Steuern aktuell
Änderungen im Lohnsteuerrecht nach der Bundestagswahl

Im Herbst 2009 ist wegen der Bundestagswahl mit gesetzlichen Änderungen im Bereich der Besteuerung der Arbeitnehmer zu rechnen:
Schon jetzt müssen sich die Unternehmen auf folgende Neuregelungen ab 2010 einstellen:
1. Einführung des sog. Faktorverfahrens bei der Steuerklassenwahl III und V
2. Neue Vorschriften bei der Abrechnung von Zeitwertkonten

Darüber hianus ist mit folgenden Neuregelungen zu rechnen:
1. Entfernungspauschale
2. Abrechnung von Auswärtstätigkeiten (ein Gesetzentwurf des BDI und VDMA liegt bereits vor)
3. Pkw-Nutzung
4. Bewirtung von Mitarbeitern

In unseren Seminaren im November und Dezember 2009 werden wir ausführlich über die Neuregelungen und deren Anwendung berichten und die Auswirkungen erläutern!

Missglückte Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts durch die LStR 2008

In der neuesten Ausgabe der Fachzeitschrift "Finanz-Rundschau" hat unser Autor, Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, einen ausführlichen Aufsatz zum Thema Reiskostenrecht ab 2008 veröffentlicht, der sich kritisch mit den Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2008 auseinandersetzt.

"In Ihrer Koalitionsvereinbarung vom 18.11.2005 hatten sich die Regierungsparteien auf eine Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts verständigt. Die Hoffnung, dass damit endlich eine durchgreifende Än­derung im Sinne einfacher, verständlicher und prakti­kabler Regelungen geschaffen wird, hat sich leider nicht erfüllt. Zwar hat die Bundesregierung mit Zustim­mung des Bundesrates in den Lohnsteuerrichtlinien 2008 erhebliche Änderungen an den bisherigen Rege­lungen zu Auswärtstätigkeiten vorgenommen, diese ha­ben aber leider nicht, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zu einer Vereinfachung beigetragen, sondern teilweise neue Zweifelsfragen aufgeworfen und die Nachweis-, Dokumentations- und Prüfungspflichten der Unterneh­men weiter erhöht."

Der Aufsatz erscheint in der Ausgabe 6/2009 auf den Seiten 272 ff. Die Zeitschrift kann direkt beim Verlag Dr.Otto Schmidt in Köln, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Postfachadresse: Postfach 51 10 26, 50946 Köln

Tel.: +49 (0) 221-93738-01
Fax: +49 (0) 221-93738-900



bestellt werden.


Das Faktorverfahren zur Steuerklassenwahl wird mit dem Jahresteuergesetz 2009 eingeführt

Mit dem Jahresteuergesetz 2009 wird zum 1.1.2010 das sog. Faktorverfahren bei der Steuerklassenwahl eingeführt (§ 39f EStG – neu -).

–   Im Faktorverfahren wird für beide Ehegatten die Steuerklasse IV angewandt (entsprechend der geltenden gesetzlichen Grundregel in § 38b Satz 2 Nr. 4 EStG). Bis zu derzeit rund 900 € Monatslohn beträgt die Lohnsteuer damit 0 € (gegenüber rund 140 € bei Steuerklasse V). Damit wird die Forderung bestens erfüllt, die als hoch empfundene Besteuerung in Steuerklasse V zu reduzieren, um etwaig bestehende Hemmnisse für  eine  Beschäftigungsaufnahme abzubauen. Durch  den  Faktor (einzutragen stets kleiner als 1) auf die Lohnsteuer der Ehegatten jeweils nach der Steuerklasse IV wird jedoch zusätzlich – anders als bei der Steuerklassenkombination IV/IV – die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens (§ 32a Abs. 5 EStG) beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt (dazu nachfolgend im Einzelnen zu Absatz 1). Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nach Auffassung der Bundesregierung nicht, zumal das Verfahren nicht zwingend ist, sondern von den Ehegatten gewählt werden kann.

  Das Faktorverfahren berücksichtigt durch seine Anbindung an Steuerklasse IV bereits beim Lohnsteuerabzug den familienrechtlich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten bestehenden Ausgleichsanspruch des einen Ehegatten (in der Regel der Ehefrau) gegen den anderen Ehegatten (in der Regel des Ehemannes) bei Zusammenveranlagung.

