Steuern aktuell
Neues Urteil zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Auswärtstätigkeiten

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24. April 2009 – 10 K 1010/07 E  – Rev. eingelegt (Az. des BFH: VI R 58/09) – Begriff der Arbeitsstätte i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Außendienstmitarbeitern

Sucht ein Außendienstmitarbeiter den Firmensitz seines Arbeitgebers einmal täglich auf, ist der Firmensitz des Arbeitsgebers auch dann als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu qualifizieren, wenn dem Außendienstmitarbeiter dort kein individuell eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und er dort nicht täglich Anweisungen bzw. Aufträge von seinem Arbeitgeber erhält.

Sachverhalt:

Umstritten ist die Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung eines Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Außendienstmitarbeiter war von seinem Arbeitgeber angewiesen zu Kontrollzwecken und für Absprachen mit dem jeweiligen Kundenberater täglich zunächst die Betriebsstätte in A-Stadt aufzusuchen, bevor er in seinen Einsatzbereich fahren darf. Dementsprechend begab sich der Außendienstmitarbeiter täglich einmal in die Betriebsstätte seiner Arbeitgebers, wo ihm jedoch kein individuell für ihn eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Der Außendienstmitarbeiter verfügte über ein Firmenfahrzeug, welches er auch für Privatfahrten nutzen durfte. Die private Nutzung des Firmenfahrzeugs wurde nach der sog. 1 v. H.-Regelung i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG versteuert.

Das FG Münster entschied:

Die vom FA vorgenommene Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Außendienstmitarbeiter kann sich nicht darauf berufen, der aus der Gestellung des Fahrzeugs für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Firmensitz in A-Stadt resultierende Vorteil sei kein Arbeitslohn. Ob der in einer Kfz-Gestellung für die Fahrten zum Firmensitz liegende Vorteil Arbeitslohn ist, richtet sich nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG.

Für die Beurteilung einer Arbeitsstätte i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG gelten die Grundsätze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entsprechend.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung ist jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zuzuordnen ist, und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Die Beurteilung des Betriebssitzes des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte ist nicht von der Intensität und der Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit abhängig. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt hierbei nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers täglich aufsucht, um dort Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten. Sie kann ebenso in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Arbeitnehmer die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers regelmäßig nur an einem Tag in der Woche durchführt.

Der Außendienstmitarbeiter suchte den Firmensitz in A-Stadt täglich auf. Unschädlich ist hierbei, dass der Außendienstmitarbeiter nicht an jedem Tag einen Auftrag oder Waren entgegennahm. Ausreichend ist insoweit, dass er sich an jedem Tag einmal im Firmensitz meldete. Als regelmäßige Arbeitsstätte wäre der Firmensitz in A-Stadt sogar zu qualifizieren, wenn der Außendioenstmitarbeiter dort lediglich an einem Tag in der Woche zugegen gewesen wäre.

Das Vorhandensein eines für den jeweiligen Arbeitnehmer individuell eingerichteten Arbeitsplatzes ist nicht erforderlich.

Unschädlich ist nach Meinung des FG Münster ferner, dass der Außendienstmitarbeiter am Firmensitz keine arbeitsvertraglich geregelten Tätigkeiten ausübte. Eine regelmäßige Arbeitsstätte wird bereits dann begründet, wenn der Betriebsitz als Anlaufstelle dient, die der Arbeitnehmer – wie im vorliegenden Klageverfahren – wiederholt aufsucht.

Achtung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren hierzu anhängig, Az: VI R 58/09.

Wie werden kostenlose Mahlzeiten richtig abgerechnet und versteuert?

Essen und Trinken, also die Einnahme von Mahlzeiten, gehört seit Beginn der Menschheitsgeschichte zu den notwendigen Erfordernissen menschlichen Überlebens. Folgerichtig ist daher seit langem im Einkommensteuerrecht geregelt, dass Aufwendungen für Mahlzeiten grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und die damit verbundenen Aufwendungen auf der Ausgabenseite nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Dagegen führen auf der Einnahmeseite kostenlos erhaltene Mahlzeiten eines Arbeitnehmers grundsätzlich zu einer steuerpflichtigen Einnahme in Form von Arbeitslohn. Der ausführliche Beitrag von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, veröffentlicht in der Finanzrundschau, Heft 6/2010 Seite 267 ff. zeigt die gegenwärtigen unsystematischen Reglungen im Lohn- und Einkommensteuerrecht sowie Lösungsansätze für eine einfache steuerliche Handhabung von Mahlzeiten auf.

