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Dreimonatsfrist beim Verpflegungsmehraufwand gilt auch bei Leiharbeitnehmern

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Dreimonatsfrist beim Verpflegungsmehraufwand gilt auch für Leiharbeitnehmer – Neues BFH-Urteil

In einem heute veröffentlichten Urteil hat der BFH klargestellt, dass auch Leiharbeitnehmern der Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zusteht. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer.

Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) als Hafenarbeiter beschäftigt. Der Arbeitgeber überließ seine Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) den in den Häfen von A und B tätigen Unternehmen. Der täglich an seinen Wohnort zurückkehrende Leiharbeitnehmer erfuhr jeweils am Ende eines Arbeitstages telefonisch von dem X Einsatzort und die Einsatzzeit für den nächsten Arbeitstag. Er war ausschließlich im Hafen von B tätig. Dort war er im Wesentlichen an fünf Einsatzstellen tätig, nämlich in E1, in der Einsatzstelle E2 und in drei weiteren Einsatzstellen (E3 bis E5). Im Jahr 2004 war er in E1 an 161 von 217 Arbeitstagen, im Jahr 2007 an 141 von 225 Arbeitstagen bei E2 und an weiteren 60 Tagen bei E3 eingesetzt. Im Jahr 2008 war er an 92 von 165 Arbeitstagen bei E2 und an 51 Tagen bei E3 eingesetzt.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Leiharbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 6 EUR pro Tag (1.278 EUR für 2004, 1.362 EUR für 2007 und 984 EUR für 2008) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verpflegungsmehraufwand je Einsatzstelle allerdings nur bis zur Dauer der zusammenhängenden Einsatztage von drei Monaten. Für die darüber hinausgehenden Zeiten erkannte es Verpflegungsmehraufwand nur an, wenn den weiteren Einsätzen an dieser Stelle eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen vorausgegangen war. Das Finanzgericht und der BFH lehnten die Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwandes über 3 Monate hinaus ab.

Der BFH kam zum Ergebnis, dass in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) an einem Ort längerfristig, nämlich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, eingesetzt wird, dem Arbeitnehmer mit Fristablauf die Verpflegungssituation vor Ort bekannt ist. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Kläger von seinem Einsatzort erfahren hatte, sondern nur, dass er tatsächlich längerfristig an derselben ihm bekannten Tätigkeitsstätte eingesetzt worden war.

Wichtiger Hinweis:

Durch das neue Reisekostenreformgesetz 2014 kann mit Wirkung ab 1.1.2014 ein Leiharbeiternehmer auch bei dem entleihenden Unternehmen seine erste Tätigkeitsstätte haben mit der Folge, dass diese Tätigkeit keine Auswärtstätigkeit ist und somit künftig keine Reisekosten steuerfrei gezahlt werden können.

Vom Arbeitgeber getragene Mitgliedsbeiträge des Mitarbeiters für einen Golfclub sind steuerpflichtig!

Neues Urteil des BFH vom 21.3.2013, VI R 31/10 – zur Übernahme von Beiträgen für die Mitgliedschaft in einem Golfclub als Arbeitslohn.

In der betrieblichen Praxis kommt es häufiger vor, dass der Arbeitgeber die Beiträge seines Mitarbeiters für einen Golfclub trägt. Jetzt hat der BFH entschieden wie diese vom Arbeitgeber getragenen Beiträge lohnsteuerlich zu behandeln sind: nämlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch eine Aufteilung der Beiträge in einen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Teil (sog. gemischte Aufwendungen) kommt nach dieser Entscheidung nicht in Betracht.

Im Urteilsfall vertrat eine Steuerberatungsgesellschaft die Auffassung, dass die Aufnahmegebühr, die Investitionsumlage sowie der Jahresbeitrag für den Geschäftsführer eine steuerfreie Zuwendung im Interesse des Arbeitgebers sei. Der BFH sah das anders.

Ersetzt der Arbeitgeber Beiträge und ähnliche Aufwendungen für dessen Mitgliedschaft in einem Golfclub, so wendet der Arbeitgeber dem Mitarbeiter damit Vorteile im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis zu, die als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Mitarbeiter aufgrund einer dienstlichen Weisung dem Verein beigetreten ist und dort im Interesse seines Arbeitgebers Kunden gewinnen sollte. Anders könnte die Rechtslage nur dann sein, wenn eine aufgedrängte Bereicherung vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Beitritt zum Golfclub derart aufdrängt, dass sich der Mitarbeiter dem nicht hätte entziehen können, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen.

Die Mitgliedschaft in einem Sport-, Geselligkeits- oder Freizeitverein betrifft grundsätzlich die private Sphäre des Arbeitnehmers. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist, weil sich auf diesem Weg z.B. Kontakte mit zukünftigen Kunden des Arbeitgebers anknüpfen oder vorhandene Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen. Ein solcher beruflicher Bezug lässt sich vom privaten Bereich nicht trennen, da er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten (gemeinsame Unterhaltung, gemeinsamer Verzehr, sportliche Betätigungen im Verein) ist oder weil sich aus vorhandenen geschäftlichen Beziehungen private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinen entwickeln können.

Auch eine Aufteilung der vom Arbeitgeber getragenen Kosten in einen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Teil kommt nach Meinung des BFH nicht in Betracht, wie die jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. Wenn eine solche Trennung nach objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung nicht möglich ist, kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.

