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Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.

Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

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News
Lohnabrechnungen ab Januar 2013 müssen korrigiert werden!

Einzelheiten finden Sie unter "Steuern aktuell"

Lohnabrechnungen ab Januar 2013 müssen korrigiert werden!

Aufgrund des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression, dem der Bundesrat erst am 1.2.2013 zugestimmt hat, ist der Grundfreibetrag bei der Lohn- und Einkommensteuer zum 1.1.2013 für Ledige von 8.004 € (und für Verheiratete 16.008 €) auf 8.130 € (16.260 €) angehoben worden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt mit Schreiben vom 20.2.2013 den Programmablaufplan zur Berechnung der Lohnsteuer rückwirkend geändert. Danach ist der Arbeitgeber gehalten, die Lohnabrechnungen – soweit sie noch nach dem alten niedrigen Grundfreibetrag berechnet wurden – zu ändern. Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drs. 16/11740 vom 27. Januar 2009, Seite 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder die Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.
Das BMF-Schreiben vom 20.2.2013 kann auf den Internetseiten des BMF unter www.bundesfinanzministerium.de eingesehen und heruntergeladen werden.

Die 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ist bis 2007 noch in Ordnung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.12.2012 – Az: VI R 79/11 entscheiden, dass die Freigrenze von 110 € für Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung nicht zu beanstanden ist. Die Finanzverwaltung hat seit 2002 die Freigrenze von 110 € je Veranstaltung festgelegt.

Der BFH ist der Auffassung, dass eine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei. Jedenfalls für das Jahr 2007 ist noch an der Freigrenze in Höhe von 110 € festzuhalten. Allerdings hat der BFH der Finanzverwaltung mit auf den Weg gegeben, den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen demnächst neu zu bemessen. Der BFH hat sich vorbehalten, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu überprüfen.

Im Streitfall hatten sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung je Teilnehmer auf 175 € belaufen. Das Finanzamt hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt. Das Finanzgericht war dem gefolgt. Die Klägerin hatte im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze durch den BFH an die Preisentwicklung anzupassen sei. Das hat der BFH abgelehnt.

Er weist jedoch in der Entscheidung daraufhin, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einbezogen werden dürfen, die Lohncharakter haben.

 

In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir die Auswirkungen dieser wichtigen Entscheidung erläutern.

Die 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ist bis 2007 noch in Ordnung

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Garagenkosten anläßlich einer doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt mit Urteil vom 13. November 2012, VI R 50/11, klargestellt, dass die Aufwendungen für einen angemieteten PKW-Stellplatz bzw. für eine angemietete Garage im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arbeitnehmer wollte die Kosten für einen gesondert angemieteten PKW-Stellplatz am Arbeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Auch die Klage beim Finanzgericht führte zu keinem Erfolg.

Anders der BFH: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind nicht nur Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern auch sonstige notwendige Mehraufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anmietung beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort notwendig ist.

In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir die Auswirkungen dieser wichtigen Entscheidung erläutern.