Steuern aktuell
Der BFH bleibt dabei: Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden!

Erneut hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Auswärtstätigkeiten bestätigt. Mit seinem Urteil vom 9.7.2009 – VI R 21/08 – hat der BFH entschieden:
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Vorschrift kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (Festhalten am Senatsurteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923).
Gleichzeit hat der BFH klargestellt, dass die Beurteilung, ob sich ein Arbeitnehmer auf eine bestimmte Tätigkeitsstätte einstellen kann, stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Tätigkeit ("ex ante") zu erfolgen. Insoweit ist die Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die sog. 46-Tage-Regelung unwiderlegbar ist, sobald die 46-Tage erreicht sind, auch wenn der Tätigkeitsumfang so im Kalenderjahr nicht geplant war, nicht mit dem Gesetz vereinbar.  Eine solche "Rückwirkungsproblematik" ist nach der BFH-Rechtsprechung unzulässig.
Damit ist klar: der Arbeitnehmer kann bei einem Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, auch wenn er den Kunden täglich besucht. Das Bundesfinanzministerium wird umdenken und die Lohnsteuerrichtlinien ändern müssen. Vielleicht wird auch der Gesetzgeber kurzfristig für eine eindeutige und klare Regelung sorgen.  Dabei dürfte auch die sog. 46-Tage-Regelung nicht haltbar sein. Ein entsprechender Vorschlag des BDI für eine gesetzliche Neuregelung zum Reisekostenrecht, an dem die Albertakademie mitgearbeitet hat, liegt seit langem vor.
Das BFH-Urteil vom 9.7.2009 kann auf den Seiten des BFH im Internet in vollem Wortlaut unter
www.bundesfinanzhof.de heruntergeladen werden.

Neue BFH-Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 5.3.2009 (VI R 23/07, VI R 58/06) zur doppelten Haushaltsführung in den Fällen der Wegverlegung des Familienhaushalts vom Beschäftigungsort seine bisherige Rechtsprechung geändert.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging.

Mit seinen Urteilen vom 5.3.3009 schließt der BFH nunmehr eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung bei einer Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen nicht mehr aus. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt ist dann beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt auch dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Der beibehaltene Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.

Den Entscheidungen des BFH lagen folgende Sachverhalte zugrund: In Streitfall VI R 58/06 waren der Ehemann in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbständig tätig. In A war zunächst auch der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A im November 2000 zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug in M zunächst im Hotel und mietete ab September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M geltend. Im Streitfall VI R 23/07 hatte der ledige Kläger seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten und die Aufwendungen dafür als Kosten einer doppelten Haushaltsführung angesetzt. In beiden Fällen lehnten dies die Finanzämter und auch die Vorinstanzen auf Grundlage der früheren Rechtsprechung des BFH ab.

Nach Auffassung des BFH scheidet die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht schon deshalb aus, weil der Hausstand jeweils vom Beschäftigungsort wegverlegt worden sei. Unerheblich sei auch, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort und der (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bestehe oder ob doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort verstrichen sei.
In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht am 19.11. 30.11., 2.12. und 7.12.2009 werden wir das Urteil erläutern und die Auswirkungen auf die betriebliche Praxis darstellen.

Änderung der BFH-Rechtsprechung zu Anrufungsauskünften in Lohnsteuersachen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.04.2009 – VI R 54/07 seine bisherige Rechtsprechung zur Qualität von Anrufungsauskünften in Lohnsteuersachen (§ 42e EStG) geändert.

Nach dieser neuen Rechtsprechung kann der Arbeitgeber eine ihm erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen. Weiter, so der BFH, stellt die dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft nicht nur eine Wissenserklärung des Finanzamts darüber dar, wie im Einzelfall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind, sondern sie ist zugleich auch ein feststellender Verwaltungsakt.

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen vom FA Auskunft darüber verlangt, ob ihre Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige zu beurteilen seien. Zunächst hatte das FA nach Prüfung der Unterlagen mehrfach die Auskunft erteilt, es handele sich um selbständig Tätige. Später widerrief das FA diese Anrufungsauskunft; die Mitarbeiter seien nunmehr Arbeitnehmer.

