Wann ist ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß? Neues Urteil des BFH
Die Frage der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, insbesondere bei Nutzung eines Dienst-Pkw für dienstliche und private Fahrten, ist bekanntlich ständig Streitpunkt im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen. Der BFH hat jetzt nochmals seine Rechtsprechung (siehe Urteil vom 1.3.2012 VI R 33/12) bestätigt, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden. Weiter, so der BFH, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür muss neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch der jeweils aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner oder – wenn ein solcher nicht vorhanden ist – der konkrete Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufgezeichnet werden. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Das BFH-Urteil kann in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH im Internet unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.
Die Bundesregierung bringt das Jahressteuergesetz 2013 auf den Weg
Das Jahressteuergesetz 2013 sieht eine Reihe von lohnsteuerlichen Neuregelungen (Pkw-Nutzung, Lohnsteuer-Freibetrag für 2 Jahre u.a.) vor. In unseren Seminaren werden wir diese Neuregelungen darstellen und erläutern (Siehe "Seminare")
Die Reisekostenreform kommt in Fahrt
Näheres siehe unter "Steuern aktuell"
Die Reisekostenreform kommt in Fahrt
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte im Dezember 2011 den Arbeitsgruppenbericht zur Reform des Reisekostenrechts vorgelegt. Inzwischen zeichnen sich erste konkrete Ausgestaltungen einer Neuregelung ab, die aus Sicht der Finanzverwaltung das Reisekostenrecht vereinfachen sollen.
1. Anstelle der bisherigen „regelmäßigen Arbeitsstätte“ möchte das BMF den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ einführen. Die Fahrtkosten zur „ersten Tätigkeitsstätte“ sollen künftig nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden können.
2. Beim Verpflegungsmehraufwand (Pauschbeträge) soll künftig bei eintägigen Reisen im Inland nur noch dann ein Pauschbetrag steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden können, wenn der Mitarbeiter mindestens 10 Stunden abwesend ist. In diesem Fall soll der Pauschbetrag 9 Euro betragen. Die bisherigen Staffelungen 6, 12 und 24 Euro entfallen bei eintägigen Reisen.
Weitere konkret vorgesehene Regelungen sind bisher noch nicht bekannt.
Wann die Neuregelungen in Kraft treten werden ist bisher ebenfalls nicht absehbar. Möglich ist ein in Kraft treten bereits zum 1.1.2013.
Die Albertakademie wird in den Seminaren zum „Aktuellen Reisekostenrecht 2013“und zum „Aktuellen Lohnsteuerrecht 2013“ ausführlich über die gesetzliche Neuregelung zum steuerlichen Reisekostenrecht und deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis berichten.
Übernachtungskosten eines LKW-Fahrers
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat soeben mit Urteil vom 28. März 2012 VI R 48/11 entschieden, dass ein im Ausland tätiger Fernfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, nicht die Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen (siehe BMF-Schreiben vom 8.12.2011) als Werbungskosten geltend machen kann. Begründung: diese Pauschalen überschreiten die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, so dass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen. Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 € angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden.
Außerdem hat der BFH zugleich entschieden, dass ein Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum LKW (LKW-Wechselplatz) in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen darf. Das Finanzamt hatte nur die Entfernungspauschale anerkannt. Der BFH hat dies anders beurteilt. Der LKW-Wechselplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und auch der LKW selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist. Das BFH-Urteil kann in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH im Internet unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.
Lohnsteuerliche Auswirkungen durch das Familienpflegezeitgesetz
Durch das Familienpflegezeitgesetz, mit dem zum 1. Januar 2012 die Familienpflegezeit eingeführt wurde, erhalten Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren, während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt (bspw. Entgeltaufstockung auf 75 % des letzten Bruttoeinkommens, wenn ein Vollzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit auf 50 % reduziert). Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt (bspw. Entgelt in Höhe von 75 % des letzten Bruttoeinkommens bei 100 % Arbeitszeit), bis ein Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens erfolgt ist.
Das Familienpflegezeitgesetz selbst enthält keine steuerlichen Regelungen. Gleichwohl stellen sich lohnsteuerliche Fragen zu den arbeits-/sozialrechtlichen Regelungen. Hierzu hat das BMF am 23.5.2012 ein Schreiben veröffentlicht.
Zu den lohnsteuerlichen Fragen hat das Bundesfinanzministerium am 23.5.2012 ein Schreiben veröffentlicht. Das Schreiben können Sie hier einsehen und herunterladen. Klicken Sie bitte hier.
Reisekosten wegen Teilnahme an einem Fußballturnier – Neuer BFH-Beschluss
Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss vom 6.2.2012 – der jetzt veröffentlicht wurde – zur Frage Stellung genommen, ob ein Beamter, der an einem Fußballturnier des öffentlichen Dienstes teilnimmt, die ihm entstandenen Reisekosten als Werbungskosten in seiner privaten Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann. Der BFH hat dies verneint.
