News der Albertakademie
Fahrtkosten zur Bildungsstätte sind als Werbungskosten berücksichtigungfähig

Neue BFH-Entscheidungen zu Fahrtkosten bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen und Vollstudium (Änderung der BFH-Rechtsprechung)
Zur Frage, wann ein Arbeitnehmer Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann, wenn er eine vollzeitige Bildungsmaßnahme besucht oder ein Vollstudium absolviert, hat der BFH mit zwei Urteilen VI R 44/10 und VI R 42/11 entschieden, die heute veröffentlicht wurden. Danach können die Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden können.
Mit diesen Urteilen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert:

Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

Deshalb hat der BFH in der Sache VI R 44/10 die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In dem Verfahren VI R 42/11 hat der BFH die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.

Die Urteile können im Internet auf den Seiten des BFH (www.bundesfinanzhof.de) unter aktuelle Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.

Die Privatnutzung betrieblicher Software wird steuerfrei gestellt (Änderung in § 3 Nr. 45 EStG)

Der Arbeitgeber darf Smartphones und Software künftig steuerfrei überlassen

Nach einem Beschluss des Bundestags-Finanzausschusses vom 29.02.2012 soll die private Nutzung von Computer-Software des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer steuerfrei gestellt werden. Dazu wird der § 3 Nr. 45 EStG entsprechend ergänzt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt.
Der Finanzausschuss beschloss am 29.2. eine entsprechende Gesetzesänderung, die per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz (BT-Drs. 17/8235) aufgenommen wurde.
Begründet wird die Steuerfreiheit bei privater Nutzung von Software und Datenverarbeitungsgeräten mit der notwendigen Steuervereinfachung. Neben der Steuervereinfachung geht es nach Auffassung des Finanzausschusses hier auch darum, die Schaffung von Heimarbeitsplätzen zu erleichtern.

Die Freigrenze von 44 Euro für Sachzuwendungen soll abgeschaftt werden.

In einer Gesetzesinitiative wollen die Länder Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Bremen die Steuerfreiheit von Sachzuwendungen bis zum Betrag von 44 Euro abschaffen. Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell".
Die Albertakademie veranstaltet am 19.3.2012 ein Ganztagesseminar zur aktuellen Situation der Besteuerung von Sachzuwendungen. Einzelheiten siehe unter "Seminare".

Die Freigrenze von 44 Euro für Sachzuwendungen soll abgeschafft werden

Die Bundesländer Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Bremen haben einen Gesetzentwurf zur Steuervereinfachung (Tranche II) beschlossen. Danach soll u.a. die Freigrenze für Sachzuwendungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (sog. 44-Euro-Grenze) ersatzlos gestrichen werden. Diesen Ländern ist es ein Dorn im Auge, daß seit den Urteilen des BFH vom 11.11.2010 Warengutscheine bis zum Betrag von 44 Euro monatlich steuerfrei bleiben können.

Unser Referent, Dipl.-Betriebswirt Uwe Albert, hatte bereits 2009 in einem Beitrag für die Finanzrundschau (S. 997 ff) erläutert, dass Warengutscheine kein Bargeld darstellen und natürlich bis zum Betrag von 44 Euro monatlich steuerfrei bleiben. Diese Steuerfreiheit soll nun durch die Ländergesetzesinitiative abgeschafft werden.

In einem ganztägigen Seminar zur Besteuerung von Sachzuwendungen erläutert die Albertakademie was Sachzuwendungen sind, welche steuerfrei und welche steuerpflichtig sind, mit welchem Wert sie angesetzt werden müssen und wie die Besteuerung von Sachzuwendungen vorzunehmen ist. Dabei werden auch die umsatzsteuerlichen Folgen (Besteuerung der Sachzuwendungen und Vorsteuerabzug) dargestellt und erläutert.

Sachzuwendungen im Lohn- und Umsatzsteuerrecht – Ganztagesseminar
(Incentive- und Tagungsreisen, Betriebsveranstaltungen, Warengutscheine u.a.)
am 14.05.2012 von 09.00 bis 16.00 Uhr
Ort: InterCity-Hotel Hamburg Hauptbahnhof
Referenten: Diplom-Betriebswirt Uwe Albert und StB/vBP Diplom-Kaufmann Michael Lohmann

Einzelheiten siehe unter "Seminare"

 

Das Reisekostenrecht wird kurzfristig geändert!

Die Albertakademie informiert Sie über alle zu erwartenden Änderungen des steuerlichen Reisekostenrechts im Seminar am 19.3.2012 in Hamburg. Weitere Infos unter "Seminare"

Das Reisekostenrecht wird kurzfristig geändert! Gesetzentwurf soll kurzfristig in den Bundestag eingebracht werden!

Die Finanzpolitiker von CDU/CSU und FDP haben sich heute auf ein 12-Punkte-Programm geeinigt, das kurzfristig in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird. Dabei wird insbesondere das Reisekostenrecht neu geordnet. Vorgesehen sind folgende Maßnahmen:

1. Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts – Fahrtkosten

Problem: Das steuerliche Reisekostenrecht ist in vielen Punkten kompliziert und verwaltungsaufwändig. Das trägt in erheblichem Maße zu Rechtsunsicherheit bei. Gerade der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ war in der Vergangenheit streitanfällig. Viele Arbeitnehmer haben ihre eigenen Erfahrungen mit den schwierigen Begriffsdefinitionen gemacht.
Lösung: Es soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Der bisherige Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu gefasst und gesetzlich definiert. Zukünftig soll nur noch zwischen einer „ersten Tätigkeitsstätte“ mit begrenztem Werbungskostenabzug (Entfernungspauschale) und „anderen Tätigkeitsstätten“ (Auswärtstätigkeit) mit einem Abzug der tatsächlichen Kosten unterschieden werden.