Diese bisherige Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Nunmehr vertritt der BFH die Auffassung, die Anrufungsauskunft stelle – ebenso wie die neu geregelte verbindliche Auskunft (Zusage) nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung – einen Verwaltungsakt dar, gegen den Einspruch und Klage gegeben sei.

Die Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG zielt insbesondere darauf ab, Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem FA vorbeugend zu vermeiden. Eine zeitnahe Klärung von lohnsteuerlichen Zweifelsfragen soll durch die Anrufungsauskunft sichergestellt werden.

Das neue BFH-Urteil kann auf den Seiten des BFH im Internet unter www.bundesfinanzhof.de eingesehen und heruntergeladen werden.

In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht am 19.11. 30.11., 2.12. und 7.12.2009 werden wir das Urteil erläutern und die Auswirkungen auf die betriebliche Praxis darstellen.

Neues BFH-Urteil zu kostenlosen Anrufungsauskünften der Finanzämter

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.04.2009 – VI R 54/07 seine bisherige Rechtsprechung zur Qualität von Anrufungsauskünften in Lohnsteuersachen (§ 42e EStG) geändert.

Nach dieser neuen Rechtsprechung kann der Arbeitgeber eine ihm erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen. Weiter, so der BFH, stellt die dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft nicht nur eine Wissenserklärung des Finanzamts darüber dar, wie im Einzelfall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind, sondern sie ist zugleich auch ein feststellender Verwaltungsakt.

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen vom FA Auskunft darüber verlangt, ob ihre Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige zu beurteilen seien. Zunächst hatte das FA nach Prüfung der Unterlagen mehrfach die Auskunft erteilt, es handele sich um selbständig Tätige. Später widerrief das FA diese Anrufungsauskunft; die Mitarbeiter seien nunmehr Arbeitnehmer. 

Diese bisherige Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Nunmehr vertritt der BFH die Auffassung, die Anrufungsauskunft stelle – ebenso wie die neu geregelte verbindliche Auskunft (Zusage) nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung – einen Verwaltungsakt dar, gegen den Einspruch und Klage gegeben sei.
Die Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG zielt insbesondere darauf ab, Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem FA vorbeugend zu vermeiden. Eine zeitnahe Klärung von lohnsteuerlichen Zweifelsfragen soll durch die Anrufungsauskunft sichergestellt werden.
In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht am 19.11. 30.11., 2.12. und 7.12.2009 werden wir das Urteil erläutern und die Auswirkungen auf die betriebliche Praxis darstellen.

Neues BMF-Schreiben vom 13.7.2009 zu Mahlzeiten bei Reisen

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.7.2009 zur neuesten Rechtsprechung des BFH zu Mahlzeiten Stellung genommen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anläßlich einer Auswärtstätigkeit (Reise) zur Verfügung stellt. Durch dieses Schreiben wird das Reisekostenrecht leider nicht einfacher sondern komplizierter.
Nach diesem Schreiben kann der Arbeitgeber wählen, ob er den Wert der Mahlzeit 1. nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem tatsächlichen Preis ansetzen oder 2. weiterhin mit dem (niedrigeren) amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV bewerten will. Im ersten Fall kann ggfs. von der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 in Höhe von 44 Euro Gebrauch gemacht werden. Im zweiten Fall bleibt alles beim Alten.
Das neue BMF-Schreiben senden wir Ihnen auf Wunsch gern per Email zu.
In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht 2010 im November und Dezember 2009 werden wir ausführlich auf diese neue Verwaltungsmeinung eingehen und die Auswirkungen erläutern.