Behandelt werden u.a. Mahlzeiten aus Anlaß einer Bewirtung von Geschäftsfreunden, aus Anlaß einer Auswärtstätigkeit (Frühstück, Mittagessen und Abendessen). Mahlzeiten im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, Tagungen, Arbeitsessen, Kantinenmahlzeiten, die Gewährung von Restaurantschecks und deren jeweiligen steuerliche Behandlung.

Das Heft Nr. 6/2010 der Finanzrundschau kann beim Verlag Dr. Otto Schmidt in Köln, Fax Nr. 0221-93738943 bezogen werden.

Wie werden kostenlose Mahlzeiten richtig abgerechnet und versteuert?

Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell"

Handbuch Reisekosten 2010 jetzt auch mit der Neuregelung der Frühstückskosten

Handbuch Reisekosten 2010 auf CD-ROM

 

Mit der Neuauflage 2010 werden sämtliche neuen Gesetze, Verwaltungsanweisungen und BFH-Urteile berücksichtigt. Enthalten sind u.a. die neuen Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 1.1.2010, die neue Grundsatzentscheidung des BFH (GrS 1/06 vom 21.9.2009) zur steuerlichen Behandlung gemischter Reisen.

 

Aktuell aufgenommen haben wir das BMF-Schreiben vom 5.3.2010 zu Frühstücksmahlzeiten anlässlich einer Auswärtstätigkeit einschl. Anwendungshinweise.

 

Das Handbuch Reisekosten 2010 ist von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert verfasst. Es hat einen Umfang von ca. 1036 Seiten im Format DIN A4 und wird auf einer CD im pdf-Format ausgelie­fert. Es enthält alle Neuregelungen des EStG, der Lohnsteuerrichtlinien 2008, der BMF-Schreiben und die gesamten Urteile des BFH in vollem Wortlaut. Die Neuregelungen werden anhand von Praxisbeispielen er­läutert und kommentiert. Damit können Sie sich ausführlich mit den Neuregelungen vertraut machen und Ihre betrieblichen Regelungen anpassen!

 

Zusätzlich enthält das Handbuch Informationen zur Besteuerung von Tagungsreisen, Incentive-Reisen, gemischte Reisen mit Freizeitanteil und Teambildungsmaßnahmen, Informationen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG) und zur Auslandsreisekostenverordnung (ARV), zum Bundesumzugskostengesetz und zur Auslandsumzugskostenverordnung, Fam-Trips von Reiseagenturen sowie ein Muster für eine Reisekostenrichtlinie in Ihrem Unternehmen und ausführliche Hinweise zum Vorsteuerabzug.

 

Das Handbuch Reisekosten 2010 ist ab sofort lieferbar und wird auf einer CD als PDF-Datei mit einem Umfang von ca. 1036 Druckseiten ausgeliefert und kostet 35 Euro, einschl. Versandkosten und Umsatzsteuer. ISBN-Nr: 978-3-9805180-3-1

 

Handbuch Reisekosten 2010 jetzt auch mit der Neuregelung der Frühstückskosten!

Einzelheiten finden Sie unter "Steuern aktuell"

Praxishinweise zum BMF-Schreiben vom 5.3.2010 zu Frühstücksmahlzeiten

Den vollen Wortlaut und Praxishinweise finden Sie unter "Steuern aktuell"

BMF-Schreiben zu Frühstücksmahlzeiten ab Januar 2010 soeben veröffentlicht!

Das Bundesfinanzministerium hat soeben das lange erwartete Schreiben zur Neuregelung der Frühstückskosten aufgrund des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes veröffentlicht.

Zum vollen Wortlauf bitte hier klicken.
 
Hinweise zur Anwendung des BMF-Schreibens vom 5.3.2010 zur Neuregelung der Frühstückskosten bei Auswärtstätigkeiten

