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Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

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News
Private Nutzung betrieblicher PC`s und Telekommunikationsgeräte

Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung des neuen § 3 Nr. 45 EStG (Privatnutzung von PC und Telefon) Stellung genommen. Einzelheiten finden Sie unter "Steuern aktuell".

Anwendung des neuen § 3 Nr. 45 EStG – Nutzung betrieblicher Computer

Das Bundesfinanzministerium hat im Rahmen einer Keinen Anfrage im Deutschen Bundestag zur Neuregelung des § 3 Nr. 45 – private Nutzung berieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte Stellung genommen:
Die Vorschrift des § 3 Nummer 45 EStG wurde im Jahr 2000 eingeführt und sieht die Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten vor. Mit der gesetzlichen Änderung wird der bisher verwendete Begriff „Personalcomputer“ klarstellend durch den allgemeineren Begriff „Datenverarbeitungsgerät“ ersetzt, um begrifflich auch neuere Geräte mit in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen und den heutigen Stand der Technik wiederzugeben. Es muss sich aber nach wie vor um ein betriebliches Gerät des Arbeitgebers handeln, so dass z. B. die Überlassung von Smart TVs, Konsolen, iPods, MP3-Player, Spielautomaten etc. – sofern diese nach Sinn und Zweck der Vorschrift begrifflich überhaupt ein Datenverarbeitungsgerät sind – in der Regel nicht steuerfrei sind. Zubehörteile werden auch von der Regelung erfasst. Eine Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Auslegung der neuen Fassung des § 3 Nummer 45 EStG hat noch nicht stattgefunden.

Welche Dienstleistungen werden künftig nach der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG steuerfrei gestellt?

Mit der Änderung des § 3 Nummer 45 EStG sollen geldwerte Vorteile aus Dienstleistungen steuerfrei gestellt werden, die im Zusammenhang mit der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör und im Zusammenhang mit zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, erbracht werden. Eine Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere die Installation oder Inbetriebnahme durch einen IT-Service des Arbeitgebers, die technische Unterstützung, Reparaturleistungen oder andere Serviceleistungen. Entscheidend ist, dass die erbrachten Dienstleistungen im konkreten Zusammenhang mit den übrigen Zuwendungen stehen.

Bezieht sich die Steuerfreistellung nach der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG bei Telekommunikationsgeräten bei anfallenden Kosten nur auf solche für die Internetnutzung gemäß der damaligen gesetzgeberischen Intention oder auf alle anfallenden Kosten?

Bei der Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte sind die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) – wie bisher – steuerfrei nach § 3 Nummer 45 EStG (vgl. R 3.45 Satz 5 LStR).

Sind nach der der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG nun auch im PKW vorinstallierte Navigationsgeräte steuerfrei gestellt, so dass die dafür angefallenen Kosten im Rahmen der 1-Prozent-Regelung nicht berücksichtigt werden müssen?

Nein. Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten nach der 1 Prozent-Regelung ist der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Februar 2005, BStBl II Seite 563, ist ein werkseitig in das betriebliche Kraftfahrzeug fest eingebautes Satellitennavigationsgerät kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Kraftfahrzeug bewertet – und damit gesondert nach § 3 Nummer 45 EStG steuerfrei gestellt – werden könnte.

Wie sind pauschale Zuzahlungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bei der Überlassung von Telekommunikationsgeräten und Datenverarbeitungsgeräten steuerlich bei diesen zu behandeln, und wie wirkt sich dies auf die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 45 EStG aus?

Zuzahlungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bei der Überlassung von Telekommunikationsgeräten und Datenverarbeitungsgeräten mindern den geldwerten Vorteil. Der verbleibende Betrag ist dann ggf. steuerfrei.

Eine Abstimmung des BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bisher allerdings noch nicht erfolgt. Möglicherweise wird dazu noch ein besonderes BMF-Schreiben herausgegeben.

Wann ist ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß?

Details finden Sie unter "Steuern aktuell"

Wann ist ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß? Neues Urteil des BFH

Die Frage der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, insbesondere bei Nutzung eines Dienst-Pkw für dienstliche und private Fahrten, ist bekanntlich ständig Streitpunkt im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen.
Der BFH hat jetzt nochmals seine Rechtsprechung (siehe Urteil vom 1.3.2012 VI R 33/12) bestätigt, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.
Weiter, so der BFH, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür muss neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch der jeweils aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner oder – wenn ein solcher nicht vorhanden ist – der konkrete Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufgezeichnet werden.
Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen.
Das BFH-Urteil kann in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH im Internet unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.

Die Bundesregierung bringt das Jahressteuergesetz 2013 auf den Weg

Das Jahressteuergesetz 2013 sieht eine Reihe von lohnsteuerlichen Neuregelungen (Pkw-Nutzung, Lohnsteuer-Freibetrag für 2 Jahre u.a.) vor. In unseren Seminaren werden wir diese Neuregelungen darstellen und erläutern (Siehe "Seminare")