollzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit auf 50 % reduziert). Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt (bspw. Entgelt in Höhe von 75 % des letzten Bruttoeinkommens bei 100 % Arbeitszeit), bis ein Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens erfolgt ist.

Das Familienpflegezeitgesetz selbst enthält keine steuerlichen Regelungen. Gleichwohl stellen sich lohnsteuerliche Fragen zu den arbeits-/sozialrechtlichen Regelungen. Hierzu hat das BMF am 23.5.2012 ein Schreiben veröffentlicht.

Zu den lohnsteuerlichen Fragen hat das Bundesfinanzministerium am 23.5.2012 ein Schreiben veröffentlicht. Das Schreiben können Sie hier einsehen und herunterladen. Klicken Sie bitte hier.