Entscheidungsgründe (Auszug)
Die Frage, ob die Freistellung vom Dienst für die Wettkampfteilnahme dienstlich veranlasst ist (und damit die Reisekosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können), ist mit Blick auf die ständigen Rechtsprechung, dass eine Freistellung vom Dienst keine bindende Tatbestandswirkung in Bezug auf die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung entfaltet, zu beurteilen. So hat der Senat etwa auch für den Fall, dass die Schulbehörde einen Lehrer für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland unter Weiterzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt hat, keinen steuerlichen Grundlagenbescheid in dem Sinne gesehen, dass das Finanzamt von der dienstlichen Veranlassung der Fortbildungsveranstaltung ausgehen und die Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen muss (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 VI B 197/04, BFH/NV 2005, 1231). Damit bleibt der Umstand der Dienstbefreiung ein Indiz im Rahmen der von den FG anzustellenden Gesamtwürdigung in Bezug auf die Frage, ob die Aufwendungen in einem Veranlassungszusammenhang zur Einkünfteerzielung stehen. Der Beschluss kann auf den Seiten des BFH unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter aktuelle Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.
Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise – Neues BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.1.2012 entschieden, dass die Aufwendungen für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise nur unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Im Urteilsfall hatte eine Lehrerin für die Fächer Mathematik, Geographie, Biologie und Kunst/Keramik/kreatives Gestalten u.a. an einer vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung (L.I.S.A.) in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung X (LI X) angebotenen und organisierten Studienreise nach China (28. Juni bis 29. Juli) teilgenommen und wollte die dadurch entstehenden Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen. Der BFH hat dies abgelehnt.
Der BFH hat die Ablehnung u.a. wie folgt begründet:
Neben einer fachlichen Organisation ist für eine berufliche Veranlassung vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig (homogen) ist. Von Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme freiwillig ist oder ob der Steuerpflichtige einer Dienstpflicht nachkommt (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010 VI R 42/09, BFHE 232, 345, BStBl II 2011, 522).
Aus welchen Gründen der Steuerpflichtige eine bestimmte Reise unternommen hat, hat das FG als Tatsacheninstanz anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Kann die berufliche Veranlassung einer Reise nicht festgestellt werden, so gehen Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
Zu Recht war das Vorliegen eines unmittelbaren beruflichen Anlasses für die Reisen zu verneinen. Auf der Grundlage der im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 entwickelten Abgrenzungskriterien lässt die Ausgestaltung der Reisen auf die Befriedigung allgemeiner Bildungsinteressen schließen, während es an hinreichend konkreten Bezügen zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin fehlt. Dieser Würdigung steht insbesondere nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, sie habe mit der Teilnahme an den Bildungsreisen eine Verpflichtung erfüllt.
Der Werbungskostenabzug war auch nicht deshalb zu gewähren, weil die Reisen von L.I.S.A. angeboten und teilweise auch organisiert worden waren. Nicht jede von einem Fachverband veranstaltete Reise ist als beruflich veranlasst anzusehen (BFH-Beschluss vom 9. August 2007 X B 210/06, BFH/NV 2007, 2106). Entscheidend ist nicht, wer Anbieter ist, sondern, ob das Angebot den für die steuerliche Anerkennung von Fortbildungsreisen als Werbungskosten geltenden Anforderungen entspricht. Werden Reisen von beruflichen Organisationen angeboten, so sind die hierfür angefallenen Aufwendungen danach nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Reisen auch inhaltlich, d.h. nach ihrem Reiseprogramm und der tatsächlichen Durchführung, die Kriterien für eine beruflich veranlasste Fortbildungsreise erfüllen. Wird eine Reise hingegen durch einen Fachverband angeboten und beworben, dann jedoch –wie im Streitfall– im Wesentlichen durch einen kommerziellen Reiseveranstalter durchgeführt, so wird ein Werbungskostenabzug regelmäßig ausscheiden, wenn die Reise nach Programm und Ablauf einer allgemeinbildenden Studienreise entspricht.
Das BFH-Urteil kann in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH im Internet unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.
Die private Nutzung betrieblicher Software ist rückwirkend steuerfrei!
Weitere Infos siehe unter "Steuern aktuell"
Die private Nutzung betrieblicher Software ist rückwirkend steuerfrei!
Bundestag und Bundesrat haben eine Änderung in § 3 Nr. 45 EStG beschlossen. Danach gilt rückwirkend zum 1.1.2000, dass neben der privaten Nutzung von Telekommunikationsgeräten auch die im Betrieb eingesetzte Software privat genutzt werden kann ohne dass eine Lohnsteuerpflicht entsteht.
Den Gesetzeswortlaut können Sie einsehen und herunterladen. Klicken Sie bitte hier.