In unseren Seminaren zum Aktuellen Lohnsteuerrecht 2009 am 26.11., 01.12. und 09.12.2008 werden wir die Auswirkungen des neuen Wahlrechts vorstellen (Siehe auch die Rubrik: Seminare)

Die Bundesregierung beschließt das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz

Die Bundesregierung will Arbeitnehmer-Kapitalbeteiligungen besser fördern. Das Kabinett beschloss heute, am Mittwoch, den 27.8.2008, den Gesetzentwurf, nach dem Beschäftigte für bis zu 360 Euro im Jahr steuerfrei Anteile an ihren Unternehmen erwerben können. Bislang liegt der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bei 135 Euro. Auch soll die Förderung über die vermögenswirksamen Leistungen verbessert sowie spezielle Fonds eingerichtet werden.

Der Fördersatz für in Beteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen wird laut Entwurf von 18 auf 20 Prozent angehoben. Die Einkommensgrenzen werden dabei von 17.900 Euro für Ledige und 35.800 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten auf 20.000 Euro beziehungsweise 40.000 Euro erhöht. Der Mitarbeiterbeteiligungsfonds soll zudem als eigene identifizierbare Fondskategorie im Investmentgesetz eingeführt werden. Der Fonds soll von einem professionellen und lizensierten Fondsmanager verwaltet werden. Dabei muss ein Rückfluss des Kapitals in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 75 Prozent garantiert werden.

In unseren Seminare zum Aktuellen Lohnsteuerecht 2009 am 26.11., 01.12. und 09.12.2008 werden wir die neuen gesetzlichen Regelungen vorstellen und erläutern. Sie treten zum 1.1.2009 in Kraft. Siehe hierzu die Rubrik "Seminare".

Neue Rechtsprechung des BFH zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

In zwei aktuellen Urteilen vom 4.4.2008 (Az. VI R 85/04 und VI R 68/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass sich der Zuschlag für die Nutzung eines Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach dessen tatsächlicher Nutzung richtet.

Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der 1%-Regelung besteuert, dann erhöht sich diese Pauschale um einen Zuschlag von monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG).

Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es dem BFH zufolge ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen daher auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt (z.B. in einem Park-and-Ride-Fall), beschränke sich der Zuschlag auch auf diese Teilstrecke (BFH vom 4.4.2008, Az. VI R 68/05). Für den Fall, dass der Steuerpflichtige den Dienstwagen (nur) einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, sei auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und entgegen dem Gesetzeswortlaut (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises entsprechend den Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG) vorzunehmen (BFH vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04).

Nach Auffassung des BFH bestehe bei der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwar ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen täglich bzw. für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt werde, jedoch könne dieser Anscheinsbeweis durch den Steuerpflichtigen (beispielsweise durch Vorlage einer auf den Steuerpflichtigen ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte) entkräftet werden.
 
RA/StB Jörg Rummel, München

In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht im November/Dezember werden wir detaiiliert über die neuen Entscheidungen informieren und deren praktische Umsetzung im Betrieb dartsellen.
 

Die Urteile können in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH unter www.bundesfinanzhof.de eingesehen werden.

Der Bundesfinanzhof bestätigt seine Rechtsprechung zu Abschiedsessen und Betreuung bei Incentive-Reisen

Mit Beschluss vom 15.2.2008 VI B 97/97 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zu Abschiedsessen und Betreuung von Incentive-Reisen bestätigt.

In unseren Seminaren zum Reisekosten- und Lohnsteuerrecht werden wir auf diese neue Rechtsprechung detailliert eingehen und die Auswirkungen erläutern.

Den vollen Wortlaut des BFH-Beschlusses können Sie auf unserer Internetseite nachlesen. Bitte klicken sie HIER!

Anwendungsschreiben des BMF zur Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG endlich veröffentlicht!

Das BMF hat am 29.4.2008 endlich das seit 15 Monaten überfällige Anwendungschreiben zur Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen veröffentlicht.

Sie können das BMF-Schreiben ansehen und herunterladen. Bitte klicken Sie HIER

In unseren Seminaren am 3.6.2008 (Neues Reisekostenrecht 2008) und am 7.7.2008 (Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 29.4.2008) werden wir gezielt über die gesetzliche Neuregelung und deren betriebliche Umsetzung informieren.