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde zum 1.1.2010 bestimmt, dass die Beherbergungsleistungen nur noch mit 7 % Umsatzsteuer belastet werden. Dagegen bleibt es bei dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % für Frühstücksleistungen. Aus diesem Grund sind künftig Übernachtung und Frühstück in der Rechnung grundsätzlich getrennt auszuweisen. Dies hat Auswirkungen auf die Erstattung von Reisekosten, denn gem. R 9.7 Abs. 1 Satz 4 LStR konnte bisher bei einem zulässigen Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück der Frühstücksteil pauschal mit 20 % des vollen Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen (bei Inlandsreisen 4,80 Euro) angesetzt werden. Bei getrenntem Ausweis der Frühstückskosten ist dies nicht mehr möglich, weil dann als Wert des Frühstücks der ausgewiesene Preis anzusetzen ist. Für das Frühstück ist daher in diesen Fällen als Wert der auf der Rechnung ausgewiesene Betrag anzusetzen, der regelmäßig erheblich über dem Betrag von 4,80 Euro liegt. Die führenden Wirtschaftsverbände hatten daher das Bundesfinanzministerium (BMF) gebeten, die alte Regelung wiederherzustellen. Daraufhin hat nunmehr das BMF in Abstimmung mit den Finanzbehörden der Länder am 5.3.2010 ein Hinweisschreiben zur Anwendung der Neuregelung veröffentlicht.

Hier die wesentlichen Änderungen:

A: Änderungen bei der Umsatzsteuer

1. Abgrenzung der Beherbergungsleistung

Dem Steuersatz von 7 % unterliegen die Beherbergungsleistungen zur Gewährung von Unterkunft für Personen. Zu diesen Leistungen gehören u.a.:

·                    Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernseh­gerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen

·                    Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln

·                    Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug

·                    Weckdienst

·                    Bereitstellung eines Schuhputzautomaten

Keine Beherbergungsleistungen sind dagegen u.a.:

·                    Überlassung von Tagungsräumen

·                    Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen

·                    Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen

·                    Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen

Die Steuerermäßigung mit 7 % gilt ebenfalls nicht für:

·                    Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All inclusive“)

·                    Getränkeversorgung aus der Minibar

·                    Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)

·                    Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Programms („pay per view“)

·                    Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern („Wellnessangebote“).

·                    Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice

2. Angaben in der Rechnung

2.1 Grundsatz

In der Rechnung des Übernachtungsbetriebes sind grundsätzlich die Leistungen entsprechend den Steuersätzen ( 7 % oder 19 % ) aufzuschlüsseln. Das heißt, das Entgelt für die Übernachtung und für das Frühstück ist getrennt in der Rechnung auszuweisen. Erfolgt kein getrennter Ausweis für das Frühstück ist das Entgelt hierfür zu schätzen.

2.2. Vereinfachungsregelung

Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn für das Frühstück und andere Hotelleistungen (insbesondere Telekommunikationsnutzung, Reinigung von Kleidung, Park- und Garagennutzung) eine sog. Servicepauschale oder ein sog. Business-Package zusammengefasst in der Rechnung in einem Gesamtbetrag ausgewiesen wird. In diesem Fall wird der Preis für das Frühstück nicht gesondert ausgewiesen.

Ebenfalls nicht von der Finanzverwaltung beanstandet wird, wenn der auf diese Servicepauschale bzw. das Business-Package entfallende Entgelt mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für Kleinbetragsrechnungen bis zum Betrag von 150 Euro.

B: Änderungen bei der Lohnsteuer

Neu geregelt ist die Bewertung des Frühstücks in Zusammenhang mit einer Übernachtung anlässlich einer Auswärtstätigkeit.

1. Ansatz des Frühstücks mit dem amtlichen Sachbezugswert von z.Z. 1,57 Euro

Bisher konnte das Frühstück nur dann mit einem Wert von 1,57 Euro (das ist der amtliche Sachbezugswert gem. Sozialversicherungsentgeltverordnung) angesetzt werden, wenn das Frühstück vor Antritt der Reise schriftlich vom Arbeitgeber vorbestellt wurde. Der Arbeitnehmer durfte das Frühstück selbst nicht bestellen. Außerdem musste die Bestellung schriftlich vor Antritt der Reise durch den Arbeitgeber erfolgen.

Künftig kann die Frühstücksmahlzeit dann mit dem amtlichen Sachbezugswert in Höhe von 1,57 Euro angesetzt werden, wenn

·                    die Reise im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird und der Arbeitgeber daher die Reisekosten dem Mitarbeiter ersetzt und

·                    die Rechnung für das Frühstück auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und

·                    der Arbeitgeber oder eine andere vom Arbeitgeber beauftragte Person (nicht der Arbeitnehmer) die Übernachtung mit Frühstück bucht und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Übernachtungsbetriebes vorliegt.