2. Vereinfachung bei Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten

Problem: Im Reisekostenrecht sind die unterschiedlichsten Pauschalen, Nachweispflichten und Abwesenheitserfordernisse zu beachten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen das aufwändige Verfahren zur Abrechnung einer Dienstreise. Die Befolgungskosten sind gerade für die Unternehmen hoch. Die Arbeitnehmer sehen in den Dienstreiseabrechnungen nicht selten ein „Abhalten von der eigentlichen Arbeit“.
Lösung: Bei Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten werden die Abrechnungen vereinfacht. Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten fällt die Staffelung der Mindestabwesenheitszeiten weg; die maßgebliche Abwesenheitszeit wird zugleich angehoben. Auch soll die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberleistungen für Arbeitnehmer mit typischen Aufwendungen (z.B. Verpflegungsmehraufwendungen bei Außendienstmitarbeitern) eingeführt werden. Dabei braucht der Arbeitgeber die tatsächlichen Abwesenheitszeiten nicht prüfen oder aufzeichnen. Die Grundsätze zur Abziehbarkeit von Übernachtungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und bei einer länger andauernden Auswärtstätigkeit werden vereinheitlicht. In beiden Fällen sollen z.B. die notwendigen, beruflich veranlassten Übernachtungskosten bei Anmietung einer Wohnung anhand der tatsächlich gezahlten Miete anstatt der ortsüblichen Miete ermittelt werden.

Bereits im März 2012 soll der entsprechende Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht werden.

Die Albertakademie wird in dem Seminar zum „Aktuellen Reisekostenrecht 2012“ am 19.3.2012 ausführlich über die geplante Neuregelungen und deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis berichten.

Entfernungspauschale – welche Strecke ist maßgebend? Neue BFH-Urteile sorgen für Klärung

Immer wieder ist zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt strittig, welche Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für die Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) maßgebend ist.

Der BFH hat jetzt in zwei Urteilen vom 16. November 2011 VI R 19/11 und VI R 46/10 entschieden, wann die Entfernung für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann.
Grundsätzlich gilt: Die Entfernungspauschale kann nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Ist allerdings eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" und wird diese vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes), so kann abweichend die längere Entfernung berücksichtigt werden.

Die üblicherweise geforderte Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ist nach Auffassung des BFH nicht stets erforderlich. Es kommt vielmehr auf alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä., an. Eine Straßenverbindung kann daher auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Darüber hinaus hat der BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung, kann nicht zugrunde gelegt werden.

Die Urteile können ab sofort auf den Seiten des BFH unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter „Entscheidungen online“ abgerufen werden.

Die Albertakademie wird in den Seminaren zum Reisekosten- und Lohnsteuerrecht über die Auswirkungen der neuen Urteile berichten.

Vereinfachung des Reisekostenrechts – Interview mit Uwe Albert

Unser Autor und Referent, Uwe Albert, hat in einem Interview mit Ralph Langrock von der Fachzeitschrift "GOGLOBALBIZ" erläutert, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Reform zur Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrecht zu erwarten haben.

Sie können das gesamte Interview auf den Seiten von GoGlobalBiz unter

 www.goglobalbiz.de/web_tv.html

und dort unter WEB-TV" – Interview Uwe Albert in vollem Wortlaut verfolgen.

Die Bundesregierung will bereits im März 2012 einen Gesetzentwurf vorlegen, der kurzfristig im Bundestag und Bundesrat beraten werden soll. Mit einem Gesetzesbeschluss ist in 2012 zu rechnen.

Weitere Infos zum Reisekostenrecht finden Sie unter "Steuern aktuell". In unserem Seminar "Aktuelles Reisekostenrecht 2012" am 19.3.2012 werden wir ausführlich über die aktuelle Situation zur Vereinfachung des Reisekostenrechts berichten. Einzelheiten finden Sie unter "Seminare".

Das Bundesfinanzministerium hat den Bericht zur Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts veröffentlicht

Worauf die Travelmanager lange gewartet haben: Der Bericht des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts ist heute veröffentlicht worden.
Bereits im März will die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Neuregelung des Reisekostenrechts vorlegen. Noch in diesem Jahr soll das Gesetz verabschiedet werden. In unserem Seminar am 19.3.2012 "Aktuelles Reisekostenrecht 2012" werden wir ausführlich über die vorgesehenen Neuregelungen berichten und die Auswirkungen auf die betriebliche Praxis darstellen.
Den Bericht des BMF können Sie einsehen und herunterladen. Klicken Sie bitte hier.

Steuerentlastung bei der Lohn- und Einkommensteuer ab 2013 – Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor!

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zum Abbau der sog. "Kalten Progression" in den Bundesrat eingebracht. Ziel ist es, zu verhindern, dass Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, zu einem höheren Durchschnittssteuersatz führen. So soll sichergestellt werden, dass der Staat nicht von Lohnerhöhungen profitiert, denen keine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zugrunde liegt.
Die Albertakademie hat die Auswirkungen des Gesetzentwurfs in einem EXCEL-Programm berechnet. Sie können das EXCEL-Programm kostenlos bei der Albertakademie per Email anfordern;
info@albertakademie.de. So können Sie erkennen, welche Steuerentlastung bei der Einkommensteuer für Sie im Jahr 2013 und 2014 eintritt.