News der Albertakademie
Kleine Anfrage zur Reisekostenreform im Bundestag

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat die Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage vom 23.9.2011 aufgefordert, zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Stellung zu nehmen, insbesondere wie die Reform inhaltlich aussieht und wann sie eingeführt wird. Sie können die Kleine Anfage einsehen. Bitte klicken Sie hier.

Handbuch Reisekosten 2012 – Neuauflage

Handbuch Reisekosten 2012 auf CD-ROM – Neuauflage    lieferbar ab November 2011

Das Handbuch Reisekosten 2012 enthält sämtliche neuen Gesetze, Verwaltungsanweisungen und BFH-Urteile auf aktuellem Stand, die zur Gewährung und Abrechnung von Reisen erforderlich sind.
Zusätzlich enthält das Handbuch Informationen zur Besteuerung von Tagungsreisen, Incentive-Reisen, gemischte Reisen mit Freizeitanteil und Teambildungsmaßnahmen, PKW-Nutzung, Informationen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG) und zur Auslandsreisekostenverordnung (ARV), zum Bundesumzugskostengesetz und zur Auslandsumzugskostenverordnung, Fam-Trips von Reiseagenturen sowie ein Muster für eine Reisekostenrichtlinie und Hinweise zum Vorsteuerabzug.
Neu: Im Handbuch enthalten ist jetzt auch ein Reisekosten-Lexikon, in dem anhand praktischer Beispiele die Abrechnung von Reisen und doppelter Haushaltsführung dargestellt wird, sowie das Merkblatt zur „Anwendung der regelmäßigen Arbeitsstätte“
Das Handbuch Reisekosten 2012 ist von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert verfasst. Es hat einen Umfang von über 1.350 Seiten und wird nur auf einer CD im pdf-Format ausgeliefert.
Das Handbuch Reisekosten 2012 ist ab November 2011 und wird ausschließlich auf einer CD als PDF-Datei ausgeliefert und kostet 45 Euro, einschl. Versandkosten und Umsatzsteuer.
ISBN-Nr.: 978-3-9805180-5-5
Bestellungen unter "Literatur"

Kostenloses Merkblatt der Albertakademie zur Neuregelung der regelmäßigen Arbeitsstätte

Die Albertakademie hat für alle Interessierten ein kostenloses 11-seitiges Merkblatt ausgearbeitet, in dem die Neuregelung der regelmäßigen Arbeitsstätte auf Grund der BFH-Rechtsprechung vom 9.6.2011 dargestellt und erläutert wird.
Sie können das Merkblatt per Email kostenlos bei uns anfordern unter

info@albertakademie.de.

Weitere Infos unter "Steuern aktuell" und "Seminare".

Der BFH ändert seine Rechtsprechung zum Reisekostenrecht! Jeder Arbeitnehmer hat – wenn überhaupt – nur noch ein regelmäßige Arbeitsstätte

Im steuerlichen Reisekostenrecht muss umgedacht werden! Der BFH hat entschieden, dass jeder Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

In seinen heute, am 24.8.2011 veröffentlichen Entscheidungen (Urteil vom 09.06.11 – VI R 55/10, Urteil vom 09.06.11 – VI R 36/10 und Urteil vom 09.06.11 – VI R 58/09) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass jeder Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Damit wird das steuerliche Reisekostenrecht drastisch vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), das "Aufsplitten" der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich.

In einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs wird klargestellt:

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Hieran hält der VI. Senat des BFH jedoch nicht länger fest und begründet dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen könne, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsuche.

1.         Im Verfahren VI R 55/10 hatte der Kläger Fahrten mit dem Firmen-PKW zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers als Auswärtstätigkeiten geltend gemacht, da er vor Fahrtantritt stets in einem bei der Wohnung belegenen Kellerraum des Arbeitgebers Wartungs- und Optimierungsarbeiten an der betrieblichen EDV-Anlage durchgeführt habe. Finanzamt und Finanzgericht beurteilten die Fahrten dagegen als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Der BFH hat das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen und ihm aufgegeben, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, welche Tätigkeit an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrgenommen werde und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukomme. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsuche, reiche für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. Ihr müsse vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.

