News der Albertakademie
ELStAM – Neue Infos aus der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat für die Lohnbüros einen ausführlichen Leitfaden für die Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) herausgegeben, den Sie hier herunterladen können. Bitte klicken Sie hier.

ELStAM – wie geht es weiter

Die Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft hatten das Bundesfinanzministerium (BMF) am 10.7.2012 gebeten, dass die Finanzverwaltung

·       kurzfristig eine offizielle Information über die gestreckte Einführungsfrist beim Start des Abrufverfahrens zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) herausgibt
·       den gesetzlich verpflichtenden Start zum Abruf der ELStAM zum 1. Januar 2013 durch eine gestreckte Einführungsfrist (so genannte Nichtbeanstandungsregelung) ergänzt
·       rechtzeitig vor dem Start des Verfahrens (also im 3. Quartal 2012) an die Arbeitnehmer ein Schreiben mit den für den Verfahrensstart am 1. Januar 2013 zur Verfügung stehenden ELStAM-Daten verschickt.


Das BMF hat am 14.8.2012 die Spitzenverbände dazu wie folgt informiert:

1.     In 2013 ist ein schrittweiser Einstieg der Arbeitgeber in das ELStAM-Verfahren vorgesehen ist. Die Planungen sehen zurzeit einen Start zum 1. Januar 2013 mit einer 12-monatigen Kulanzregelung vor. Die konkreten gesetzlichen Rahmenbedingungen werden zurzeit noch erarbeitet.
2.     Ein erneutes Informationsschreiben an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den ELStAM-Daten ist nicht geplant.
3.     Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ab 6. September 2012 über das ElsterOnline-Portal die Möglichkeit, ihre aktuell in der ELStAM-Datenbank gespeicherten Daten zu überprüfen.

Handbuch Reisekosten 2013 erscheint bereits Ende November 2012!

Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell"

Bundesrat fordert eine rasche Umsetzung der Vereinfachung des Reisekostenrechts

In seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) hat der Bundesrat folgende Empehlung an den Bundestag ausgesprochen:
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die dringend erforderliche Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 aufkommensneutral umgesetzt werden kann.

Begründung:

Nach der allgemeinen Gesetzesbegründung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird eine Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts angestrebt. Der Vereinfachungsbedarf wird sowohl von der Verwaltung als auch von den Arbeitgebern/Arbeitnehmern bejaht. Hierzu hat eine Bund-/Länderarbeitsgruppe verschiedene Modelle erarbeitet, die neben der angestrebten Vereinfachung des Reisekostenrechts zugleich die Gleichbehandlung wirtschaftlich gleichgelagerter Sachverhalte zum Ziel haben.

Bei der angestrebten Vereinfachung des Reisekostenrechts sind folgende Eckpunkte hervorzuheben:
           gesetzliche Neudefinition der regelmäßigen Arbeitsstätte
           Vereinfachung des pauschalen Ansatzes von Verpflegungsmehraufwendungen
           Vereinheitlichung des Ansatzes von Unterkunftskosten bei Reisekosten und doppelter Haushaltsführung.

Die von der Bund-/Länderarbeitsgruppe ausgearbeiteten Vorschläge werden von allen Beteiligten (Wirtschaft, Verbände, Finanzverwaltung) mitgetragen. Sie sind bei aufkommensneutraler Ausgestaltung aus steuerfachlicher Sicht uneingeschränkt zu befürworten.

Die sog. Bettensteuer ist teilweise verfassungswidrig

Die Gemeinden, insbesondere Großstädte, gehen dazu über, die Übernachtung in Hotels und Pensionen mit einer sog. Bettensteuer (Kulturförderabgabe) zu belegen. Das hat dazu geführt, dass auch Geschäftsreisende die sog. Bettensteuer zahlen müssen. Hierzu hat gestern das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Erhebung solcher sog. Bettensteuer teilweise verfassungswidrig und damit rechtsunwirksam ist (BVerwG-Urteil vom 11.7.2012 Az: 9 CN 1.11 und 2.11).

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind.

Fehlt in der Satzung der Gemeinde zur Erhebung der sog. Bettensteuer eine Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen, so ist sie unwirksam.

Die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtig

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 22.9.2011 – 3 K 955/10 entschieden, dass die Übernahme von Zahlungen von Bußgeldern durch den Arbeitgeber, die gegen beim Arbeitgeber beschäftigte Lkw-Fahrer verhängt werden, als Arbeitslohn steuerpflichtig sind. Das Urteil ist rechtskräftig.

Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber (eine internationale Spedition) Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt wurden, für die Fahrer bezahlt und die Beträge nicht vom Arbeitnehmer zurückgefordert.

Die Albertakademie wird Sie in den Seminaren im November und Dezember 2012 über diese wichtige Entscheidung ausführlich informieren.

Die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtig

Einzelheiten siehe unter "Steuern Aktuell"

Private Nutzung betrieblicher PC`s und Telekommunikationsgeräte

Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung des neuen § 3 Nr. 45 EStG (Privatnutzung von PC und Telefon) Stellung genommen. Einzelheiten finden Sie unter "Steuern aktuell".

Anwendung des neuen § 3 Nr. 45 EStG – Nutzung betrieblicher Computer

Das Bundesfinanzministerium hat im Rahmen einer Keinen Anfrage im Deutschen Bundestag zur Neuregelung des § 3 Nr. 45 – private Nutzung berieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte Stellung genommen:
Die Vorschrift des § 3 Nummer 45 EStG wurde im Jahr 2000 eingeführt und sieht die Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten vor. Mit der gesetzlichen Änderung wird der bisher verwendete Begriff „Personalcomputer“ klarstellend durch den allgemeineren Begriff „Datenverarbeitungsgerät“ ersetzt, um begrifflich auch neuere Geräte mit in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen und den heutigen Stand der Technik wiederzugeben. Es muss sich aber nach wie vor um ein betriebliches Gerät des Arbeitgebers handeln, so dass z. B. die Überlassung von Smart TVs, Konsolen, iPods, MP3-Player, Spielautomaten etc. – sofern diese nach Sinn und Zweck der Vorschrift begrifflich überhaupt ein Datenverarbeitungsgerät sind – in der Regel nicht steuerfrei sind. Zubehörteile werden auch von der Regelung erfasst. Eine Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Auslegung der neuen Fassung des § 3 Nummer 45 EStG hat noch nicht stattgefunden.

Welche Dienstleistungen werden künftig nach der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG steuerfrei gestellt?

Mit der Änderung des § 3 Nummer 45 EStG sollen geldwerte Vorteile aus Dienstleistungen steuerfrei gestellt werden, die im Zusammenhang mit der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör und im Zusammenhang mit zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, erbracht werden. Eine Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere die Installation oder Inbetriebnahme durch einen IT-Service des Arbeitgebers, die technische Unterstützung, Reparaturleistungen oder andere Serviceleistungen. Entscheidend ist, dass die erbrachten Dienstleistungen im konkreten Zusammenhang mit den übrigen Zuwendungen stehen.

Bezieht sich die Steuerfreistellung nach der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG bei Telekommunikationsgeräten bei anfallenden Kosten nur auf solche für die Internetnutzung gemäß der damaligen gesetzgeberischen Intention oder auf alle anfallenden Kosten?

Bei der Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte sind die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) – wie bisher – steuerfrei nach § 3 Nummer 45 EStG (vgl. R 3.45 Satz 5 LStR).

Sind nach der der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG nun auch im PKW vorinstallierte Navigationsgeräte steuerfrei gestellt, so dass die dafür angefallenen Kosten im Rahmen der 1-Prozent-Regelung nicht berücksichtigt werden müssen?

Nein. Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten nach der 1 Prozent-Regelung ist der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Februar 2005, BStBl II Seite 563, ist ein werkseitig in das betriebliche Kraftfahrzeug fest eingebautes Satellitennavigationsgerät kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Kraftfahrzeug bewertet – und damit gesondert nach § 3 Nummer 45 EStG steuerfrei gestellt – werden könnte.

Wie sind pauschale Zuzahlungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bei der Überlassung von Telekommunikationsgeräten und Datenverarbeitungsgeräten steuerlich bei diesen zu behandeln, und wie wirkt sich dies auf die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 45 EStG aus?

Zuzahlungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bei der Überlassung von Telekommunikationsgeräten und Datenverarbeitungsgeräten mindern den geldwerten Vorteil. Der verbleibende Betrag ist dann ggf. steuerfrei.

Eine Abstimmung des BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bisher allerdings noch nicht erfolgt. Möglicherweise wird dazu noch ein besonderes BMF-Schreiben herausgegeben.

Wann ist ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß?

Details finden Sie unter "Steuern aktuell"