Steuern aktuell
Reisekosten wegen Teilnahme an einem Fußballturnier – Neuer BFH-Beschluss

Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss vom 6.2.2012 – der jetzt veröffentlicht wurde – zur Frage Stellung genommen, ob ein Beamter, der an einem Fußballturnier des öffentlichen Dienstes teilnimmt, die ihm entstandenen Reisekosten als Werbungskosten in seiner privaten Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann. Der BFH hat dies verneint.

Entscheidungsgründe (Auszug)

Die Frage, ob die Freistellung vom Dienst für die Wettkampfteilnahme dienstlich veranlasst ist (und damit die Reisekosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können), ist mit Blick auf die ständigen Rechtsprechung, dass eine Freistellung vom Dienst keine bindende Tatbestandswirkung in Bezug auf die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung entfaltet, zu beurteilen. So hat der Senat etwa auch für den Fall, dass die Schulbehörde einen Lehrer für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland unter Weiterzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt hat, keinen steuerlichen Grundlagenbescheid in dem Sinne gesehen, dass das Finanzamt von der dienstlichen Veranlassung der Fortbildungsveranstaltung ausgehen und die Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen muss (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 VI B 197/04, BFH/NV 2005, 1231). Damit bleibt der Umstand der Dienstbefreiung ein Indiz im Rahmen der von den FG anzustellenden Gesamtwürdigung in Bezug auf die Frage, ob die Aufwendungen in einem Veranlassungszusammenhang zur Einkünfteerzielung stehen.
Der Beschluss kann auf den Seiten des BFH unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter aktuelle Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.

Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise – Neues BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.1.2012 entschieden, dass die Aufwendungen für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise nur unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

 

Im Urteilsfall hatte eine Lehrerin für die Fächer Mathematik, Geographie, Biologie und Kunst/Keramik/kreatives Gestalten u.a. an einer vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung (L.I.S.A.) in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung X (LI X) angebotenen und organisierten Studienreise nach China (28. Juni bis 29. Juli) teilgenommen und wollte die dadurch entstehenden Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen.
Der BFH hat dies abgelehnt.

 

Der BFH hat die Ablehnung u.a. wie folgt begründet:

 

Neben einer fachlichen Organisation ist für eine berufliche Veranlassung vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig (homogen) ist. Von Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme freiwillig ist oder ob der Steuerpflichtige einer Dienstpflicht nachkommt (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010 VI R 42/09, BFHE 232, 345, BStBl II 2011, 522).

 

Aus welchen Gründen der Steuerpflichtige eine bestimmte Reise unternommen hat, hat das FG als Tatsacheninstanz anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Kann die berufliche Veranlassung einer Reise nicht festgestellt werden, so gehen Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

 

Zu Recht war das Vorliegen eines unmittelbaren beruflichen Anlasses für die Reisen zu verneinen. Auf der Grundlage der im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 entwickelten Abgrenzungskriterien lässt die Ausgestaltung der Reisen auf die Befriedigung allgemeiner Bildungsinteressen schließen, während es an hinreichend konkreten Bezügen zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin fehlt. Dieser Würdigung steht insbesondere nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, sie habe mit der Teilnahme an den Bildungsreisen eine Verpflichtung erfüllt.

 

Der Werbungskostenabzug war auch nicht deshalb zu gewähren, weil die Reisen von L.I.S.A. angeboten und teilweise auch organisiert worden waren. Nicht jede von einem Fachverband veranstaltete Reise ist als beruflich veranlasst anzusehen (BFH-Beschluss vom 9. August 2007 X B 210/06, BFH/NV 2007, 2106). Entscheidend ist nicht, wer Anbieter ist, sondern, ob das Angebot den für die steuerliche Anerkennung von Fortbildungsreisen als Werbungskosten geltenden Anforderungen entspricht. Werden Reisen von beruflichen Organisationen angeboten, so sind die hierfür angefallenen Aufwendungen danach nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Reisen auch inhaltlich, d.h. nach ihrem Reiseprogramm und der tatsächlichen Durchführung, die Kriterien für eine beruflich veranlasste Fortbildungsreise erfüllen. Wird eine Reise hingegen durch einen Fachverband angeboten und beworben, dann jedoch –wie im Streitfall– im Wesentlichen durch einen kommerziellen Reiseveranstalter durchgeführt, so wird ein Werbungskostenabzug regelmäßig ausscheiden, wenn die Reise nach Programm und Ablauf einer allgemeinbildenden Studienreise entspricht.