Vom Arbeitgeber getragene Mitgliedsbeiträge des Mitarbeiters für einen Golfclub sind steuerpflichtig! Neues BFH-Urteil

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Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen: Der BFH ändert seine Rechtsprechung!

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen mit 4 Urteilen geändert! (Neue Urteile des BFH vom 21.03. und 18.04.2013, Az: VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12, VI R 23/12)

Im Ergebnis hat der BFH entschieden, dass auch dann eine Versteuerung für die private Nutzung mit 1 % vom Listenpreis durchzuführen ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, obwohl der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Die Versteuerung ist nach der 1%-Regelung vorzunehmen, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist. Bisher hat der BFH die private Nutzung des Fahrzeugs in derartigen Fällen nur vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

In einem Urteilsfall hatte der Arbeitgeber dem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der gem. Anstellungsvertrag auch für Privatfahrten genutzt werden durfte. Nach Meinung des BFH führt die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, beim Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, der zu versteuern ist. Unerheblich sei, so der BFH, ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch tatsächlich Gebrauch macht, denn der Vorteil, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.

Durch die Versteuerung mit 1% vom Listenpreis sollen sämtliche Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben – unabhängig von Nutzungsart und –umfang – pauschal abgegolten werden. Da im Streitfall ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden war, kam eine andere Entscheidung nach Auffassung des BFH nicht in Betracht.

Die 4 Urteile können auf den Internetseiten des BFH unter www.bundesfinanzhof. de eingesehen und heruntergeladen werden.

 

Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen: Änderung der BFH-Rechtsprechung

Einzelheiten siehe "Steuern aktuell"

Kostenloses Merkblatt zur Reisekostenreform 2014 – jetzt anfodern!

Am 1.1.2014 müssen sich alle Unternehmen auf das neue steuerliche Reisekostenrecht eingestellt haben. Bis dahin bleibt nicht mehr viel Zeit.

Um Ihnen die Umstellung auf das neue Recht zu erleichtern bietet Ihnen die Albertakademie ab sofort ein kostenloses ca. 10-seitiges Merkblatt an, in dem alle wesentlichen Neuregelungen dargestellt und erläutert werden. Zusätzlich wird anhand einer Checkliste aufgezeigt, welche Tätigkeiten im Unternehmen jetzt notwendig sind damit die Neureglungen ab 1.1.2014 reibungslos angewendet werden können.

Das Merkblatt ist von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert verfasst. Es kann ab sofort bei der Albertakademie per Email angefordert werden.

Bestellungen bitte an info@albertakademie.de.

Kostenloses Merkblatt zur Reisekostenreform 2014 jetzt anfordern!

Weitere Infos hierzu unter "Steuern aktuell"

BFH-Urteil zu Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung vom 18.4.2013

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein weiteres wichtiges Urteil zu Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung veröffentlicht (Urteil vom 18.04.2013 Az: VI R 29/12). Danach kann die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten auch dann geltend gemacht oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, wenn der Mitarbeiter keine Aufwendungen dafür selbst getragen hat. Allerdings sind in einem solchen Fall die vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung 2007 u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 48 Heimfahrten in Höhe von 5.199 € (48 Fahrten x 361 Entfernungskilometer x 0,30 € = 5.198,40 €) geltend gemacht. Elf Familienheimfahrten wurden mit dem eigenen PKW durchgeführt, die auch vom Finanzamt berücksichtigt wurden. Für die übrigen Fahrten waren dem Arbeitnehmer keine eigenen Aufwendungen entstanden, daher wollte das Finanzamt diese Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigen.

Das sieht der BFH mit Urteil vom 18.4.2013 anders. Nach diesem Urteil kann die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wie die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat (z.B. als Mitfahrer bei einem Kollegen). Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt.

Das neue Reisekostenrecht 2014 – Seminar auf einer DVD

Ab sofort können sie die gesamten Neuregelungen zum Reisekostenrerecht 2014 auf einer DVD kennenlernen. Die Albertakademie bietet Ihnen dazu ein Seminar mit allen wichtigen Änderungen des steuerlichen Reisekostenrechts an, dass Sie bequem im Büro oder unterwegs oder zu Hause ansehen und hören können. Aufgezeigt und erläutert wird von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert anhand praktischer Beispiele was sich ab dem 1.1.2014 ändert.

Innerhalb einer Stunde( Dauer des Seminars) können Sie sich jederzeit mit den Änderungen vertraut machen.

Wir informieren und erläutern anhand praktischer Beispiele:

·         Neue Festlegung der regelmäßigen Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte)

·         Neue Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand

·         Neuregelung der Besteuerung von Mahlzeiten

·         Neue Lohnsteuerpauschalierung für Mahlzeiten

·         Neue Bescheinigungspflichten für Arbeitgeber

·         Neuregelung der Fahrkostenerstattung

·         Begrenzung der Übernachtungskosten auf 1.000 €/Mt.

·         Neue Regelungen bei doppelter Haushaltsführung

Erläutert werden die Neuregelungen von Dipl.-Betriebswirt Uwe Albert.

Das Seminar auf DVD kostet nur 95 Euro zzgl. USt. Bestellungen unter "Seminare auf DVD".