Kürzung der Pauschbeträge wegen kostenloser Mahlzeiten
In einem Urteil vom 24.3.2011 kam der Bundesfinanzhof zur Entscheidung, dass ein Arbeitnehmer Beträge, die der Arbeitgeber wegen der Gewährung von kostenlosen Mahlzeiten vom Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand kürzt, als Werbungskosten geltend machen kann. Da der Arbeitgeber das Tagegeld um insgesamt 90% des vollen Tagegeldes gekürzt hatte (20 % für Frühstück, jeweils 35% für Mittag- und Abendessen, wurden nur 10 % des vollen Tagegeldes an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Urteilstenor:
1. Steuerfreie Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder stehen dem Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nur insoweit entgegen, als sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich ausgezahlt wurden.
2. Soweit der Arbeitgeber entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch macht oder die Vergütungen gekürzt hat, kommt § 3c EStG nicht zur Anwendung.
3. Die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne für Soldaten während einer Dienstreise ist regelmäßig steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn und mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, der als Soldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, unternahm u.a. im Streitjahr eine Dienstreise nach … vom 15. bis 25. Juni 2004. Während dieser Dienstreise nahm der Kläger an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung teil. Er entrichtete dafür kein gesondertes Entgelt. Der Dienstherr erstattete dem Kläger für die Dienstreise ein Trennungsreisegeld in Höhe von 2,40 EUR pro Tag. Die Differenz zum Höchstbetrag von 24 EUR pro Tag behielt der Dienstherr wegen der Teilnahme des Klägers an der Gemeinschaftsverpflegung ein.
An den zwei An- und Abreisetagen war der Kläger jeweils mehr als 14 Stunden, an den restlichen neun Tagen jeweils 24 Stunden von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und seiner Wohnung abwesend.
Der Kläger machte ursprünglich im Rahmen der Steuererklärung für 2004 Verpflegungsmehraufwand für die o.g. Dienstreise in Höhe von 156,60 EUR geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte für diese Reise keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten. Der von den Klägern eingelegte Einspruch blieb in diesem Punkt erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage auf die Berücksichtigung von 198 EUR Verpflegungsmehraufwand für die Reise nach … mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 716 veröffentlichten Gründen ab.
Sprachreisen im Ausland zumindest teilweise als Werbungskosten abzugsfähig
In einem heute veröffentlichten Urteil (VI R 12/10) vom 24.2.2011 vertritt der BFH die Auffassung, dass auch dann, wenn der Sprachkurs im Ausland nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, der Kurs beruflich veranlasst sei und deshalb die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen werden kann. Grundsätzlich, so der BFH, ist die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, regelmäßig privat mitveranlasst. Bei der deshalb gebotenen Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung kann dann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein.
Der Steuerpflichtige hatte einen Sprachkurs in Südafrika besucht und wollte die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Bei Sprachreisen – so der BFH – darf der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein. Davon ist insbesondere auch im Streitfall auszugehen. Die Teilnahme an einem Sprachkurs in englischer Sprache in Südafrika ist außergewöhnlich und indiziert bereits, dass der Kläger die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen hat. Daher kann auch bei einem Intensivsprachkurs, der dem Steuerpflichtigen –wie im Streitfall– unter der Woche wenig Zeit für touristische Aktivitäten belässt und diese deshalb im Wesentlichen auf das Wochenende beschränkt sind, eine Aufteilung der mit dem auswärtigen Aufenthalt verbundenen Kosten gerechtfertigt sein.
Im Ergebnis, so der BFH, bestehen keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen.
Kilometerpauschbetrag von 0,30
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 15.3.2011, VI B 145/10 zum pauschalen Kilometersatz Stellung genommen. Danach ist der Kilometersatz von z.Z. 0,30 € je gef. km nicht zu beanstanden.