 

Das BFH-Urteil kann in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH im Internet unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.

Die private Nutzung betrieblicher Software ist rückwirkend steuerfrei!

Weitere Infos siehe unter "Steuern aktuell"

Die private Nutzung betrieblicher Software ist rückwirkend steuerfrei!

Bundestag und Bundesrat haben eine Änderung in § 3 Nr. 45 EStG beschlossen. Danach gilt rückwirkend zum 1.1.2000, dass neben der privaten Nutzung von Telekommunikationsgeräten auch die im Betrieb eingesetzte Software privat genutzt werden kann ohne dass eine Lohnsteuerpflicht entsteht.

Den Gesetzeswortlaut können Sie einsehen und herunterladen. Klicken Sie bitte hier

Fahrtkosten zur Bildungsstätte sind als Werbungskosten berücksichtigungfähig

Neue BFH-Entscheidungen zu Fahrtkosten bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen und Vollstudium (Änderung der BFH-Rechtsprechung)
Zur Frage, wann ein Arbeitnehmer Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann, wenn er eine vollzeitige Bildungsmaßnahme besucht oder ein Vollstudium absolviert, hat der BFH mit zwei Urteilen VI R 44/10 und VI R 42/11 entschieden, die heute veröffentlicht wurden. Danach können die Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden können.
Mit diesen Urteilen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert:

Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

Deshalb hat der BFH in der Sache VI R 44/10 die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In dem Verfahren VI R 42/11 hat der BFH die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.

Die Urteile können im Internet auf den Seiten des BFH (www.bundesfinanzhof.de) unter aktuelle Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.

Die Privatnutzung betrieblicher Software wird steuerfrei gestellt (Änderung in § 3 Nr. 45 EStG)

Der Arbeitgeber darf Smartphones und Software künftig steuerfrei überlassen

Nach einem Beschluss des Bundestags-Finanzausschusses vom 29.02.2012 soll die private Nutzung von Computer-Software des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer steuerfrei gestellt werden. Dazu wird der § 3 Nr. 45 EStG entsprechend ergänzt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt.
Der Finanzausschuss beschloss am 29.2. eine entsprechende Gesetzesänderung, die per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz (BT-Drs. 17/8235) aufgenommen wurde.
Begründet wird die Steuerfreiheit bei privater Nutzung von Software und Datenverarbeitungsgeräten mit der notwendigen Steuervereinfachung. Neben der Steuervereinfachung geht es nach Auffassung des Finanzausschusses hier auch darum, die Schaffung von Heimarbeitsplätzen zu erleichtern.

Die Freigrenze von 44 Euro für Sachzuwendungen soll abgeschaftt werden.

In einer Gesetzesinitiative wollen die Länder Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Bremen die Steuerfreiheit von Sachzuwendungen bis zum Betrag von 44 Euro abschaffen. Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell".
Die Albertakademie veranstaltet am 19.3.2012 ein Ganztagesseminar zur aktuellen Situation der Besteuerung von Sachzuwendungen. Einzelheiten siehe unter "Seminare".

Die Freigrenze von 44 Euro für Sachzuwendungen soll abgeschafft werden

Die Bundesländer Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Bremen haben einen Gesetzentwurf zur Steuervereinfachung (Tranche II) beschlossen. Danach soll u.a. die Freigrenze für Sachzuwendungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (sog. 44-Euro-Grenze) ersatzlos gestrichen werden. Diesen Ländern ist es ein Dorn im Auge, daß seit den Urteilen des BFH vom 11.11.2010 Warengutscheine bis zum Betrag von 44 Euro monatlich steuerfrei bleiben können.

Unser Referent, Dipl.-Betriebswirt Uwe Albert, hatte bereits 2009 in einem Beitrag für die Finanzrundschau (S. 997 ff) erläutert, dass Warengutscheine kein Bargeld darstellen und natürlich bis zum Betrag von 44 Euro monatlich steuerfrei bleiben. Diese Steuerfreiheit soll nun durch die Ländergesetzesinitiative abgeschafft werden.