Ausnahmsweise kann die Buchung des Frühstücks mit Übernachtung auch vom Arbeitnehmer durchgeführt werden, wenn eine entsprechende dienst- oder arbeitsrechtliche Regelung des Arbeitgebers dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung vor, wenn entweder

·                    der Arbeitgeber eine Buchung durch den Mitarbeiter in einer Dienstanweisung oder Arbeitsanweisung (Reisekostenrichtlinie) oder im Arbeitsvertrag geregelt hat und der Arbeitnehmer das Frühstück im Rahmen eines vom Arbeitgeber vorgegebenen Rahmens (Hotellisten, Hotelkategorie) bucht oder

·                    wegen eines spontanen Einsatzes des Mitarbeiters oder wegen länger dauernden Arbeitseinsatzes planmäßig nicht möglich ist.

2. Ansatz des Frühstücks mit 4,80 Euro bei Inlandsreisen

Liegen die Voraussetzungen für den Ansatz des Frühstücks mit 1,57 Euro nicht vor (siehe Ziffer A. 1.), so kann auch weiterhin das Frühstück mit 4,80 Euro bei Inlandsreisen angesetzt werden, wenn im Übernachtungspreis das Frühstück enthalten und im Rahmen der Vereinfachungsregelung (siehe Ziffer A 2.2.) in einem Sammelposten (Servicepauschale oder Business-Package) ausgewiesen ist.

3. Ansatz des Frühstücks mit dem tatsächlichen Preis

Wir d vom Übernachtungsbetrieb nicht von der Vereinfachungsregelung gem. A. 2.2. Gebrauch gemacht und der Preis für das Frühstück offen in der Rechnung ausgewiesen, so muss als Wert für das Frühstück der Preis laut Rechnung angesetzt werden.

C: Anwendung der Neuregelung

Das BMF-Schreiben ist auf alle Frühstücksmahlzeiten ab 1.1.2010 anzuwenden. Zur Anwendung der Neuregelung bezüglich des Ansatzes des amtlichen Sachbezugswerts als Wert der Frühstücksmahlzeit mit 1,57 Euro reicht es nach Meinung der Finanzverwaltung aus, wenn die entsprechenden Voraussetzungen – dienst- oder arbeitsrechtliche Regelung, wer die Übernachtung mit Frühstück bestellen darf – bis zum 4.6.2010 (drei Monate nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens) im Unternehmen geschaffen werden.

D: Empfehlung

Damit der Frühstückswert zum amtlichen Sachbezugswert von 1,57 Euro angesetzt werden kann, sollte der Arbeitgeber in einer Dienst- oder Arbeitsanweisung bis zum 4.6.2010 regeln, wer im Unternehmen die Übernachtung mit Frühstück für den Arbeitnehmer buchen darf.

Ist für die Buchung keine besondere Stelle im Unternehmen vorhanden, kann vom Arbeitgeber geregelt werden, dass der Arbeitnehmer die Übernachtung mit Frühstück auch selbst buchen darf. In diesem Fall ist zusätzlich in einer Dienst- oder Arbeitsanweisung oder im Dienstvertrag zu regeln, dass der Arbeitnehmer die Übernachtung mit Frühstück in einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Preisrahmen selbst buchen darf.

In jedem Fall sollte vermieden werden, dass der Preis für das Frühstück in der Rechnung offen ausgewiesen wird. Dann reicht in der Regel der Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand nicht aus, allein die Kosten für das Frühstück zu decken. Hierzu sind die Einkaufsabteilungen der Unternehmen gefordert, entsprechende Vereinbarungen mit den Übernachtungsbetrieben zu treffen, wonach das Frühstück nicht offen ausgewiesen sondern im Rahmen einer „Servicepauschale“ oder einem „business-package“ enthalten sein.

Neues Finanzgerichts-Urteil vom FG Rheinland-Pfalz zur 3-Monatsfrist bei Auswärtstätigkeiten

Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell"

Neues Finanzgerichts-Urteil zur 3-Monatsfrist

Das FG Rheinland-Pfalz hat zur 3-Monatsfrist ein neues Urteil zur sog. 3-Monatsfrist bei Auswärtstätigkeiten gefällt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Hier der Wortlaut. Bitte klicken Sie hier.

Gehaltsumwandlung zu Gunsten der Haiti-Hilfe möglich!

Das Bundesfinanzministerium hat in einem BMF-Schreiben vom 4.2.2010 die Möglichkeit eröffnet, dass Arbeitnehmer zugunsten der Haiti-Hilfe ihr Gehalt teilweise umwandeln in eine Hilfe für Haiti. Damit bleibt dieser Arbeitslohn steuerfrei.

Das BMF-Schreiben können Sie in vollem Wortlaut einsehen und herunterladen. Bitte klicken Sie hier.