Das Reisekostenreformgesetz tritt am 1.1.2014 in Kraft!
Nachdem heute auch der Bundesrat dem Gesetz zur Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts zugestimmt hat, kann es wie vorgesehen am 1.1.2014 in Kraft treten.
Die wesentlichen Änderungen betreffen:
•die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand bei Inlands- und Auslandsreisen
•die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte (bisher regelmäßige Arbeitsstätte)
•die Klarstellung bei der sog. Dreimonatsfrist
•die Änderung bei den Fahrtkosten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
•die Einschränkung bei den Übernachtungskosten für Auswärtstätigkeiten und der doppelten Haushaltsführung
•die Besteuerung von kostenlosen Mahlzeiten anlässlich einer Auswärtstätigkeit
•die Bescheinigung dass eine kostenlose Mahlzeit gewährt wurde
•die Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber für kostenlose Mahlzeiten.
In unseren Seminaren werden wir die Teilnehmer mit den Neuregelungen bekannt machen und anhand praktischer Beispiele die Auswirkungen darstellen. Einzelheiten zu unseren Seminaren finden Sie unter "Seminare".
Das Reisekostenreformgesetz tritt am 1.1.2014 in Kraft
Heute, am 1.2.2013, hat auch der Bundesrat dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Reisekostenreformgesetz zugestimmt. Damit tritt das Gesetz am 1.1.2014 in Kraft. Die Unternmehmen haben jetzt ausreichend Zeit die Neuregelungen im Betrieb umzusetzen. Die Albertakademie hilft dabei durch zahlreiche Seminarveranstaltungen in Hamburg mit. Einzelheiten siehe unter "Seminare".
Der Bundestag beschließt das Reisekostenreformgesetz
In seiner heutigen Sitzung hat der Deutsche Bundestag dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zugestimmt und das Gesetz zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts beschlossen. Der Bundesrat wird wohl am 1.2.2013 dem Gesetz ebenfalls zustimmen. Es kann damit zum 1.1.2014 in Kraft treten. Die Albertakademie veranstaltet im Laufe diesen Jahres regelmäßig Seminare zur Reform des Reisekostenrechts. Einzelheiten finden Sie unter "Seminare".
Übernachtungskostenpauschbetrag für Berufsfernfahrer
Nachdem der Bundesfinanzhof am 28.3.2012 entschieden hatte, dass ein Berufskraftfahrer, der in seiner Kabine des LKW übernachtet, je Übernachtung – ohne Einzelnachweis – einen Pauschbetrag von 5 € geltend machen kann, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 4.12.2012 die Auffassung vertreten, dass ein Pauschbetrag von 5 € grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Nach Meinung des BMF muss über einen Zeitraum von 3 Monaten ein Einzelnachweis vom LKW-Fahrer über die tatsächlichen Übernachtungskosten im LKW geführt werden. Aufgrund der so ermittelnen durchschnittlichen Kosten je Übernachtung kann dann ein enstprechender pauschaler Betrag geltend gemacht werden.
Das Schleswig-Holsteinsche Finanzgericht hat in einem jetzt veröffentlichten rechtskräftigen Urteil die Aufassung des BFH bestätigt. Danach können ohne den vom BMF geführten Einzelnachweis je Übernachtung im LKW 5 € geltend gemacht werden.
Sind Teambuildingmaßnahmen des Arbeitgebers steuerpflichtig?
Fordern Sie den kostenlosen Ausatz zum Thema per Email bei uns an! Wir senden Ihnen den Beitrag von Dipl.-Bw. Uwe Albert per Email zu! Und besuchen Sie unser Seminar "Sachzuwendungen im Lohn- und Umsatzsteuerrecht" am 20.2.2013 in Hamburg – Einzelheiten siehe unter Seminare.
Neue Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 1.1.2013
Das Bundesfinanzministerium hat heute die neuen Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung bei Auslandsreisen bekannt gemacht. Die neuen Beträge finden Sie hier .
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat stimmt dem Reisekostenreformgesetz zu
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat dem Reisekostenreformgesetz in seiner Sitzung am 12.12.2012 zugestimmt. Dem Vermittlungsergebnis müssen der Bundestag und der Bundesrat noch zustimmen, voraussichtlich Anfang Januar 2013. Die einzige Änderung durch den Vermittlingsausschuss am vom Bundestag beschlossenen Gesetz betrifft den Begriff der Wohnung. Es muss nicht – wie ursprünglich vorgesehen – ein eigener Hausstand des Steuerpflichtigen sein von dem er sich beruflich entfernt sondern es reicht künftig aus, dass es sich hierbei um den Mittelpunkt der Lebensinterressen handelt. Die Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat wird im Januar 2013 erfolgen.
Telefonkosten können als Reisekosten berücksichtigt werden – neues BFH-Urteil
Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell"
Telefonkosten können als Reisekosten berücksichtigt werden – neues BFH-Urteil
Neues Urteil des BFH vom 5.7.2012 Az: VI R 50/10:
Der Bundesfinanzhof hat in einem heute veröffentlichten Urteil (Az. VI R 50/10 vom 5.7.2012) entschieden, dass die Kosten für Telefongespräche als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn die Telefonkosten während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen.
Im Urteilsfall hatte ein Marinesoldat während eines längeren Auslandseinsatzes an den Wochenenden 15 Telefongespräche mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 € geführt. Das Finanzamt hatte zunächst die Abzugsfähigkeit der Telefonkosten verneint, das Finanzgericht aber die Abzugsfähigkeit bejaht.
Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Zwar, so der BFH, handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts mit Angehörigen und Freunden regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Aber: nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlassten Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein.
Aufmerksamkeiten bis 40 sind jetzt auch für Geschäftsfreunde steuerfrei!
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main hat am 10.10.2012 (AZ: S 2297b A-1St 222) in Abstimmung mit dem BMF und den Ländern eine Verwaltungsanweisung zur Steuerfreiheit von Zuwendungen an Dritte herausgegen. Danach soll ab sofort die für Arbeitnehmer für Sachbezüge unter 40 €geltende Begünstigung (R 19.6 LStR 2011) auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten.
Diese Anweisung gilt für Aufmerksamkeiten i.S.v. R 19.6 LStR. Danach bleiben bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, und die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Empfängers (z.B. Geburtstag) gewährt werden, steuerfrei. Bei Anwendung des § 37b EStG (Pauschalversteuerung für Sachzuwendungen) brauchen damit solche Aufmerksamkeiten nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.
Wir werden in unseren Seminaren zum Steuerrecht diese neue Verwaltungsregelung darstellen und erläutern!