Steuern aktuell
Neue Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 1.1.2010

Das BMF hat am 17.12.2009 neue Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen bekannt gemacht.

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Frühstückskosten ab 1.1.2010. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

Das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz tritt zum 1.1.2010 in Kraft. Danach sind künftig von den Übernachtungsbetrieben (Hotel, Pension) die Kosten für ein Frühstück getrennt in der Rechnung auszuweisen. Für die Erstattung der Frühstückskosten durch den Arbeitgeber im Rahmen von Reisekostenabrechnungen ergeben sich daraus steuerliche Konsequenzen für die Erstattung von Übernachtungskosten mit Frühstück, sowohl bei  Auswärtstätigkeiten oder einer doppelten Haushaltsführung.

Wurde das Frühstück nicht vor Antritt der Reise schriftlich vom Arbeitgeber bestellt, so galt bisher R 9.7 Absatz 1 Satz 4 LStR. In diesem Fall war als Preis für das Frühstück 20 % des vollen Pauschbetrages für den Verpflegungsmehraufwand anzusetzen (bei Inlandsreisen also 4,80 Euro), wenn in der Rechnung der Preis für Übernachtung und Frühstück nicht jeweils offen ausgewiesen waren. Dagegen war der tatsächliche Frühstückspreis anzusetzen, wenn für das Frühstück in der Rechnung der Preis offen ausgewiesen war. Der offene Ausweis ist künftig wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für Übernachtung und Frühstück zwingend erforderlich. Das bedeutet, der tatsächliche Preis für das Frühstück ist anzusetzen.

Beispiel

Berechnet das Hotel für das Frühstück einen Preis von 25 Euro und erhält der Arbeitnehmer für die Reise einen steuerfreien Pauschbetrag von 12 Euro (wegen mehr als 14-stündiger Abwesenheit am jeweiligen Tag) von seinem Arbeitgeber, so muss der Arbeitnehmer allein für das Frühstück einen Betrag von 13 Euro selbst tragen, abgesehen von weiteren Mahlzeiten, die er während der Reise einnimmt.

Lösungsansätze

Damit der Mitarbeiter auch künftig für die vom Arbeitgeber angeordnetete Reise " nicht zuzahlen" muss, bieten sich folgende Lösungen an:
 

1. Der Arbeitgeber bestellt in jedem Fall das Frühstück im Hotel vor Antritt der Reise seines Mitarbeiters. In diesem Fall ist als Wert für das Frühstück 1,57 Euro anzusetzen, (unabhängig davon, ob das Frühstück in der Rechnung offen ausgewiesen wird). Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber diesen Betrag für die Frühstücksmahlzeit, so ergeben sich keine lohnsteuerlichen Folgen.

2. Der Arbeitgeber bucht für den Mitarbeiter nur noch Übernachtungen im Hotel ohne Frühstück, so dass der Mitarbeiter selbst für das Frühstück besorgen kann. Der Mitarbeiter könnte zum Beispiel in einem der "Coffee-Shops" eine kostengünstige Frühstücksmahlzeit einnehmen.

3. Die Einkaufsabteilung des Arbeitgeber handelt mit dem Hotel oder der Pension niedrige Preise für das Frühstück aus, z.B. in Höhe von maximal 4,80 Euro je Frühstück.

4. Der Arbeitgeber zahlt dem Mitarbeiter einen höheren Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand, damit der Arbeitnehmer aus diesem Betrag die Kosten für das Frühstück bestreiten kann. Der über die gesetzlich geregelten Pauschbeträge hinausgehende Betrag ist allerdings steuerpflichtig. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den über den steuerfreien Betrag hinausgehenden (bis zum doppelten) Betrag pauschal mit 25 % versteuern. Beispiel: anstelle von 12 Euro bei einer 15-stündigen Abwesenheit zahlt der Arbeitgeber 24 Euro. Mit einem Steuersatz von 25% zu versteuern wären dann 12 Euro.


Obwohl das Gesetz seit mehreren Monaten beraten wurde, besteht bis heute keine Anweisung der Finanzverwaltung wie künftig zu verfahren ist.

Die neue Vorsorgepauschale führt zur Steuerentlastung bei Arbeitnehmern

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wird die Vorsorgepauschale ab 1.1.2010 geändert. Sie führt in fast allen Fällen zu einer deutlichen Entlastung beim Lohnsteuerabzug.
Die neue Vorsorgepauschale erhalten jetzt auch Arbeitnehmer in den Steuerklassen V und VI. Das ist neu.
Für geringere Einkommen wird eine Mindestlohnsteuerpauschale eingeführt.

Die Albertakademie hält für Sie ein Berechnungsprogramm bereit, mit der Sie die neue Vorsorgepauschale "auf Knopfdruck" ersehen können.

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Steuerentlastung durch neuen Einkommensteuertarif (Kostenloses Programm anfordern!)

Durch die Anhebung des Grundfreibetrages wird die Einkommensteuerbelastung in 2010 gesenkt. Die Albertakademie hat für Sie ein Programm erstellt, mit dem Sie Ihre Einkommensteuerbelastung in 2010 und die Entlastung gegenüber 2009 sofort ablesen können. Das Programm ist in MS EXCEL verfasst.
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Emailadresse: info@albertakademie.de.