Nach diesem Beschluss gehören zu den erwerbsbezogen veranlassten Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Fahrtkosten, soweit nicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Kosten gemäß § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG steuerfrei ersetzt (s. § 3c EStG). Bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug ist der durch die beruflichen Fahrten veranlasste Anteil der gesamten Fahrzeugkosten abziehbar. Die Kosten sind grundsätzlich nachweisgebunden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 7. April 1992 VI R 113/88, BFHE 167, 421, BStBl II 1992, 854). Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten können die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die die Finanzverwaltung festgesetzt hat (R 9.5 Abs. 1 Satz 5 der Lohnsteuer-Richtlinien –LStR– 2008). Es handelt sich dabei um eine rechtlich mögliche typisierende Schätzung, die der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat.
Zwar sind typisierende Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt Gegenstand richterlicher Kontrolle, sie dürfen allerdings durch die Gerichte weder wie Gesetze ausgelegt noch verändert werden. Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass eine solche Verwaltungsanweisung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Schätzung nicht (mehr) vertretbar ist, scheidet die Anwendung aus. Daher, so der BFH, kommt ein pauschaler Kilometersatz in Anlehnung an die reisekostenrechtlichen Werte (Wegstreckenentschädigung) nicht in Betracht. Die Übernahme dieser Werte für Zwecke des Werbungskostenabzugs käme der Veränderung der genannten typisierenden Verwaltungsregelung gleich. Dazu sind die Gerichte, wie erwähnt, nicht befugt. Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, dass der pauschale Kilometersatz nicht (mehr) realitätsgerecht ist, sind bei entsprechendem Nachweis die tatsächlichen Kosten in Abzug zu bringen (zur Schätzung s. BFH-Urteil in BFHE 167, 421, BStBl II 1992, 854).
Zusammengefasst lässt sich sagen: wer mehr als 0,30 € je km dem Mitarbeiter steuerfrei erstatten oder als Werbungskosten geltend machen will, muss die höheren Kosten nachweisen
Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten – neues BFH-Urteil vom 24.2.2011
Soeben hat der BFH ein neues wichtiges Urteil zur 3-Monatsfrist bei Dienstreisen veröffentlicht (BFH-Urteil VI R 66/10 vom 24.2.2011).
Nach dieser neuen Entscheidung kommt die sog. 3-Monatfrist nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer eine Fahrtätigkeit ausübt, z.B. als Seemann auf einem Schiff oder als Lkw-Fahrer auf einem Lastwagen.
Der BFH hatte bislang eine andere Auffassung vertreten (s. Senatsentscheidung in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378), daran hält er nicht mehr fest. Der Senat ist zwar nach wie vor der Auffassung, dass im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG grundsätzlich nicht zwischen bestimmten Formen von Auswärtstätigkeiten unterschieden werden kann (s. dazu BFH-Urteile in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; in BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357). Allerdings ergibt sich aus den genannten Erwägungen hinsichtlich der Nichtanwendung der Dreimonatsfrist auf die Fahrtätigkeit insoweit eine gewisse Sonderstellung dieser Auswärtstätigkeit. Damit kann bei einer Fahrtätigkeit zeitlich unbeschränkt der Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand steuerfrei an den Mitarbeiter vom Arbeitgeber gezahlt werden!
Wir werden diese wichtige Entscheidung in unseren nächsten Seminaren darstellen und die Auswirkungen auf die Praxis erläutern(siehe unter "Seminare".
Sachzuwendungen im Lohn- und Umsatzsteuerrecht
Wer hat es noch nicht erlebt: gerade ist die Lohnsteueraußenprüfung zu Ende, da findet schon eine weitere steuerliche Betriebsprüfung statt, bei der die lohnsteuerlichen Sachverhalte auf den umsatzsteuerlichen Prüfstand gestellt werden. Oft wird vergessen, dass die lohnsteuerlichen Sachverhalte, insbesondere für Sachzuwendungen, zugleich umsatzsteuerliche Auswirkungen haben. Erst vor kurzem hat der BFH ein neues Urteil zur Umsatzsteuer bei Betriebsveranstaltungen gesprochen und die OFD-Rheinland hat sich vor wenigen Tagen zur Umsatzsteuer bei Mahlzeiten geäußert.