2.         Deshalb übe ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärtstätigkeit (ohne regelmäßige Arbeitsstätte) aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten habe. Dies hat der BFH in dem Verfahren VI R 36/10 deutlich gemacht. Dort war die Klägerin als Distriktmanagerin für 15 Filialen einer Supermarktkette zuständig und suchte sämtliche Filialen zum Teil in regelmäßigen, aber auch unregelmäßigen Abständen immer wieder auf.

3.         Im Verfahren VI R 58/09, das einen Außendienstmitarbeiter betrifft, hat der BFH entschieden, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird.

Die Albertakademie wird diese neuen Entscheidungen, die weitreichende Auswirkungen auf die Abrechnung von Auswärtstätigkeiten und der Pkw-Nutzung haben, ausführlich in den nächsten Seminaren darstellen und erläutern.

Unsere nächsten Seminare finden Sie unter der Rubrik „Seminare“.
Die Urteile können unter www.bundesfinanzhof.de – "Aktuelle Entscheidungen" abgerufen werden.

Expedientenrabatte für Reisebüromitarbeiter sind lohnsteuerpflichtig

In einem aktuellen Urteil vom 29.6.2011 kommt das Finanzgericht Münster (Az.: 4 K 258/08 E)zum Ergebnis, dass die Inanspruchnahme von Expedientenrabatten durch Mitarbeiter von Reisebüros Arbeitslohn i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt und damit zur Lohnsteuerpflicht führt.

Aus Sicht des Finanzgerichts stellt der Expedientenrabatt Arbeitslohn von dritter Seite dar. Die Reisebüromitarbeiter erhalten in ihrer Eigenschaft als angestellte Reiseverkehrskaufleute Reisevorteile, die zur Lohnsteuerpflicht führen. Zwar wurden die Reiseleistungen nicht vom Arbeitgeber sondern von einem Dritten gewährt. Allerdings stehen diese Vorteilsgewährungen in Zusammenhang mit den von den Reisebüromitarbeitern gegenüber ihrem Arbeitgeber erbrachten Dienstleistungen. Die verbilligten Reisen erhalten sie nur deshalb, weil sie jeweils eine konkrete – zu ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehörende – Dienstleistung für ihren Arbeitgeber erbringen, nämlich die Vermittlung von Reisen.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die unterlegenen Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen werden.

Auf Wunsch senden wir Ihnen das Urteil in vollem Wortlaut per Email zu.

In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir die Entscheidung darstellen und erläutern.

Die Reisekostenreform kommt in Fahrt!

In einer Presseinformation vom 10.8.2011 fordert der Bundesverband der Deutschen Wirtschaft (BDI) ein einfacheres Reisekostenrecht.
„Die Reisekostenabrechnung muss dringend einfacher werden. Angesichts von rund 155 Millionen Geschäftsreisen in Deutschland pro Jahr brauchen unsere Unternehmen ein praxistaugliches Reisekostenrecht, das auch im lohnsteuerlichen Massenverfahren umsetzbar ist.“ Das forderte Berthold Welling, Leiter der Abteilung Steuern und Finanzpolitik des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI), anlässlich eines Treffens der Spitzenverbände der Wirtschaft mit Vertretern des Bundesfinanzministeriums am Mittwoch, den 10.8.2011, in Berlin.
Die Bewältigung der Reisekostenabrechnungen in den Unternehmen verursache mittlerweile unverhältnismäßig viel Aufwand. Welling: „Der BDI schlägt vor, zukünftig nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis zu definieren. Damit lassen sich schwierige Abgrenzungsfragen in der Praxis beseitigen. Das bietet ein enormes Potenzial an Entbürokratisierung.“
„Von einer Vereinfachung des komplexen Reisekostenrechts würden alle profitieren: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Finanzverwaltung“, sagte Welling. Neben dem Reisekostenrecht hat der BDI mit der „Mängelliste des deutschen Steuerrechts“ rund 170 weitere Vorschläge zu einer Nachbesserung des Steuerrechts mit dem Ziel einer Vereinfachung vorgelegt.
Die Mängelliste finden Sie unter:
http://www.bdi.eu/download_content/SteuernUndFinanzpolitik/Maengelliste_komplett_mit_Deckblatt.pdf

