Steuern aktuell
ELStAM auf den 1.1.2013 verschoben

In einer Sitzung der Länderfinanzminister wurde am 1.12.2011 beschlossen die ELStAM erst zum 1.1.2013 einzuführen.
Das Schreiben dazu für Arbeitnehmer können Sie von unserer Internetseite herunterladen.

ELStAM-Schreiben für Arbeitnehmer veröffentlicht

Das BMF hat am 18.11.2011 ein Infoschreiben für Arbeitnehmer veröffentlicht, in dem die Weitergeltung der Lohnsteuerkarten 2010 erläutert wird. Das Schreiben können Sie einsehen und herunterladen. Klicken Sie bitte hier.

Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) verzögert sich!

Das BMF hat bekannt gegeben, dass die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) später als geplant kommt. Statt zum 1. Januar soll das neue Verfahren voraussichtlich erst im zweiten Quartal 2012 starten. Hintergrund sind offenbar technische Probleme. Noch in dieser Woche soll eine Arbeitsgruppe über einen neuen Termin zur Einführung beraten.

Die Arbeitsgruppe soll festlegen, welches Verfahren in der Zwischenzeit verwendet wird. Für die Bürger soll sich durch die Verzögerung nichts ändern. Briefe der Finanzverwaltung zur elektronischen Lohnsteuerkarte, die derzeit bei vielen Steuerzahlern ankommen, sollten nach Auffassung des BMF unbedingt wie beschrieben bearbeitet werden. In den Schreiben wird dazu aufgefordert, Angaben zur Steuerklasse und andere Informationen zu prüfen und eventuelle Fehler zu melden.

Offenbar gibt es diverse Fehlerquellen, z.B. die Datenübertragung von den Meldebehörden an die neue zentrale Steuer-Datenbank und die Funktionen der Datenbank selbst.

Die Bundesregierung nimmt zur Vereinfachung des Reisekostenrechts Stellung

Die Bundesregierung hat am 11.10. auf die Kleine Anfrage der Fraktionen "Die Grünen" zur Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts geantwortet. Den vollen Wortlaut der Antwort können Sie nachlesen. Bitte klicken Sie dazu hier.

Kleine Anfrage zur Reisekostenreform im Bundestag

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat die Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage vom 23.9.2011 aufgefordert, zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Stellung zu nehmen, insbesondere wie die Reform inhaltlich aussieht und wann sie eingeführt wird. Sie können die Kleine Anfage einsehen. Bitte klicken Sie hier.

Handbuch Reisekosten 2012 – Neuauflage

Handbuch Reisekosten 2012 auf CD-ROM – Neuauflage    lieferbar ab November 2011

Das Handbuch Reisekosten 2012 enthält sämtliche neuen Gesetze, Verwaltungsanweisungen und BFH-Urteile auf aktuellem Stand, die zur Gewährung und Abrechnung von Reisen erforderlich sind.
Zusätzlich enthält das Handbuch Informationen zur Besteuerung von Tagungsreisen, Incentive-Reisen, gemischte Reisen mit Freizeitanteil und Teambildungsmaßnahmen, PKW-Nutzung, Informationen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG) und zur Auslandsreisekostenverordnung (ARV), zum Bundesumzugskostengesetz und zur Auslandsumzugskostenverordnung, Fam-Trips von Reiseagenturen sowie ein Muster für eine Reisekostenrichtlinie und Hinweise zum Vorsteuerabzug.
Neu: Im Handbuch enthalten ist jetzt auch ein Reisekosten-Lexikon, in dem anhand praktischer Beispiele die Abrechnung von Reisen und doppelter Haushaltsführung dargestellt wird, sowie das Merkblatt zur „Anwendung der regelmäßigen Arbeitsstätte“
Das Handbuch Reisekosten 2012 ist von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert verfasst. Es hat einen Umfang von über 1.350 Seiten und wird nur auf einer CD im pdf-Format ausgeliefert.
Das Handbuch Reisekosten 2012 ist ab November 2011 und wird ausschließlich auf einer CD als PDF-Datei ausgeliefert und kostet 45 Euro, einschl. Versandkosten und Umsatzsteuer.
ISBN-Nr.: 978-3-9805180-5-5
Bestellungen unter "Literatur"

Kostenloses Merkblatt der Albertakademie zur Neuregelung der regelmäßigen Arbeitsstätte

Die Albertakademie hat für alle Interessierten ein kostenloses 11-seitiges Merkblatt ausgearbeitet, in dem die Neuregelung der regelmäßigen Arbeitsstätte auf Grund der BFH-Rechtsprechung vom 9.6.2011 dargestellt und erläutert wird.
Sie können das Merkblatt per Email kostenlos bei uns anfordern unter

info@albertakademie.de.

Weitere Infos unter "Steuern aktuell" und "Seminare".

Der BFH ändert seine Rechtsprechung zum Reisekostenrecht! Jeder Arbeitnehmer hat – wenn überhaupt – nur noch ein regelmäßige Arbeitsstätte

Im steuerlichen Reisekostenrecht muss umgedacht werden! Der BFH hat entschieden, dass jeder Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

In seinen heute, am 24.8.2011 veröffentlichen Entscheidungen (Urteil vom 09.06.11 – VI R 55/10, Urteil vom 09.06.11 – VI R 36/10 und Urteil vom 09.06.11 – VI R 58/09) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass jeder Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Damit wird das steuerliche Reisekostenrecht drastisch vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), das "Aufsplitten" der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich.

In einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs wird klargestellt:

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Hieran hält der VI. Senat des BFH jedoch nicht länger fest und begründet dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen könne, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsuche.

1.         Im Verfahren VI R 55/10 hatte der Kläger Fahrten mit dem Firmen-PKW zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers als Auswärtstätigkeiten geltend gemacht, da er vor Fahrtantritt stets in einem bei der Wohnung belegenen Kellerraum des Arbeitgebers Wartungs- und Optimierungsarbeiten an der betrieblichen EDV-Anlage durchgeführt habe. Finanzamt und Finanzgericht beurteilten die Fahrten dagegen als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Der BFH hat das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen und ihm aufgegeben, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, welche Tätigkeit an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrgenommen werde und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukomme. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsuche, reiche für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. Ihr müsse vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.

2.         Deshalb übe ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärtstätigkeit (ohne regelmäßige Arbeitsstätte) aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten habe. Dies hat der BFH in dem Verfahren VI R 36/10 deutlich gemacht. Dort war die Klägerin als Distriktmanagerin für 15 Filialen einer Supermarktkette zuständig und suchte sämtliche Filialen zum Teil in regelmäßigen, aber auch unregelmäßigen Abständen immer wieder auf.

3.         Im Verfahren VI R 58/09, das einen Außendienstmitarbeiter betrifft, hat der BFH entschieden, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird.

Die Albertakademie wird diese neuen Entscheidungen, die weitreichende Auswirkungen auf die Abrechnung von Auswärtstätigkeiten und der Pkw-Nutzung haben, ausführlich in den nächsten Seminaren darstellen und erläutern.

Unsere nächsten Seminare finden Sie unter der Rubrik „Seminare“.
Die Urteile können unter www.bundesfinanzhof.de – "Aktuelle Entscheidungen" abgerufen werden.

Expedientenrabatte für Reisebüromitarbeiter sind lohnsteuerpflichtig

In einem aktuellen Urteil vom 29.6.2011 kommt das Finanzgericht Münster (Az.: 4 K 258/08 E)zum Ergebnis, dass die Inanspruchnahme von Expedientenrabatten durch Mitarbeiter von Reisebüros Arbeitslohn i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt und damit zur Lohnsteuerpflicht führt.

Aus Sicht des Finanzgerichts stellt der Expedientenrabatt Arbeitslohn von dritter Seite dar. Die Reisebüromitarbeiter erhalten in ihrer Eigenschaft als angestellte Reiseverkehrskaufleute Reisevorteile, die zur Lohnsteuerpflicht führen. Zwar wurden die Reiseleistungen nicht vom Arbeitgeber sondern von einem Dritten gewährt. Allerdings stehen diese Vorteilsgewährungen in Zusammenhang mit den von den Reisebüromitarbeitern gegenüber ihrem Arbeitgeber erbrachten Dienstleistungen. Die verbilligten Reisen erhalten sie nur deshalb, weil sie jeweils eine konkrete – zu ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehörende – Dienstleistung für ihren Arbeitgeber erbringen, nämlich die Vermittlung von Reisen.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die unterlegenen Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen werden.

Auf Wunsch senden wir Ihnen das Urteil in vollem Wortlaut per Email zu.

In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir die Entscheidung darstellen und erläutern.

Die Reisekostenreform kommt in Fahrt!

In einer Presseinformation vom 10.8.2011 fordert der Bundesverband der Deutschen Wirtschaft (BDI) ein einfacheres Reisekostenrecht.
„Die Reisekostenabrechnung muss dringend einfacher werden. Angesichts von rund 155 Millionen Geschäftsreisen in Deutschland pro Jahr brauchen unsere Unternehmen ein praxistaugliches Reisekostenrecht, das auch im lohnsteuerlichen Massenverfahren umsetzbar ist.“ Das forderte Berthold Welling, Leiter der Abteilung Steuern und Finanzpolitik des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI), anlässlich eines Treffens der Spitzenverbände der Wirtschaft mit Vertretern des Bundesfinanzministeriums am Mittwoch, den 10.8.2011, in Berlin.
Die Bewältigung der Reisekostenabrechnungen in den Unternehmen verursache mittlerweile unverhältnismäßig viel Aufwand. Welling: „Der BDI schlägt vor, zukünftig nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis zu definieren. Damit lassen sich schwierige Abgrenzungsfragen in der Praxis beseitigen. Das bietet ein enormes Potenzial an Entbürokratisierung.“
„Von einer Vereinfachung des komplexen Reisekostenrechts würden alle profitieren: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Finanzverwaltung“, sagte Welling. Neben dem Reisekostenrecht hat der BDI mit der „Mängelliste des deutschen Steuerrechts“ rund 170 weitere Vorschläge zu einer Nachbesserung des Steuerrechts mit dem Ziel einer Vereinfachung vorgelegt.
Die Mängelliste finden Sie unter:
http://www.bdi.eu/download_content/SteuernUndFinanzpolitik/Maengelliste_komplett_mit_Deckblatt.pdf