Die Albertakademie wird daher am 7.11.2011 ein ganztägiges Seminar in Hamburg zu diesem Themenkreis veranstalten. Einzelheiten siehe unter "Seminare".
Warengutscheine: Urteilsanmerkung zu den neuen Entscheidungen des BFH
Unser Referent, Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, hat in der neuesten Ausgabe 8/2011 der "Finanzrundschau"vom 19.4.2011 eine ausführliche Anmerkung zu den Entscheidungen des BFH betreffend Warengutscheine verfaßt. Die neueste Ausgabe der "Finanzrundschau" Nr. 8/2011 kann dirket beim Verlag Dr. Otto Schmidt per Email info@otto-schmidt.de oder per Fax Nr. 0221-93738-900 bestellt werden.
Der BFH kam bekanntlich zum Ergebnis, dass ein Warengutschein z.B. auch dann kein Bargeld ist, wenn auf dem Warengutschein ein Eurobetrag genannt ist. Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung war falsch. In dem Beitrag von Uwe Albert werden die Auwirkungen der BFH-Urteile besprochen.
Neues BMF-Schreiben zur 0,03%-Regelung bei der Pkw-Nutzung
Nach nunmehr genau 3 Jahren hat das Bundesfinanzministerium auf die Urteile des Bundesfinanzhofs zur Pkw-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte reagiert. Der Bundesfinanzhof hatte bereits am 4.4.2008 entschieden, dass für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur dann 0,03 % vom inl. Listenpreis je Monat und Entfernungskilometer anzusetzen sind, wenn das Fahrzeug an mindestens 15 Tagen im Monat für diese Fahrten genutzt wird. Andernfalls, so der BFH, sind je Fahrt nur 0,002 % vom inl. Listenpreis je Entfernungskilometer und Fahrt zu versteuern.
Nach dem BMF-Schreiben vom 1.4.2011 kann der Arbeitgeber auch weiterhin monatlich 0,03 % vom inl. Listenpreis versteuern. Der Arbeitnehmer kann dann im Einkommensteuerveranlagungsverfahren die ggfs. zu viel versteuerten Beträge wieder korrigieren. Der Arbeitgeber kann aber auch mit dem Mitarbeiter vereinbaren, dass aufgrund der Aufzeichnungen des Mitarbeiters nur 0,002 % vom inl. Listenpreis je Entfernungskilometer und Fahrt anzusetzen sind, wenn der Pkw an weniger als 15 Tagen monatlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wird.
Das neue BMF-Schreiben kann auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de und dort unter BMF-Schreiben eingesehen und heruntergeladen werden.
In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir dieses neue Schreiben ausführlich darstellen und erläutern. Einzelheiten siehe unter „Seminare“. Die Albertakademie hat zu diesem Thema ein 11-seitiges Merkblatt veröffentlicht, das kostenlos per Email unter info@albertakademie.de abgefordert werden kann.
Umsatzsteuer bei Mahlzeiten – Neue OFD-Verfügung vom 17.2.2011
Neue Verwaltungsanweisung zur Umsatzsteuer bei Mahlzeiten anlässlich von Auswärtstätigkeiten
Das Thema Mahlzeiten aus Anlass von Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) hat in den vergangenen Monaten für ständige Unruhe und Unklarheit gesorgt. Nachdem die Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien R 8.1. Abs. 8 Nr. 2 die lohnsteuerliche Behandlung neu und praxisgerecht geregelt hat, wann als Wert der Mahlzeit der amtliche Sachbezugswert angesetzt werden kann, hat jetzt die OFD Rheinland zur Umsatzsteuer eine neue Verfügung (vom 17.2.2011) veröffentlicht.