Verassungsbeschwerde zum Kilometerpauschbetrag von 0,30 Euro anhängig

Die OFD Münster weist in ihrer Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 20/2011 vom 20.07.2011 zur Verfassungsbeschwerde wegen des pauschalen Kilometersatzes für Auswärtstätigkeiten bei Nutzung des eigenen Pkw als Werbungskosten auf folgendes hin:

In den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche ein, mit denen – in Anlehnung an die reisekostenrechtliche Regelungen anderer Bundesländer – für durch Auswärtstätigkeit veranlasste Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW ein pauschaler Kilometersatz von 0,35 €/km als Werbungskosten geltend gemacht wird.

Nach R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR können Kosten für die Fahrten mit dem eigenen PKW, die als Reisekosten zu berücksichtigen sind, ohne Einzelnachweis mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt. Nach § 5 Abs. 2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines eigenen PKW's unverändert 0,30 C (vgl. auch BMF vom 20.08.2001, BStBI I 2001, 541).

Beim Bundesverfassungsgericht ist zu dieser Problematik eine Verfassungsbeschwerde anhängig (2 BvR 1008/11). Diese richtet sich gegen den BFH-Beschluss vom 15.03.2011 – VI B 145/10. Wird in einem Einspruch Bezug auf die anhängige Verfassungsbeschwerde genommen, ruht insoweit das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Zur Klarstellung wird darauf verwiesen, dass dies nicht gilt, wenn ein höherer (als der gesetzlich vorgesehene) Ansatz der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte begehrt wird.
Wann das Bundesverfassungsricht entscheiden wird steht noch nicht fest. In unseren Seminarveranstaltungen werden wir über die aktuelle Entwicklung zu dieser Frage berichten.

Umsatzsteuer bei Mahlzeiten während einer Auswätstätigkeit – Die Finanzverwaltung ändert ihre Meinung

Die OFD Rheinland hatte am 17.2.2011 zur Umsatzsteuer bei Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit eine Verfügung herausgegeben. Danach sollte immer dann, wenn der Mitarbeiter einen höheren Preis als den amtlichen Sachbezugswert für die Mahlzeit an den Arbeitgeber zahlt, dieser Betrag umsatzsteuerpflichtig sein.

Jetzt hat am 30.5.2011 die OFD Rheinland ihre Meinung geändert. Die Veröffentlichung können Sie nachfolgend lesen:

Mit BMF-Schreiben vom 05.03.2010, BStBl 2010 I S. 259 wird Stellung genommen zu den umsatzsteuerlichen Folgen iZm. der Einführung der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.

Weiterhin enthält das BMF-Schreiben in Abschnitt II Ausführungen zu lohnsteuerlichen Folgefragen iZm. den Kosten eines Frühstücks anlässlich der Übernachtung während Auswärtstätigkeiten (z.B. im Rahmen von Dienstreisen).

Bei einer durch den Arbeitgeber veranlassten Frühstücksgestellung liegt nach A 1.8 Abs. 13 Satz 2 UStAE keine unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer vor, wenn der Arbeitgeber die Frühstückskosten in voller Höhe getragen oder dem Arbeitnehmer die verauslagten Kosten in voller Höhe oder unter Einbehalt des nach der SvEV für ein Frühstück anzusetzenden Werts (2010 und 2011: 1,57 €) erstattet hat. Ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegt insoweit nicht vor. Entsprechendes gilt vorbehaltlich einer anderslautenden Beschlussfassung auf Bund-/Länder-Ebene, wenn der Arbeitgeber die Reisekostenvergütung um einen höheren als den  nach der SvEV anzusetzenden Wert kürzt.