Änderungen bei den Reisekosten durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 4.12.2009 das Wachstumsbeschleunigungsgesetz verabschiedet. Danach sind ab 1.1.2010 von den Übernachtungsbetrieben (Hotel, Pension) die Kosten für ein Frühstück getrennt in der Rechnung auszuweisen, weil der Steuersatz für die eigentliche Übernachtung künftig nur noch 7 % beträgt, für das Frühstück aber weiterhin 19 %.

Daraus ergeben sich Konsequenzen für die Erstattung von Übernachtungskosten mit Frühstück durch den Arbeitgeber:

Gem. R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Lohnsteuerrichtlinien ist der tatsächliche Preis für das Frühstück als Wert anzusetzen, wenn der Frühstückspreis offen ausgewiesen wird, was künftig wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze erforderlich ist. Dagegen konnte bisher, wenn der Preis für das Frühstück nicht offen ausgewiesen war, der Frühstückspreis mit 4,80 Euro bei Inlandsreisen angesetzt werden. In diesem Fall konnte der Arbeitgeber von den gesamten Kosten für Übernachtung mit Frühstück den Gesamtpreis abzgl. 4,80 Euro steuerfrei erstatten.

Ab 1.1.2010 ist dagegen wie folgt zu verfahren.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer führt für seinen Arbeitgeber eine Reise von Berlin nach München durch. Er reist am 2.1.2010 um 10.30 Uhr von Berlin nach München und kehrt nach einer Übernachtung im Hotel in München am 3.1.2010 um 13.00 Uhr nach Berlin zurück. Im Hotel erhält der Arbeitnehmer ein Frühstück. Das Hotel berechnet die Übernachtungskosten mit 200 Euro zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 214 Euro. Zusätzlich berechnet das Hotel für das Frühstück 25 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 29,75 Euro, insgesamt also 243,75 Euro.

Die Reisekostenabrechnung des Mitarbeiters ist wie folgt vorzunehmen:

1. Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand
Pauschbetrag am 2.1.2010 = 6,00 Euro (13,5 Stunden Abwesenheit)
Pauschbetrag am 3.1.2010 = 6,00 Euro (13 Stunden Abwesenheit)
Pauschbeträge gesamt = 12,00 Euro (steuerfrei durch den Arbeitgeber)

2. Übernachtungskosten
Hotelrechnung üner 200 Euro zzgl. 7 % USt = 214 Euro (steuerfrei zu erstatten durch den Arbeitgeber)

3. Frühstückskosten
Rechnung des Hotels über 25 Euro zzgl, 19 % USt = 29,75 Euro (steuerpflichtig, wenn der Arbeitgeber diesen Betrag ersetzt)

Für den Arbeitnehmer ergibt sich folgende Kostenberechnung:

Verauslagte Kosten im Hotel = 243,75 Euro
Erstattung durch den Arbeitgeber
a) Pauschbeträge = 12 Euro
b) Übernachtungskosten = 214
Erstattung insgesamt = 226 Euro.

Der Mitarbeiter hat also künftig die Kosten des Frühstücks selbst aus den Pauschbeträgen für den Verpflegungsmehraufwand zu tragen. Im Ergebnis zahlt der Arbeitnehmer die Differenz zwischen 243,75 Euro abzgl. Ersattung = 226,00 Euro = 17,75 Euro selbst. Diesen Betrag kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht als Werbungskosten geltend machen, denn er hat ja bereits in Höhe von 12,00 Euro den Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei erhalten.

Sachzuwendungen (Incentive-Reisen, Tagungsreisen, Betriebsveranstaltungen, Warengutscheine, Pkw-Nutzung) richtig versteuern

Die ertragsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen, insbesondere Incentive-Maßnahmen (Reisen, Tagungen, Betriebsveranstaltungen, Teambilding, Warengutscheine und Pkw-Nutzung) ist ständig komplexer und komplizierter geworden. Der Überblick geht den meisten Anwendern verloren. Mit unserer Seminarveranstaltung am 26.03.2010 in Hamburg werden wir Ihnen die notwendigen Kenntnisse vermitteln, um diese Veranstaltungen und Zuwendungen steuerlich optimal zu gestalten und abzurechnen. Unser Referent, Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, wird anhand praktischer Beispiele die Thematik erläutern und verdeutlichen.
Zugleich zeigen wir Ihnen, welche Sachzuwendungen heute noch steuerfrei gewährt werden können.

Einzelheiten zum Seminar siehe unter "Seminare"

Reisekosten richtig abrechnen! Praktikerseminar

Am 22. März 2010 veranstaltet die Albertakademie eine ganztägige Seminarveranstaltung zum Reisekostenrecht. Dabei werden anhand praktischer Beispiele die Möglichkeiten steuerfreier Erstattungen für den Verpflegungsmehraufwand, für Fahrtkosten und Übernachtungskosten bei Inlands- und Auslandreisen erläutert. Daneben werden auch die Fälle der doppelten Haushaltsführung erklärt. Auch die Abrechnung und Versteuerung von Pkw-Nutzungen gehört zum Seminarinhalt.