Kurz zusammengefasst gilt danach insbesondere für Frühstücksmahlzeiten (aber auch für alle anderen Mahlzeiten) folgendes:
1.Zahlt der Mitarbeiter für die Frühstücksmahlzeit anlässlich einer Übernachtung nicht mehr als den amtlichen Sachbezugswert von z.Z. 1,57 € je Frühstück (z.B. durch Kürzung der zu erstattenden Reisekosten), dann führt die Zahlung in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts nicht zu einem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang. 2.Zahlt der Mitarbeiter mehr als den amtlichen Sachbezugswert für die Frühstücksmahlzeit, z.B. 4,80 €, so geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Zahlung von 4,80 € eine entgeltlich sonstige Leistung des Arbeitgebers darstellt, die umsatzsteuerpflichtig ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber aus dem Bruttobetrag von 4,80 € die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen (Bei einem Entgelt von 4,03 € sind darauf 19 % Umsatzsteuer = 0,77 € an das Finanzamt abzuführen).
Privatnutzung von Dienstwagen – Der BFH bleibt bei seiner Rechtsauffassung
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung aus den Jahren 2008 und 2010 bestätigt. Danch muss der Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens nur dann mit 0,03 % vom Listenpreis je Entfernungskilometer und Monat für Fahrten wischen Wohung und regelmäßiger Arbeitsstätte versteuert werden, wenn der Pkw tatsächlich täglich für diese Fahrten genutzt wird. Wird der Wagen nicht täglich für diese Fahrten genutzt, so sind je Fahrt nur 0,002 % vom Listenpreis je Entfernungskilomter zu versteuern. Diese Entscheidung ist für alle Arbeitnehmer wichtig, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte nicht täglich mit dem Dienstwagen aufsuchen.
Die Finanzverwaltung hatte sich bisher vehement gegen diese für den Steuerzahler postiven Urteile gewehrt und wollte beim BFH noch einmal ein Revisonverfahren führen. Der BFH hat dies abgelehnt, weil er für ein neues Revisionsverfahren keinen Anlass sah, da die Auffassung des BFH klar ist.
Nachfolgend der BFH-Beschluss. In unserem Seminaren werden wir ausführlich diese neue positive Entscheidung darstellen und erläutern (siehe Seminare).
BFH-Beschluss vom 31.1.2011, VI B 130/10 – Grundsätzliche Bedeutung: 0,03%-Regelung
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
2 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). Davon ist hier auszugehen.
3 Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zur Anwendung, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen (Senatsentscheidungen vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).
4 An dieser Rechtsprechung hielt der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung hat nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten (BFH-Urteil vom 22. September 2010 VI R 57/09, BFHE 231, 139.
Warengutscheine sind kein Barlohn! Neues BFH-Urteil vom 11.11.2010
Warengutscheine sind kein Barlohn! Die Freigrenze von 44 Euro für Sachzuwendungen ist bei Warengutscheinen anwendbar. Neues BFH-Urteil vom 11.11.2010 Mit seinem soeben veröffentlichten Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Sachbezug vorliegt, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Recht einräumt, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen. In diesem Fall bleibt der Tankgutschein als Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG steuerfrei.
Im Urteilsfall räumte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern das Recht ein, bei einer Vertragstankstelle auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage einer elektronischen Karte zu tanken. Auf dieser Karte waren die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und der Höchstbetrag von 44 EUR gespeichert. Eine lohnsteuerliche Erfassung erfolgte insoweit nicht. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zuwendung eines Benzingutscheins, auf dem neben der Ware auch ein Höchstbetrag von 44 EUR angegeben ist, kein Sachbezug, sondern eine Barlohnzuwendung sei, so dass die monatliche Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Sachbezüge nicht gelte.
Mit seinem Urteil trat der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung entgegen und sah die Tankgutscheine als Sachbezug an. Damit hat der BFH die Auffassung der Albertakademie (siehe Finanzrundschau 2009 Seite 997 ff) voll bestätigt.
Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Bedeutung für alle Warengutscheine, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern überläßt.
In unseren Seminaren werden wir diese aktuelle neue Entscheidung des BFH darstellen und erläutern. Seminartermine siehe unter "Seminare"
In zwei weiteren Entscheidungen vom 11.11.2010 zu Warengutscheinen hat der BFH klargestellt, dass ein Warengutschein nicht schon dann als Bargeld anzusehen ist, wenn auf dem Gutschein ein Euro-Betrag genannt ist.