In einem ganztägigen Seminar zur Besteuerung von Sachzuwendungen erläutert die Albertakademie was Sachzuwendungen sind, welche steuerfrei und welche steuerpflichtig sind, mit welchem Wert sie angesetzt werden müssen und wie die Besteuerung von Sachzuwendungen vorzunehmen ist. Dabei werden auch die umsatzsteuerlichen Folgen (Besteuerung der Sachzuwendungen und Vorsteuerabzug) dargestellt und erläutert.

Sachzuwendungen im Lohn- und Umsatzsteuerrecht – Ganztagesseminar
(Incentive- und Tagungsreisen, Betriebsveranstaltungen, Warengutscheine u.a.)
am 14.05.2012 von 09.00 bis 16.00 Uhr
Ort: InterCity-Hotel Hamburg Hauptbahnhof
Referenten: Diplom-Betriebswirt Uwe Albert und StB/vBP Diplom-Kaufmann Michael Lohmann

Einzelheiten siehe unter "Seminare"

 

Das Reisekostenrecht wird kurzfristig geändert!

Die Albertakademie informiert Sie über alle zu erwartenden Änderungen des steuerlichen Reisekostenrechts im Seminar am 19.3.2012 in Hamburg. Weitere Infos unter "Seminare"

Das Reisekostenrecht wird kurzfristig geändert! Gesetzentwurf soll kurzfristig in den Bundestag eingebracht werden!

Die Finanzpolitiker von CDU/CSU und FDP haben sich heute auf ein 12-Punkte-Programm geeinigt, das kurzfristig in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird. Dabei wird insbesondere das Reisekostenrecht neu geordnet. Vorgesehen sind folgende Maßnahmen:

1. Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts – Fahrtkosten

Problem: Das steuerliche Reisekostenrecht ist in vielen Punkten kompliziert und verwaltungsaufwändig. Das trägt in erheblichem Maße zu Rechtsunsicherheit bei. Gerade der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ war in der Vergangenheit streitanfällig. Viele Arbeitnehmer haben ihre eigenen Erfahrungen mit den schwierigen Begriffsdefinitionen gemacht.
Lösung: Es soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Der bisherige Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu gefasst und gesetzlich definiert. Zukünftig soll nur noch zwischen einer „ersten Tätigkeitsstätte“ mit begrenztem Werbungskostenabzug (Entfernungspauschale) und „anderen Tätigkeitsstätten“ (Auswärtstätigkeit) mit einem Abzug der tatsächlichen Kosten unterschieden werden.

2. Vereinfachung bei Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten

Problem: Im Reisekostenrecht sind die unterschiedlichsten Pauschalen, Nachweispflichten und Abwesenheitserfordernisse zu beachten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen das aufwändige Verfahren zur Abrechnung einer Dienstreise. Die Befolgungskosten sind gerade für die Unternehmen hoch. Die Arbeitnehmer sehen in den Dienstreiseabrechnungen nicht selten ein „Abhalten von der eigentlichen Arbeit“.
Lösung: Bei Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten werden die Abrechnungen vereinfacht. Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten fällt die Staffelung der Mindestabwesenheitszeiten weg; die maßgebliche Abwesenheitszeit wird zugleich angehoben. Auch soll die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberleistungen für Arbeitnehmer mit typischen Aufwendungen (z.B. Verpflegungsmehraufwendungen bei Außendienstmitarbeitern) eingeführt werden. Dabei braucht der Arbeitgeber die tatsächlichen Abwesenheitszeiten nicht prüfen oder aufzeichnen. Die Grundsätze zur Abziehbarkeit von Übernachtungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und bei einer länger andauernden Auswärtstätigkeit werden vereinheitlicht. In beiden Fällen sollen z.B. die notwendigen, beruflich veranlassten Übernachtungskosten bei Anmietung einer Wohnung anhand der tatsächlich gezahlten Miete anstatt der ortsüblichen Miete ermittelt werden.

Bereits im März 2012 soll der entsprechende Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht werden.

Die Albertakademie wird in dem Seminar zum „Aktuellen Reisekostenrecht 2012“ am 19.3.2012 ausführlich über die geplante Neuregelungen und deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis berichten.