Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.
Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.
Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.
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News
Der Fahrer eines Müllfahrzeugs hat keine regelmäßige Arbeitsstätte im Betriebshof
Der Bundesfinanzhof hat in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Fahrer eines Müllfahrzeugs auf dem Betriebshof keine regelmäßige Arbeitsstätte hat und damit die Fahrtkosten von der Wohnung als Reisekosten zu berücksichtigen sind.
Im Urteilsfall wollte der Fahrer eines Müllwagens für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Betriebshof eines Subunternehmers (S) seines Arbeitgebers, auf dem er das Fahrzeug arbeitstäglich übernimmt, die Fahrtkosten als Reisekosten geltend machen. Das Finanzamt dagegen wollte die Fahrten nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigen, weil es sich nach dessen Auffassung um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte handelt.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Fahrers: Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebshof sind Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit und damit als Reisekosten mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen. Der Betriebshof, so der BFH, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte, insbesondere, weil der Fahrer dort nicht schwerpunktmäßig tätig geworden ist, sondern seiner eigentlichen Tätigkeit – nämlich das Führen des Müllfahrzeugs – außerhalb des Betriebshofs nachgegangen ist.
Durch das neue Reisekostenrecht gilt allerdings ab 1.1.2014 hinsichtlich der Fahrtkosten des Müllwagenfahrers von der Wohnung zum Fahrzeugdepot eine neue gesetzliche Regelung: wenn der Betriebshof dauerhaft arbeitstäglich aufgesucht wird um von dort die täglichen Müllfahrten durchzuführen, kann für die Fahrten von der Wohnung zum Betriebshof nur noch die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Ein steuerfreier Ersatz dieser Fahrtkosten durch den Arbeitgeber ist nicht mehr möglich.
In unserem nächsten Seminar zum neuen Reisekostenrecht am 14.4.2014 in Hamburg werden wir die neuen Regelungen und Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht anhand praktischer Beispiele verdeutlichen.
Klärung von Zweifelsfragen im neuen Reisekostenrecht
Die Albertakademie veranstaltet am 14.4.2014 in Hamburg eine neue Seminarveranstaltung zum neuen Reisekostenrecht. Darin werden anhand praktischer Beispiele die Neuregelungen erläutert und Zweifelsfragen, die sich inzwischen bei der Abrechnung von Reisen herausgestellt haben, geklärt. Einzelheiten finden Sie unter "Seminare".
Der Bundesfinanzhof klärt die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers
Der IX Senat des BFH hat heute den Großen Senat des BFH angerufen (Az: IX R 23/12).
Das Verfahren betrifft die Frage, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann berücksichtigt werden können, wenn das Arbeitszimmer nicht ausschliesslich beruflich genutzt wird. Mit einer Entscheidung ist noch im Laufe diesen Jahres zu rechnen.
Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder des Arbeitnehmers sind steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hat heute ein neues Urteil (vom 14.11.2013 Az. VI R 36/12) zur Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber veröffentlicht.
Danach gilt:
1. Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.
2. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.
Änderungen bei der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen gem. § 37b EStG
Zum ersten Mal seit in Kraft treten des § 37b EStG hat der Bundesfinanzhof (BFH) höchstrichterlich zur Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen entschieden (Urteile vom 16.10.13: – VI R 52/11, – VI R 57/11 und – VI R 78/12). Mit diesen Urteilen ist die Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung des § 37b EStG in wesentlichen Teilen nicht zu vereinbaren.
Im Ergebnis hat der BFH entschieden:
1. Die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen setzt voraus, dass die Zuwendungen oder Geschenke beim Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 29.4.2008) ist damit überholt.
2. Geschenke und andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt, sind bei den Empfängern regelmäßig steuerpflichtig. Das gilt z.B. dann, wenn ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer zu einer Reise einlädt. In diesem Fall kann der Zuwendende die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.
3. Die Pauschalbesteuerung ist für alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vorzunehmen, unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet. Damit sind auch sog. Streuwerbeartikel im Einzelwert von 10 € steuerpflichtig. Die Auffassung der Finanzverwaltung ist damit überholt.