Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.
Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.
Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.
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News
Teambildung und Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber – Neues Urteil des FG Düsseldorf
Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.4.2013 sind Maßnahmen zur Teambildung und zur Gesundheitsförderung grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Einzelheiten unter "Steuern aktuell".
Familenheimfahrten mit dem Dienst-Pkw – Neues BFH-Urteil vom 28.2.2013
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat heute sein Urteil vom 28.2.2013, Az: VI R 33/11, zum Werbungskostenabzug für mit Dienstwagen durchgeführte Familienheimfahrten, veröffentlicht.
Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige seinen Familienwohnsitz in C. Er war davon im rund 380 km entfernt gelegenen A nichtselbständig tätig und hatte im davon 13 km entfernten B im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Mietwohnung. Für die Familienheimfahrten nach C nutzte er einen von seinem Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen. Die private Kraftfahrzeugnutzung wurde mit der 1 %-Regelung und die damit durchgeführten Fahrten zur Arbeitsstätte auf Grundlage der Entfernung von 13 km mit der 0,03 %-Regelung besteuert.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige 45 wöchentliche Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 5.225 EUR geltend (45 Fahrten x 387 km x 0,30 EUR). Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung der wöchentlichen Familienheimfahrten mit dem Dienst-Pkw als Werbungskosten ab.
Der BFH bestätigte diese Auffassung.
Urteilstenor:
1. Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG nicht zum Werbungskostenabzug.
2. Trägt der Arbeitgeber durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten.
In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir die Auswirkungen der neuen Entscheidung darstellen und erläutern. Einzelheiten siehe "Seminare"
Neues Seminar zur Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen gem. § 37b EStG
Seit Einführung der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen gem. § 37b EStG sind inzwischen viele Zweifelsfragen entstanden. Auch mehrere Revisionsverfahren sind inzwischen beim BFH anhängig. Die Albertakademie führt dazu am 23.9. ein ganztäges Seminar in Hamburg durch. Wir zeigen Ihnen, was bei der Pauschalbesteuerung zu beachten ist und worauf die Finanzverwaltung bei Lohnsteuer-Außenprüfungen besonders achtet und wie Sie Steuernachforderungen vermeiden können. Einzelheiten finden Sie unter Seminare.
Aktuelles BFH-Urteil zur Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten
Der BFH hat heute ein aktuelles Urteil (AZ: III R 84/10 vom 28.02.2013) zur Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten veröffentlicht. Danach kann nach Ablauf von 3 Monaten seit Beginn einer Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte kein steuerfreier Verpflegungsmehraufwand mehr gezahlt werden, wenn die Unterbrechung der Auswärtstätigkeit weniger als vier Wochen gedauert hat.
Im Urteilsfall war ein selbständiger Unternehmensberater über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig. Nach Ablauf von drei Monaten wollte der Unternehmensberater weiterhin den Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand aus Anlass einer Auswärtstätigkeit als Betriebsausgaben geltend machen.
Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, lag nach Auffassung des BFH in diesem Fall jedoch nicht vor, da eine Unterbrechung der Tätigkeit beim Kunden nicht mindestens vier Wochen gedauert hat.
Die Auffassung des Unternehmensberaters, nach der eine ununterbrochene und fortlaufende Vollzeittätigkeit Voraussetzung für die Anwendung der Dreimonatsfrist sei, teilte der BFH nicht. Der Unternehmensberater sei im Rahmen einzelner aufeinander folgender Aufträge für den Kunden tätig geworden, die zudem jeweils nur kurz unterbrochen gewesen seien durch Heimarbeitstage und kurzfristige Dienstreisen für andere Kunden. Solche Unterbrechungen seien für einen Neubeginn der Dreimonatsfrist nicht ausreichend. Eine solche Unterbrechung müsste im Regelfall vielmehr mindestens vier Wochen andauern. Dies entspricht auch der ab dem Jahr 2014 anwendbaren Neufassung des Gesetzes (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG).
Betriebsprüfer des Finanzamts haben keine regelmäßige Arbeitsstätte im Finanzamt
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 21.02.2012, Az.: 13 K 210/11 entschieden, dass Fahrten eines Betriebsprüfers zur Dienststelle im Finanzamt keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sondern Dienstreisen sind. Die Finanzverwaltung hat gegen diese Entscheidung keine Revision beim BFH eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob die Fahrten einer Betriebsprüferin zu ihrer Dienststelle beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu berücksichtigen sind.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist und die Fahrten daher wie bei Dienstreisen mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden können.
Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, so das Finanzgericht, ist der Betriebssitz des Arbeitgebers oder eine sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist, nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortlaufend und immer wieder, aufsucht (BFH, Urteil vom 4.04.2008 – VI R 86/04, BStBl II 2008, 887 m.w.N.).
Da die Prüferin das Finanzamt für Großbetriebsprüfung nur gelegentlich aufzusuchen hatte, in der Regel um dort in geringem Umfang Verwaltungstätigkeiten (z.B. Abrechnung der Arbeitszeit und der Reisekosten, Abgabe der Beschäftigungstagebücher, Absendung und Abholung von Akten, Schriftverkehr, …) zu erledigen, Besprechungen mit dem Sachgebietsleiter durchzuführen oder an Dienstbesprechungen und Fortbildungen teilzunehmen, reicht dies nicht aus, um das Finanzamt für Großbetriebsprüfung im Streitfall als den Ort anzusehen, an dem sie schwerpunktmäßig ihre Leistung zu erbringen hatte. Eine regelmäßige Arbeitsstätte war daher nicht vorhanden.