News der Albertakademie
Neue BFH-Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof hat heute zwei Urteile zum häuslichen Arbeitszimmer veröffentlicht. Die Entscheidungen betrafen einen sog. Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz (Urteile vom 26.02.14 VI R 37/13 und VI R 40/12)

a)         Poolarbeitsplatz (VI R 37/13)

Sachverhalt: der Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes, der an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz hatte, teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). Die dafür geltend gemachten Aufwendungen lehnte das FA mit der Begründung nicht, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei.

Der BFH entschied: Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind abzugsfähig, weil der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle dem Kläger nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Zugleich wies der BFH darauf hin, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG sein kann. Das sei dann der Fall, wenn – anders als im Urteilsfallfall – aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z.B. ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort auch tatsächlich erledigen kann.

b)         Telearbeitsplatz (VI R 40/12)

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer hatte sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen sog. Telearbeitsplatz eingerichtet. Dort erbrachte er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber an bestimmten Wochentagen (Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer wollte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen.

Der BFH entschied: Steht dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG), so können die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € begrenzt als Werbungskosten abgezogen werden. Der vom Arbeitnehmer genutzte Telearbeitsplatz entsprach zwar grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers. Allerdings stand an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz "zur Verfügung". Es war dem Arbeitnehmer weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Werbungskostenabzug wurde daher nicht zugelassen.

Kosten für einen Reisepass sind regelmäßig Werbungskosten (FG-Saarland)

Das Finanzgericht des Saarlandes hat am 22.1.2014 rechtskräftig entschieden, dass die Kosten für einen Reisepass und Passbilder als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer den Reisepass für dienstliche Auslandsreisen benötigt (Az: 1 K 1441/12).

Neue Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2015 liegen im Entwurf vor!

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf der LStR 2015 veröffentlicht. Den vollen Wortlaut können Sie einsehen und herunterladen. Klicken Sie dazu bitte hier .

Der Fahrer eines Müllfahrzeugs hat keine regelmäßige Arbeitsstätte im Betriebshof

Der Bundesfinanzhof hat in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Fahrer eines Müllfahrzeugs auf dem Betriebshof keine regelmäßige Arbeitsstätte hat und damit die Fahrtkosten von der Wohnung als Reisekosten zu berücksichtigen sind. 

Im Urteilsfall wollte der Fahrer eines Müllwagens für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Betriebshof eines Subunternehmers (S) seines Arbeitgebers, auf dem er das Fahrzeug arbeitstäglich übernimmt, die Fahrtkosten als Reisekosten geltend machen. Das Finanzamt dagegen wollte die Fahrten nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigen, weil es sich nach dessen Auffassung um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte handelt. 

Der BFH bestätigte die Auffassung des Fahrers: Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebshof sind Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit und damit als Reisekosten mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen. Der Betriebshof, so der BFH, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte, insbesondere, weil der Fahrer dort nicht schwerpunktmäßig tätig geworden ist, sondern seiner eigentlichen Tätigkeit – nämlich das Führen des Müllfahrzeugs – außerhalb des Betriebshofs nachgegangen ist. 

Durch das neue Reisekostenrecht gilt allerdings ab 1.1.2014 hinsichtlich der Fahrtkosten des Müllwagenfahrers von der Wohnung zum Fahrzeugdepot eine neue gesetzliche Regelung: wenn der Betriebshof dauerhaft arbeitstäglich aufgesucht wird um von dort die täglichen Müllfahrten durchzuführen, kann für die Fahrten von der Wohnung zum Betriebshof nur noch die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Ein steuerfreier Ersatz dieser Fahrtkosten durch den Arbeitgeber ist nicht mehr möglich. 

In unserem nächsten Seminar zum neuen Reisekostenrecht am 14.4.2014 in Hamburg werden wir die neuen Regelungen und Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht anhand praktischer Beispiele verdeutlichen.

Klärung von Zweifelsfragen im neuen Reisekostenrecht

Die Albertakademie veranstaltet am 14.4.2014 in Hamburg eine neue Seminarveranstaltung zum neuen Reisekostenrecht. Darin werden anhand praktischer Beispiele die Neuregelungen erläutert und Zweifelsfragen, die sich inzwischen bei der Abrechnung von Reisen herausgestellt haben, geklärt. Einzelheiten finden Sie unter "Seminare".

 

Der Bundesfinanzhof klärt die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers

Der IX Senat des BFH hat heute den Großen Senat des BFH angerufen (Az: IX R 23/12).

Das Verfahren betrifft die Frage, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann berücksichtigt werden können, wenn das Arbeitszimmer nicht ausschliesslich beruflich genutzt wird. Mit einer Entscheidung ist noch im Laufe diesen Jahres zu rechnen.

Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder des Arbeitnehmers sind steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat heute ein neues Urteil (vom 14.11.2013 Az. VI R 36/12) zur Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber veröffentlicht.

Danach gilt:

1. Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.

2. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.

Änderungen bei der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen gem. § 37b EStG

Zum ersten Mal seit in Kraft treten des § 37b EStG hat der Bundesfinanzhof (BFH) höchstrichterlich zur Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen entschieden (Urteile vom 16.10.13: – VI R 52/11, – VI R 57/11 und – VI R 78/12). Mit diesen Urteilen ist die Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung des § 37b EStG in wesentlichen Teilen nicht zu vereinbaren.

Im Ergebnis hat der BFH entschieden:

1. Die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen setzt voraus, dass die Zuwendungen oder Geschenke beim Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 29.4.2008) ist damit überholt.

2. Geschenke und andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt, sind bei den Empfängern regelmäßig steuerpflichtig. Das gilt z.B. dann, wenn ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer zu einer Reise einlädt. In diesem Fall kann der Zuwendende die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.

3. Die Pauschalbesteuerung ist für alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vorzunehmen, unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet. Damit sind auch sog. Streuwerbeartikel im Einzelwert von 10 € steuerpflichtig. Die Auffassung der Finanzverwaltung ist damit überholt.

 

Betriebsveranstaltungen und Lohnversteuerung

Die Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung auf die Besteuerung der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung können hier sehen. Klicken Sie auf den Beitrag von Uwe Albert hier .

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