Weitere Infos unter "Seminare"

Neue BFH-Rechtsprechung zur Pkw-Nutzung!

Neue Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung
Der Bundesfinanzhof konkretisiert seine Rechtsprechung, die Lohnsteuerrichtlinien sind z.T. überholt!

mit insgesamt 3 Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof vor Kurzem konkret zur Besteuerung der Privatnutzung eines Dienstwagens Stellung genommen: Urteile vom 18.10.2007 – VI R 96/04, VI R 57/06 und VI R 59/06.

Urteil VI R 96/04

Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.

Urteil VI R 57/06

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird.

Urteil VI R 59/06

Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung besteuert wird

Im Ergebnis hat der BFH entschieden:

  1. Die Bewertung des Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens hat grundsätzlich anhand der sog. 1%-Regelung zu erfolgen. Ausnahme: der Wert des lohnsteuerpflichtigen Vorteils erfolgt anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs und der Vollkostenrechnung
  2. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Pkw können entsprechend der Nutzungsdauer jährlich abgeschrieben und über die Nutzungsdauer als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl bei der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1%-Regelung (Die LStR in R 8.1. Abs. 9 Nr. 4 Satz 3, nach der nur im Jahr der Anschaffung die Zuzahlung verrechnet werden kann, sind insoweit überholt)
  3. Die Übernahme von Treibstoffkosten durch den Arbeitnehmer kann nur bei der Fahrtenbuchmethode als Werbungskosten geltend gemacht werden nicht aber bei der 1%-Regelung.
  4.  Die vom Arbeitnehmer übernommenen Treibstoffkosten erhöhen die gesamten Fahrzeugkosten, die der Arbeitnehmer zu versteuern hat (Die LStR in R 8.1. Abs. 9 Nr. 2 Satz 1, nach der die vom Arbeitnehmer getragenen Treibstoffkosten nicht zu einer Erhöhung der Pkw-Kosten führen, sind insoweit überholt).

In unseren Seminaren im Jahr 2008 werden wir ausführlich über die Neuregelungen bei der PKW-Nutzung berichten und die Änderungen erläutern.

Fam-Trips im Steuerrecht

Mit Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 12.7.2007 zur steuerlichen Behandlung von Fam-Trips kommt das FG zum Ergebnis, dass die Aufwendungen für Fam-Trips beim Einladenden nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden können, weil es sich bei diesen Veranstaltungen um Geschenke handelt.
Im Urteilsfall hatte eine Incentive-Agentur Kunden zu einer solchen Inforeise eingeladen und dafür ein (nicht kostendeckendes) Entgelt genommen.

Zugleich hat das FG festgestellt, dass die Reiseteilnehmer einen steuerpflichtigen Vorteil durch die Reise erhalten haben, der als Arbeitslohn zu versteuern ist.  Es ist noch nicht entschieden, ob der Kläger gegen dieses Urteil Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim BFH einlegt. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig. Sollte dies eintreten, hätte diese Entscheidung sicher auch für andere Fam-Trips erhebliche Auswirkungen.

Sobald das Urteil offiziell veröffentlicht ist, werden wir auf dieser Internetseite über
die Auswirkungen auf die Praxis berichten.

In unseren Seminaren im Herbst 2007 werden wir insbesondere ausführlich über die Auswirkungen dieser Entscheidung sowie die Neuregelungen im steuerlichen Reisekostenrecht informieren!

Die seit 1.1.2007 geltende Regelung zur Entfernungspauschale ist möglicherweise verfassungswidrig

Seit 1.1.2007 können Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Ist die Entfernung geringer als 21 km geht der Gesetzgeber davon aus, es handele sich um eine "Urlaubsfahrt", die steuerlich nicht zu berücksichtigen ist.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einem Beschuß erhebliche Zweifel an dieser gesetzlichen Neuregelung zum Ausdruck gebracht. Demnächst muss sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage abschließend auseinandersetzen. Bis dahin kann die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte auch für die ersten 20 km beim Finanzamt beantragt werden.

Den vollen Wortlaut des BFH-Beschlusses können Sie auf den Seiten des BFH  nachlesen.

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