Aktuelle Informationen zur Umsatzsteuer bei Reiseleistungen

Verkauf von Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen ist umsatzsteuerbar

Nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wird bei einem Verkauf von Eintrittskarten für Konzert- oder ähnliche Veranstaltungen nur das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung übertragen. Der Kartenverkauf ist grundsätzlich nicht Teil einer einheitlichen Veranstaltungsleistung des Verkäufers. Dies gilt insbesondere für Reiseveranstalter, die Paketreisen zusammenstellen, in denen auch Umsätze aus der Veräußerung von Eintrittskarten enthalten sind. Umsatzsteuerlich ist der Kartenverkauf damit dort zu versteuern, wo sich der Geschäftssitz des Reiseveranstalters befindet. Deutsche Reiseveranstalter müssen hier also auch dann deutsche Umsatzsteuer erheben, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfindet.
RA/ StB Jörg Rummel von der Wirtschaftprüfungsgesellschaft HAAS BACHER SCHEUER, München, weist darauf hin, dass das Finanzgericht den Kartenverkauf als Teil der vom Reiseveranstalter zusammengestellten Paketreise, nicht jedoch als Teil einer sog. künstlerischen oder ähnlichen Unterhaltungsveranstaltung ansieht.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. XI R 34/08). Informationen zum Revisionsverfahren können auf der Internetseite des BFH unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter Anhängige Verfahren eingesehen werden.


Umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Firmenkunden-Reisebüros

Das Bundesfinanzministerium hat vor kurzem in einem Schreiben an den DRV Deutscher Reise-Verband e.V. Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Firmenkunden-Reisebüros genommen. Danach soll es sich umsatzsteuerlich grundsätzlich um Vermittlungsleistungen an den Firmenkunden handeln. Das Entgelt werde vorrangig für die Vermittlung der Reiseleistung des Leistungsträgers gezahlt. Auch die Betreuung und Beratung der Firmenkunden gehöre zu den Leistungsbestandteilen, die bei der Vermittlung einer Reiseleistung gegenüber Geschäftskunden üblicherweise erbracht werde.

Erlangen Firmenkunden mittels einer Online-Buchungsplattform Zugriff auf vom Firmenkunden-Reisebüro vereinbarte vergünstigte Konditionen, weist RA/ StB Jörg Rummel von der Wirtschaftprüfungsgesellschaft HAAS BACHER SCHEUER, München, auf folgendes hin:
Soweit das Firmenkunden-Reisebüro die Buchungsanfragen online an den jeweiligen Leistungsträger vermittelt und beratend tätig wird, kommt der Reisevertrag nach Ansicht der Finanzverwaltung durch Vermittlung des Firmenkunden-Reisebüros mittels der Online-Buchungsplattform zustande.
Können die Firmenkunden jedoch ohne weitere (elektronische) Vermittlungstätigkeit des Firmenkunden-Reisebüros unmittelbar online beim Leistungsträger buchen und wurde mit dem Reisebüro kein gesondertes Entgelt vereinbart, handelt es sich hier lediglich um die Verschaffung einer vereinfachten Buchungsmöglichkeit, nicht um eine Vermittlungsleistung.

Ab dem Jahr 2010 führt die Unterscheidung zwischen Vermittlungsleistungen und sog. sonstigen Leistungen, insbesondere der Kundenbetreuung, nach Ansicht von RA/ StB Jörg Rummel grundsätzlich nicht mehr zu unterschiedlichen Folgen bei der Umsatzsteuer. Derartige sonstige Leistungen einschließlich Vermittlungsleistungen sind auf Grund europarechtlicher Vorgaben ab 2010 an dem Ort zu besteuern, von dem aus der Empfänger (Firmenkunde) sein Unternehmen betreibt. Noch bis Ende 2009 werden dagegen Vermittlungsleistungen dort besteuert, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird, d. h. grundsätzlich am Reiseort.

