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Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
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News
Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise – Neues BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.1.2012 entschieden, dass die Aufwendungen für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise nur unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

 

Im Urteilsfall hatte eine Lehrerin für die Fächer Mathematik, Geographie, Biologie und Kunst/Keramik/kreatives Gestalten u.a. an einer vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung (L.I.S.A.) in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung X (LI X) angebotenen und organisierten Studienreise nach China (28. Juni bis 29. Juli) teilgenommen und wollte die dadurch entstehenden Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen.
Der BFH hat dies abgelehnt.

 

Der BFH hat die Ablehnung u.a. wie folgt begründet:

 

Neben einer fachlichen Organisation ist für eine berufliche Veranlassung vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig (homogen) ist. Von Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme freiwillig ist oder ob der Steuerpflichtige einer Dienstpflicht nachkommt (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010 VI R 42/09, BFHE 232, 345, BStBl II 2011, 522).

 

Aus welchen Gründen der Steuerpflichtige eine bestimmte Reise unternommen hat, hat das FG als Tatsacheninstanz anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Kann die berufliche Veranlassung einer Reise nicht festgestellt werden, so gehen Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

 

Zu Recht war das Vorliegen eines unmittelbaren beruflichen Anlasses für die Reisen zu verneinen. Auf der Grundlage der im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 entwickelten Abgrenzungskriterien lässt die Ausgestaltung der Reisen auf die Befriedigung allgemeiner Bildungsinteressen schließen, während es an hinreichend konkreten Bezügen zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin fehlt. Dieser Würdigung steht insbesondere nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, sie habe mit der Teilnahme an den Bildungsreisen eine Verpflichtung erfüllt.

 

Der Werbungskostenabzug war auch nicht deshalb zu gewähren, weil die Reisen von L.I.S.A. angeboten und teilweise auch organisiert worden waren. Nicht jede von einem Fachverband veranstaltete Reise ist als beruflich veranlasst anzusehen (BFH-Beschluss vom 9. August 2007 X B 210/06, BFH/NV 2007, 2106). Entscheidend ist nicht, wer Anbieter ist, sondern, ob das Angebot den für die steuerliche Anerkennung von Fortbildungsreisen als Werbungskosten geltenden Anforderungen entspricht. Werden Reisen von beruflichen Organisationen angeboten, so sind die hierfür angefallenen Aufwendungen danach nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Reisen auch inhaltlich, d.h. nach ihrem Reiseprogramm und der tatsächlichen Durchführung, die Kriterien für eine beruflich veranlasste Fortbildungsreise erfüllen. Wird eine Reise hingegen durch einen Fachverband angeboten und beworben, dann jedoch –wie im Streitfall– im Wesentlichen durch einen kommerziellen Reiseveranstalter durchgeführt, so wird ein Werbungskostenabzug regelmäßig ausscheiden, wenn die Reise nach Programm und Ablauf einer allgemeinbildenden Studienreise entspricht.

 

Das BFH-Urteil kann in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH im Internet unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.

Die private Nutzung betrieblicher Software ist rückwirkend steuerfrei!

Weitere Infos siehe unter "Steuern aktuell"

Die private Nutzung betrieblicher Software ist rückwirkend steuerfrei!

Bundestag und Bundesrat haben eine Änderung in § 3 Nr. 45 EStG beschlossen. Danach gilt rückwirkend zum 1.1.2000, dass neben der privaten Nutzung von Telekommunikationsgeräten auch die im Betrieb eingesetzte Software privat genutzt werden kann ohne dass eine Lohnsteuerpflicht entsteht.

Den Gesetzeswortlaut können Sie einsehen und herunterladen. Klicken Sie bitte hier

Fahrtkosten zur Bildungsstätte sind als Werbungskosten berücksichtigungfähig

Neue BFH-Entscheidungen zu Fahrtkosten bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen und Vollstudium (Änderung der BFH-Rechtsprechung)
Zur Frage, wann ein Arbeitnehmer Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann, wenn er eine vollzeitige Bildungsmaßnahme besucht oder ein Vollstudium absolviert, hat der BFH mit zwei Urteilen VI R 44/10 und VI R 42/11 entschieden, die heute veröffentlicht wurden. Danach können die Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden können.
Mit diesen Urteilen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert:

Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

Deshalb hat der BFH in der Sache VI R 44/10 die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In dem Verfahren VI R 42/11 hat der BFH die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.

Die Urteile können im Internet auf den Seiten des BFH (www.bundesfinanzhof.de) unter aktuelle Entscheidungen eingesehen und heruntergeladen werden.

Die Privatnutzung betrieblicher Software wird steuerfrei gestellt (Änderung in § 3 Nr. 45 EStG)

Der Arbeitgeber darf Smartphones und Software künftig steuerfrei überlassen

Nach einem Beschluss des Bundestags-Finanzausschusses vom 29.02.2012 soll die private Nutzung von Computer-Software des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer steuerfrei gestellt werden. Dazu wird der § 3 Nr. 45 EStG entsprechend ergänzt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt.
Der Finanzausschuss beschloss am 29.2. eine entsprechende Gesetzesänderung, die per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz (BT-Drs. 17/8235) aufgenommen wurde.
Begründet wird die Steuerfreiheit bei privater Nutzung von Software und Datenverarbeitungsgeräten mit der notwendigen Steuervereinfachung. Neben der Steuervereinfachung geht es nach Auffassung des Finanzausschusses hier auch darum, die Schaffung von Heimarbeitsplätzen zu erleichtern.