Neue BFH-Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer |
Der Bundesfinanzhof hat heute zwei Urteile zum häuslichen Arbeitszimmer veröffentlicht. Die Entscheidungen betrafen einen sog. Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz (Urteile vom 26.02.14 VI R 37/13 und VI R 40/12)
a) Poolarbeitsplatz (VI R 37/13)
Sachverhalt: der Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes, der an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz hatte, teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). Die dafür geltend gemachten Aufwendungen lehnte das FA mit der Begründung nicht, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei.
Der BFH entschied: Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind abzugsfähig, weil der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle dem Kläger nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Zugleich wies der BFH darauf hin, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG sein kann. Das sei dann der Fall, wenn – anders als im Urteilsfallfall – aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z.B. ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort auch tatsächlich erledigen kann.
b) Telearbeitsplatz (VI R 40/12)
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer hatte sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen sog. Telearbeitsplatz eingerichtet. Dort erbrachte er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber an bestimmten Wochentagen (Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer wollte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen.
Der BFH entschied: Steht dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG), so können die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € begrenzt als Werbungskosten abgezogen werden. Der vom Arbeitnehmer genutzte Telearbeitsplatz entsprach zwar grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers. Allerdings stand an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz "zur Verfügung". Es war dem Arbeitnehmer weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Werbungskostenabzug wurde daher nicht zugelassen.
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