Weitere Informationen unter: www.StB-Rummel.de 


Neues Urteil des BFH zu Betriebsveranstaltungen

Mit Urteil vom 30.4.2009 (VI R 55/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten, grundsätzlich aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze (z.Z. 110 Euro) nicht überschreiten.
Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber auf einem Ausflugsschiff von 10.00 bis 17.30 Uhr eine betriebliche Informations- und Schulungsveranstaltung durchgeführt, zu der die Mitarbeiter verpflichtet waren. Anschließend fand auf freiwilliger Basis von 19.00 bis 22.30 eine Betriebsveranstaltung an einem anderen Ort statt. Der BFH schloss sich im Wesentlichen dem Urteil der Vorinstanz (FG Münster vom 20.9.2007) an. Danach handelte es sich bei den beiden Teilen der Veranstaltung um eine Gesamtveranstaltung, die in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen war. Zum steuerfreien Teil gehörten danach die Workshops während der Informations- und Schulungsveranstaltung. Dagegen war die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung grundsätzlich steuerpflichtig. Da es sich hier um eine Gesamtveranstaltung handelte waren die entstandenen Kosten für An- und Rückreise, Schiffstour und Mahlzeiten aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab waren nach Meinung des BFH die Zeitanteile für Veranstaltungsteile mit betriebsfunktioner Zielsetzung zu der gesamten Dauer der Veranstaltung anzusetzen. Der BFH übernahm damit im Wesentlichen die Auffassung der Vorinstanz, nach der die Tatsache der Tagung auf einem Ausflugsschiff den Charakter einer Gesamtveranstaltung hatte. Er machte aber zugleich auch deutlich, dass diese Würdigung der Vorinstanz revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar und aus seiner Sicht gerade noch gerechtfertigt sei.  
Anmerkung: Die Entscheidung ist für die betriebliche Praxis nicht unproblematisch. Sie hätte auch anders ausfallen können, und zwar so, dass eben doch zwei getrennte Veranstaltungen gegeben waren. Hätte die Informations- und Schulungsveranstaltung nicht auf einem Ausflugsschiff sondern in einem Tagungshotel stattgefunden, wäre die Entscheidung wahrscheinlich anders ausgegangen. In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuerrecht 2010 am 30.11. und 02.12. werden wir diese Entscheidung ausführlich darstellen und die Auswirkungen auf die Praxis erläutern.

Eine Tankkarte ohne Angabe der Kraftstoffart und Menge führt zu Barlohn

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.12.2008 entschieden, dass die Überlassung einer Tankkarte an Mitarbeiter, auf der weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart sondern nur ein Geldbetrag angegegen sondern ein fester Geldbetrag angegeben ist, zu Barlohn führt. In diesem Fall kann die Freigrenze für Sachzuwendungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht in Anspruch genommen werden.

In unseren Seminaren am 30.11. und 2.12.2009 zum aktuellen Lohnsteuerrecht 2010 werden wir die neue Entscheidung erläutern und die Auswirkungen auf die Praxis darstellen.

BMF veröffentlicht neues Schreiben zu Zeitwertkonten

Das Bundesfinanzministerium hat am 17.6.2009 ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten veröffentlicht. Anlass für dieses ausführliche Schreiben war u.a. die in § 7d und § 7e SGB IV getroffene Regelung, nach der bei Inanspruchnahme des Zeitwertguthabens mindestens ein Rückfluss der dem Zeitwertkonto gutgeschriebenen Arbeitslohn-Beträge gewährleistet ist (Zeitwertkontengarantie). Eine steuerliche Anerkennung der Zeitwertkonten ist nur dann sichergestellt, wenn solche Zeitwertkontengarantie vorliegt.

 

Hinweis: Die Zeitwertkonten sind nicht mit Zeitgutschriftskonten im Rahmen flexibler Arbeitszeiten (Flexi- oder Gleitzeitkonten) zu verwechseln.

 

Den vollständigen Wortlaut stellen wir Ihnen gern per Email kostenlos zur Verfügung. In unseren Seminaren zum „Aktuellen Lohnsteuerrechts 2010“ werden wir das BMF-Schreiben erläutern

Sind Waren-Gutscheine Bargeld oder Sachzuwendungen?

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 3.3.2009 Az: 8 K 3213 / 07 entschieden, dass
1. an Arbeitnehmer ausgegebene, bei Dritten einzulösende Warengutscheine nur dann als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln sind, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet.
2. Weist – hingegen – ein Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist in einem solchen Fall von einer Barlohnzuwendung auszugehen. Der Arbeitnehmer kann einen solchen Gutschein, wie Bargeld zum Kauf eines von ihm erst noch zu bestimmenden Artikels verwenden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wahrscheinlich wird der BFH in einem Revisionsverfahren endgültig über die lohnsteuerliche Behandlung von Gutscheinen entscheiden.
In unseren Seminaren am 30.11. und 2.12.2009 zum aktuellen Lohnsteuerrecht werden wir ausführlich über diese Entscheidung berichten.