Beispiel

Der Arbeitgeber bucht und zahlt für seinen Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Übernachtung mit Frühstück. Die an den Arbeitgeber adressierte Hotelrechnung lautet über 100 € brutto, davon werden 80 € als Gegenleistung für die Übernachtung und 20 € für ein sog. "Business-Package" fakturiert. Reisebeginn ist am Vortag um 18 Uhr, Reiseende am nächsten Tag um 13 Uhr. Der Arbeitgeber leistet einen Verpflegungszuschuss von 6,00 €, von dem er den nach der SvEV für ein Frühstück anzusetzenden Wert von 1,57 € einbehält. Dem Arbeitnehmer werden durch seinen Arbeitgeber noch 4,43 € Verpflegungszuschuss ausgezahlt.

Für die Hotelrechnung besteht für den Arbeitgeber der volle Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug (Vorsteuer Frühstück: A 1.8 Abs. 13 Satz 1 UStAE).

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für Mehraufwendungen für Verpflegung den Zuschuss von 6,00 € steuerfrei nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG erstatten.

Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn entfällt, da der Arbeitnehmer zum Frühstück eine Zuzahlung mindestens in Höhe des Sachbezugswertes geleistet hat (H 8.1 Abs. 8 "Reisekostenabrechnungen", Beispiel 1, 2. Spiegelstrich LStH 2011).

Für die Frühstücksgestellung erfolgt keine Umsatzbesteuerung (analoge Anwendung des A 1.8 Abs. 13 UStAE).
In unseren Seminaren zum aktuellen Reisekostenrecht werden wir die neu Regelung erläutern.

Das steuerliche Reisekostenrecht wird vereinfacht

Nachdem die Bundesregierung Anfang des Jahres beschlossen hat, das steuerliche Reisekostenrecht zu vereinfachen und das Bundesfinanzministerium inzwischen an einem neuen Konzept arbeitet, haben die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft unter Federführung des BDI einen Vereinfachungsvorschlag erarbeitet, der dem BMF vorgelegt wurde.
Das Konzept, an dem die Albertakademie mitgewirkt hat, kann auf den Internetseiten des BDI unter
www.bdi.eu/Lohnsteuer.htm
eingesehen und heruntergeladen werden.

Das BMF ist aufgefordert worden der Bundesregierung bis zum 31.12.2011 ein ausgearbeitetes Konzept vorzulegen.

Wir werden kurzfristig über die weitere Entwicklung informieren.
In unseren Seminaren werden wir die neueste Entwicklung ausführlich darstellen und erläutern!

Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Krankenversicherung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.4.2011 – VI R 24/10 zur Frage entschieden, ob Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung zugunsten seiner Mitarbeiter Arbeitslohn sind und ob die Versicherungsbeiträge Bar- oder Sachlohn darstellen.

Das Urteil lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a)      Die Beiträge des Arbeitsgebers sind nur dann steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht aufgrund gesetzlicher Regelung (z.B. bei ausländischen Arbeitnehmern aufgrund einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung) zur Beitragsleistung verpflichtet ist und der Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Versicherer auf Leistung aus der Versicherung erlangt.
b)     Sind die Beiträge des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn, so liegt eine Sachzuwendung in Form der Versicherungsbeiträge vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung vom Arbeitgeber verlangen kann.
c)      Liegt eine Sachzuwendung vor, so bleiben die monatlichen Versicherungsbeiträge steuerfrei, wenn sie zusammen mit anderen Sachzuwendungen beim Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat den Wert von 44 Euro nicht übersteigen (Freigrenze für Sachzuwendungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

In unseren Seminaren werden wir diese aktuelle neue Entscheidung des BFH darstellen und erläutern.