Einzelheiten zum Seminar siehe unter "Seminare".



 

Warengutscheine als Barlohn. Kann ein Warengutschein Bargeld sein?

Seit langem umstritten ist die Frage, ob ein vom Arbeitgeber dem Mitarbeiter gewährter Warengutschein als Bargeld oder als Ware anzusehen ist.

Die Frage hat erhebliche Bedeutung dafür, ob der Warengutschein gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG als Sachzuwendung bis zum Betrag von monatlich 44 Euro steuerfrei bleiben kann.

Die Finanzverwaltung hat hierzu in den letzten Jahren zahlreiche Hinweise veröffentlicht. Im Wesentlichen vertritt sie die Auffassung, dass ein bei einem Dritten einzulösender Warenguschein nur dann als Sachzuwendung anzusehen ist, wenn der Gutschein keinen Euro-Betrag ausweist.

Inzwischen sind auch zwei Finanzgerichtsurteile zu diesem Thema veröffentlicht worden. Beide Urteile sind aber noch nichts rechtskräftig. Der BFH wird hierzu letztlich verbindlich entscheiden.

Unser Autor, Uwe Albert, vertritt in seinem Beitrag für die Fachzeitschrift "Finanzrundschau" die Aufsassung, dass nur in sehr seltenen Fällen ein Warengutschein Bargeld sein kann.

Der Beitrag wird in Heft 21/2009 veröffentlicht. Das Heft kann bestellt werden beim Verlag Dr. Otto Schmidt in Köln, Tel.-Fax 0221-93738943
 

Handbuch Reisekosten 2010 Neuauflage!

Mit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 wurde das gesamte Reisekostenrecht einschl. doppelter Haushaltsfüh­rung, Umzugskosten und Pkw-Nutzung völlig neu geregelt. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung des BFH zum Reisekostenersatz durch den Arbeitgeber von der Finanzverwaltung umgesetzt. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof zu einzelnen Fragen entschieden und zum Teil eine andere Auffassung als die Finanzverwaltung vertreten. Das Handbuch ist auf dem neuesten Stand und enthält alle neuen BFH-Urteile und Verwaltungsregelungen!

Der VERLAG  E. ALBERT hat das Handbuch zum gesamten Reisekostenrecht neu überarbeitet und eine Neuauflage herausgebracht. Das Handbuch ist von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert verfasst. Es hat einen Umfang von ca. 900 Seiten im Format DIN A4 und wird auf einer CD im pdf-Format ausgelie­fert. Das Handbuch enthält alle Neuregelungen des EStG, der Lohnsteuerrichtlinien 2008, der BMF-Schreiben und die gesamten Urteile des BFH in vollem Wortlaut. Die Neuregelungen werden anhand von Praxisbeispielen er­läutert und kommentiert.

Zusätzlich enthält das Handbuch Informationen zur Besteuerung von Tagungsreisen, Incentive-Reisen und Teambildungsmaßnahmen, Fam-Trips von Incentive-Agenturen, Informationen zum Bundesreisekostengesetz, zum Umzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung, zur Pkw-Nutzung sowie ein Muster für eine Reisekostenrichtlinie und ausführliche Hinweise zum Vorsteuerabzug.

Das Handbuch Reisekosten 2010 kostet 35 Euro, einschl. Versandkosten und Umsatzsteuer.

ISBN  978-3-9805180-3-1
Das Handbuch ist ab Ende November 2009 lieferbar! Sie können ab sofort bestellen!

 

Lohnzahlung durch Dritte – gibt es das?

Die Frage, was denn alles zum Arbeitslohn gehört, der lohnversteuert werden muss, stellt sich, spätestens dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Zuwendung nicht direkt vom Arbeitgeber sondern von einem „Dritten“ z.B. einem Geschäftsfreund des Arbeitgebers erhält. Dabei geht es um Zuwendungen (Bargeld, Waren oder Dienstleistungen, Rabatte) von Personen, mit denen der Empfänger keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Schon bei Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter ist im Einzelfall vielfach zweifelhaft ob damit eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung vorliegt – von der Frage der Bewertung einmal ganz abgesehen. Besonders problematisch hinsichtlich der steuerrechtlichen Einordnung sind – wie nachfolgend gezeigt wird – Zuwendungen, wie z.B. Trinkgelder, Geschenke oder Preisvorteile beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die nicht direkt vom Arbeitgeber sondern von einem Dritten gewährt werden.

Diplom-Betriebswirt Uwe Albert hat in einem aktuellen Beitrag für die Finanzrundschau (Heft 18 Seite  857) die Problematik dargestellt und kommt zum Ergebnis, dass es eine Lohnzahlung durch einen Dritten im Grunde nicht gibt. Das Heft kann beim Verlag Dr. Otto Schmidt bestellt werden.

Die Finanzrundschau (www.finanzrundschau.de) erscheint zweimal monatlich und kann beim Verlag Dr. Otto Schmidt bestellt werden. Fax: 0221-93738943.