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Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.

Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

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News
Die Reisekostenreform kommt in Fahrt

Näheres siehe unter "Steuern aktuell"

Die Reisekostenreform kommt in Fahrt

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte im Dezember 2011 den Arbeitsgruppenbericht zur Reform des Reisekostenrechts vorgelegt. Inzwischen zeichnen sich erste konkrete Ausgestaltungen einer Neuregelung ab, die aus Sicht der Finanzverwaltung das Reisekostenrecht vereinfachen sollen.

1. Anstelle der bisherigen „regelmäßigen Arbeitsstätte“ möchte das BMF den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ einführen. Die Fahrtkosten zur „ersten Tätigkeitsstätte“ sollen künftig nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden können.

2. Beim Verpflegungsmehraufwand (Pauschbeträge) soll künftig bei eintägigen Reisen im Inland nur noch dann ein Pauschbetrag steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden können, wenn der Mitarbeiter mindestens 10 Stunden abwesend ist. In diesem Fall soll der Pauschbetrag 9 Euro betragen. Die bisherigen Staffelungen 6, 12 und 24 Euro entfallen bei eintägigen Reisen.

Weitere konkret vorgesehene Regelungen sind bisher noch nicht bekannt.

Wann die Neuregelungen in Kraft treten werden ist bisher ebenfalls nicht absehbar. Möglich ist ein in Kraft treten bereits zum 1.1.2013.

Die Albertakademie wird in den Seminaren zum „Aktuellen Reisekostenrecht 2013“  und zum „Aktuellen Lohnsteuerrecht 2013“ ausführlich über die gesetzliche Neuregelung zum steuerlichen Reisekostenrecht und deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis berichten.

Übernachtungskosten eines LKW-Fahrers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat soeben mit Urteil vom 28. März 2012 VI R 48/11 entschieden, dass ein im Ausland tätiger Fernfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, nicht die Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen (siehe BMF-Schreiben vom 8.12.2011) als Werbungskosten geltend machen kann. Begründung: diese Pauschalen überschreiten die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, so dass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen. Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 € angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden.

Außerdem hat der BFH zugleich entschieden, dass ein Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum LKW (LKW-Wechselplatz) in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen darf. Das Finanzamt hatte nur die Entfernungspauschale anerkannt. Der BFH hat dies anders beurteilt. Der LKW-Wechselplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und auch der LKW selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist.
Das BFH-Urteil kann in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH im Internet unter
www.bundesfinanzhof.de und dort unter Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.

Lohnsteuerliche Auswirkungen durch das Familienpflegezeitgesetz

Durch das Familienpflegezeitgesetz, mit dem zum 1. Januar 2012 die Familienpflegezeit eingeführt wurde, erhalten Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren, während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt (bspw. Entgeltaufstockung auf 75 % des letzten Bruttoeinkommens, wenn ein Vollzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit auf 50 % reduziert). Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt (bspw. Entgelt in Höhe von 75 % des letzten Bruttoeinkommens bei 100 % Arbeitszeit), bis ein Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens erfolgt ist.

Das Familienpflegezeitgesetz selbst enthält keine steuerlichen Regelungen. Gleichwohl stellen sich lohnsteuerliche Fragen zu den arbeits-/sozialrechtlichen Regelungen. Hierzu hat das BMF am 23.5.2012 ein Schreiben veröffentlicht.

Zu den lohnsteuerlichen Fragen hat das Bundesfinanzministerium am 23.5.2012 ein Schreiben veröffentlicht. Das Schreiben können Sie hier einsehen und herunterladen. Klicken Sie bitte hier.

Reisekosten wegen Teilnahme an einem Fußballturnier – Neuer BFH-Beschluss

Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss vom 6.2.2012 – der jetzt veröffentlicht wurde – zur Frage Stellung genommen, ob ein Beamter, der an einem Fußballturnier des öffentlichen Dienstes teilnimmt, die ihm entstandenen Reisekosten als Werbungskosten in seiner privaten Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann. Der BFH hat dies verneint.

Entscheidungsgründe (Auszug)

Die Frage, ob die Freistellung vom Dienst für die Wettkampfteilnahme dienstlich veranlasst ist (und damit die Reisekosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können), ist mit Blick auf die ständigen Rechtsprechung, dass eine Freistellung vom Dienst keine bindende Tatbestandswirkung in Bezug auf die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung entfaltet, zu beurteilen. So hat der Senat etwa auch für den Fall, dass die Schulbehörde einen Lehrer für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland unter Weiterzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt hat, keinen steuerlichen Grundlagenbescheid in dem Sinne gesehen, dass das Finanzamt von der dienstlichen Veranlassung der Fortbildungsveranstaltung ausgehen und die Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen muss (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 VI B 197/04, BFH/NV 2005, 1231). Damit bleibt der Umstand der Dienstbefreiung ein Indiz im Rahmen der von den FG anzustellenden Gesamtwürdigung in Bezug auf die Frage, ob die Aufwendungen in einem Veranlassungszusammenhang zur Einkünfteerzielung stehen.
Der Beschluss kann auf den Seiten des BFH unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter aktuelle Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.