Barlohnumwandlung ist auch für freiwillige Sonderzahlungen möglich!
Mit dem Urteil vom 1.10.2009 VI R 41/07 hat sich der BFH zum wiederholten Mal gegen eine in den Lohnsteuerrichtlinien niedergelegte Auffassung gewandt. Danach ist die in R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR formulierte Regelung, nach der eine zusätzliche (über das ohnehin Geschuldete hinausgehende) Leistung nicht vorliegen soll, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) erbracht wird mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Nach Auffassung des BFH kann eine – ohne Zweckbindung – freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers in eine freiwillige Sonderleistung mit Zweckbindung umgewandelt und ggfs. pauschal besteuert werden
Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern jeweils im November eines Jahres einen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gezahlt, den er gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal versteuerte. Arbeitnehmern, denen keine Fahrtkostenzuschuss gewährt wurde, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, erhielten in entsprechender Höhe ein Weihnachtsgeld.Nach Auffassung des Finanzamts lagen die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht vor, da sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden.
Diese Auffassung des FA, so der BFH, ist falsch. Ein pauschalbesteuerungsfähiger Arbeitslohn liegt in den Fällen der Gehaltsumwandlung nur dann nicht vor, wenn der Lohn ohnehin geschuldet wird, der Mitarbeiter also einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf diesen Lohn hat.
Nach Meinung des BFH greift der Gesetzgeber auf anerkannte zivil- und arbeitsrechtliche Grundsätze zurück. Es kommt also für die Zulässigkeit der Barlohnumwandlung entgegen der Verwaltungsauffassung nicht auf den hypothetischen Umstand an, ob der Arbeitgeber ansonsten die Sonderleistung erbracht hätte. Allein entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die zusätzliche Leistung als arbeitsrechtlich geschuldet hätte – ohnehin – erbringen müssen. Ein solcher Anspruch kann nicht nur im Arbeitsvertrag, sondern auch in einer betrieblichen Übung wurzeln.
Hat der Arbeitnehmer auf den Arbeitslohn keinen Rechtsanspruch so handelt es sich also um eine freiwillige Leistung. Eine Gehaltsumwandlung in pauschalierungsfähigen Arbeitslohn ist dann möglich.
Barlohnumwandlung ist auch für freiwillige Sonderzahlungen steuerwirksam möglich!
Neues BFH-Urteil korrigiert die LStR in R 3.33 Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell"
Vom Arbeitgeber für Mitarbeiter gewährte Vorsorgeuntersuchungen sind lohnsteuerfrei!
In einem rechtskräftigen Urteil vom 30.09.2009 hat das FG Düsseldorf entschieden, dass vom Arbeitgeber veranlasste Vorsorgeuntersuchungen seiner Führungskräfte in seinem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen und damit steuerfrei sind, auch wenn er die Nichtteilnahme nicht mit beruflichen oder finanziellen Nachteilen sanktioniert.
Das eigene betriebliche Interesse des Arbeitgebers an den Vorsorgeuntersuchungen kommt bereits dadurch zum Ausdruck, dass ausschließlich Führungskräfte unentgeltlich untersucht wurden. Leitende Arbeitnehmer sind schwerer zu ersetzen als andere Mitarbeiter; ihr Ausfall würde den Betrieb nachhaltiger beeinträchtigen als der Ausfall von Arbeitnehmern in weniger herausgehobenen Positionen. Hätte der Arbeitgeber dagegen die Arbeitnehmer für ihre Arbeitsleistungen belohnen wollen, hätte es nahe gelegen, andere Differenzierungskriterien zu wählen (etwa den konkreten Arbeitserfolg, die Dauer der Betriebszugehörigkeit o. Ä.) oder jedenfalls innerhalb der Gruppe der Führungskräfte den Wert der Zuwendung (etwa nach Inhalt und Wert der ärztlichen Untersuchungen) entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers auf den Einzelfall zuzuschneiden
Weiterhin spricht für ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers, dass er nicht nur den Personenkreis, der untersucht werden sollte, bestimmt hat, sondern auch den Inhalt und den Turnus der Untersuchungen. Gegen ein überwiegendes eigenes Interesse der leitenden Mitarbeiter spricht auch der Umstand, dass sie die Kosten der Vorsorgeuntersuchungen vielfach nicht oder zumindest nicht voll hätten selbst tragen müssen, weil diese Kosten durch Krankenversicherungen oder Krankenkassen übernommen worden wären
Die Entscheidung des FG Düsseldorf deckt sich mit dem Urteil des BFH vom vom 17.09.1982 – VI R 75/79 BStBl 1983 II S. 39, nach der die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines Arbeitnehmers kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil ist, wenn die Vorsorgeuntersuchung vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen veranlasst wurde.
Vorsorgeuntersuchungen des Arbeitgebers sind lohnsteuerfrei!
Neues rechtskräftiges Urteil des FG Düsseldorf. Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell"
Mehr Netto für Brutto ab Januar 2010! Warum?
Die Gründe für die "Gehaltserhöhung" ab Januar 2010 finden Sie unter "Steuern aktuell"
Mehr Netto für Brutto für Arbeitnehmer ab Januar 2010 – warum?
Mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung im Januar für 2010 werden nahezu alle Arbeitnehmer mehr Lohn ausgezahlt bekommen. Warum ist das so? Damit Sie Ihren Mitarbeiter/innen erklären können, warum – ohne Lohnerhöhung – mehr in der "Lohntüte" bleibt als vorher, hier die wichtigsten Gründe:
1. Der Grundfreibetrag wurde zum 1.1.2010 angehoben
Bisher betrug der Grundfreibetrag 7.834 Euro für Ledige und 15.668 Euro für Verheiratete. Er ist zum 1.1.2010 um 170 Euro auf 8.004 Euro für Ledige und um 340 Euro auf 16.008 Euro für Verheirate angehoben worden. Dadurch wir die tarifliche Einkommensteuer für alle gesenkt.
2. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wirken sich durch das Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung an Januar 2010 stärker steuermindernd aus.
Ab Januar 2010 werden die Beitrge der Arbeitnehmer zur Kranken- und Pflegeversicherung im vollen Umfang im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die Vorsorgepauschale – die in die Lohnsteuertabellen bereits eingearbeitet ist, wird angehoben! Auch Arbeitnehmer mit Steuerklasse V und VI erhalten jetzt eine Vorsorgepauschale! Damit wird die Steuerbelastung für fast alle Arbeitnehmer erheblich gesenkt. In jedem Fall wird für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt.
3. Der Kinderfreibetrag wurde zum 1.1.2010 angehoben
Zusammen mit der Anhebung des Kindergeldes wird auch der Kinderfreibetrag von bisher 3.012 Euro für Ledige und 6.024 Euro für Verheiratete um 492 Euro auf 3.504 Euro für Ledige und um 984 Euro auf 7.008 Euro für Verheiratete angehoben. Dadurch reduziert sich für Arbeitnemher mit Kindern der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Abfindungszahlungen können steueroptimal gestaltet werden!
Der IX. Senat des BFH hat mit Urteil vom 11.11.2009 IX R 1/09 entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben. Der Bundesfinanzhof folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Verschiebung der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers vom November auf den Januar des Folgejahres verschoben wurde um damit Steuern zu sparen. Im Urteilsfall verschoben ArbG und ArbN den Zahlungszeitpunkt von dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres. Die Zahlung der Abfindung erfolgt daher auch erst im Folgejahr. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Folgejahr 2001 zu versteuern. Diese Auffasssung wurde schon immer vom ehem. Präsidenten des BFH, Prof. Klaus Offerhaus, vertreten. Dies hat der BFH nunmehr ausdrücklich bestätigt. Künftig können ArbG und ArbN vertraglich vereinbaren, dass der Zahlungszeitpunkt für eine Abfindungszahlung erst im Folgejahr erfolgen soll, wenn dies insbesondere für den ArbN mit steuerlichen Vorteilen verbunden ist, z.B. durch Anwendung der sog. 1/5-Regelung gemäß § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG.
Handbuch Reisekosten 2010 jetzt auf dem neuesten Stand!
In der jetzt ausgelieferten Fassung des Handbuchs Reisekosten 2010 ist bereits der Beschluss des Bundesfinanzhofs zu gemischten Reisen (GrS 1/06 vom 21.9.2009), veröffentlicht am vergangenen Mittwoch, eingearbeitet. Das Handbuch ist damit quasi „tagesaktuell“. Das neue Urteil des BFH hat gravierende Änderungen bei Aufwendungen für Reisen zur Folge, die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden sollen. In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung können nunmehr solche Aufwendungen zumindest teilweise berücksichtigt werden, wenn die Reise neben privaten auch aus dienstlichen/beruflichen Gründen durchgeführt wurde.
Außerdem finden Sie die neuen Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand und für Übernachtungskosten bei Reisen ins Ausland.
Bestellungen direkt beim Verlag per Email oder per Fax!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zu gemischten Aufwendungen geändert!
Einzelheiten, insbesondere zu Reisen, finden Sie unter der Rubrik "Steuern aktuell".
Aufwendungen für eine beruflich und privat veranlaßte (gemischte) Reise können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden!
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einer Grundsatzentscheidung vom 21.9.2009 GrS 1/06 zur Aufteilung von Aufwendungen Stellung genommen, die sowohl beruflich als auch privat veranlaßt sind. Danach sind gemischte Aufwendungen grundsätzlich aufzuteilen, insbesondere Flugkosten bei sog. gemischten Reisen.
Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der BFH der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) widersprochen. Das BMF war der Auffassung, solche gemischten Auftwendungen seien nicht aufzuteilen sondern insgesamt nicht abziehbar.
Die neue Entscheidung hat wesentliche Bedeutung für Reisen, die ein Steuerpflichtiger aus eigenem Antrieb unternimmt und die dadurch entstandenen Kosten für den beruflichen Teil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen will. Sind die Aufwendungen für den berflichen Teil nicht von ganz untergeordneter Bedeutung, können die Kosten – in der Regel anhend der Zeitanteile – aufgeteilt werden. Wichtig ist diese Entscheidung insbesondere für die Fälle, in denen der Steuerpflichtige eine dienstliche/berufliche Reise mit einem Urlaub verbindet.
Den Beschluß des Großen Senats des BFH können Sie hier in vollem Wortlaut einsehen. Klicken Sie bitte hier.