Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.
Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.
Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.
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News
Die Freigrenze von 44 Euro für Sachzuwendungen soll abgeschaftt werden.
In einer Gesetzesinitiative wollen die Länder Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Bremen die Steuerfreiheit von Sachzuwendungen bis zum Betrag von 44 Euro abschaffen. Einzelheiten siehe unter "Steuern aktuell". Die Albertakademie veranstaltet am 19.3.2012 ein Ganztagesseminar zur aktuellen Situation der Besteuerung von Sachzuwendungen. Einzelheiten siehe unter "Seminare".
Die Freigrenze von 44 Euro für Sachzuwendungen soll abgeschafft werden
Die Bundesländer Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Bremen haben einen Gesetzentwurf zur Steuervereinfachung (Tranche II) beschlossen. Danach soll u.a. die Freigrenze für Sachzuwendungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (sog. 44-Euro-Grenze) ersatzlos gestrichen werden. Diesen Ländern ist es ein Dorn im Auge, daß seit den Urteilen des BFH vom 11.11.2010 Warengutscheine bis zum Betrag von 44 Euro monatlich steuerfrei bleiben können.
Unser Referent, Dipl.-Betriebswirt Uwe Albert, hatte bereits 2009 in einem Beitrag für die Finanzrundschau (S. 997 ff) erläutert, dass Warengutscheine kein Bargeld darstellen und natürlich bis zum Betrag von 44 Euro monatlich steuerfrei bleiben. Diese Steuerfreiheit soll nun durch die Ländergesetzesinitiative abgeschafft werden.
In einem ganztägigen Seminar zur Besteuerung von Sachzuwendungen erläutert die Albertakademie was Sachzuwendungen sind, welche steuerfrei und welche steuerpflichtig sind, mit welchem Wert sie angesetzt werden müssen und wie die Besteuerung von Sachzuwendungen vorzunehmen ist. Dabei werden auch die umsatzsteuerlichen Folgen (Besteuerung der Sachzuwendungen und Vorsteuerabzug) dargestellt und erläutert.
Sachzuwendungen im Lohn- und Umsatzsteuerrecht – Ganztagesseminar (Incentive- und Tagungsreisen, Betriebsveranstaltungen, Warengutscheine u.a.) am 14.05.2012 von 09.00 bis 16.00 Uhr Ort: InterCity-Hotel Hamburg Hauptbahnhof Referenten: Diplom-Betriebswirt Uwe Albert und StB/vBP Diplom-Kaufmann Michael Lohmann
Einzelheiten siehe unter "Seminare"
Das Reisekostenrecht wird kurzfristig geändert!
Die Albertakademie informiert Sie über alle zu erwartenden Änderungen des steuerlichen Reisekostenrechts im Seminar am 19.3.2012 in Hamburg. Weitere Infos unter "Seminare"
Das Reisekostenrecht wird kurzfristig geändert! Gesetzentwurf soll kurzfristig in den Bundestag eingebracht werden!
Die Finanzpolitiker von CDU/CSU und FDP haben sich heute auf ein 12-Punkte-Programm geeinigt, das kurzfristig in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird. Dabei wird insbesondere das Reisekostenrecht neu geordnet. Vorgesehen sind folgende Maßnahmen:
1. Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts – Fahrtkosten
Problem: Das steuerliche Reisekostenrecht ist in vielen Punkten kompliziert und verwaltungsaufwändig. Das trägt in erheblichem Maße zu Rechtsunsicherheit bei. Gerade der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ war in der Vergangenheit streitanfällig. Viele Arbeitnehmer haben ihre eigenen Erfahrungen mit den schwierigen Begriffsdefinitionen gemacht. Lösung: Es soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Der bisherige Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu gefasst und gesetzlich definiert. Zukünftig soll nur noch zwischen einer „ersten Tätigkeitsstätte“ mit begrenztem Werbungskostenabzug (Entfernungspauschale) und „anderen Tätigkeitsstätten“ (Auswärtstätigkeit) mit einem Abzug der tatsächlichen Kosten unterschieden werden.
2. Vereinfachung bei Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten
Problem: Im Reisekostenrecht sind die unterschiedlichsten Pauschalen, Nachweispflichten und Abwesenheitserfordernisse zu beachten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen das aufwändige Verfahren zur Abrechnung einer Dienstreise. Die Befolgungskosten sind gerade für die Unternehmen hoch. Die Arbeitnehmer sehen in den Dienstreiseabrechnungen nicht selten ein „Abhalten von der eigentlichen Arbeit“. Lösung: Bei Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten werden die Abrechnungen vereinfacht. Bei eintägigen Auswärtstätigkeiten fällt die Staffelung der Mindestabwesenheitszeiten weg; die maßgebliche Abwesenheitszeit wird zugleich angehoben. Auch soll die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberleistungen für Arbeitnehmer mit typischen Aufwendungen (z.B. Verpflegungsmehraufwendungen bei Außendienstmitarbeitern) eingeführt werden. Dabei braucht der Arbeitgeber die tatsächlichen Abwesenheitszeiten nicht prüfen oder aufzeichnen. Die Grundsätze zur Abziehbarkeit von Übernachtungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und bei einer länger andauernden Auswärtstätigkeit werden vereinheitlicht. In beiden Fällen sollen z.B. die notwendigen, beruflich veranlassten Übernachtungskosten bei Anmietung einer Wohnung anhand der tatsächlich gezahlten Miete anstatt der ortsüblichen Miete ermittelt werden.
Bereits im März 2012 soll der entsprechende Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht werden.
Die Albertakademie wird in dem Seminar zum „Aktuellen Reisekostenrecht 2012“ am 19.3.2012 ausführlich über die geplante Neuregelungen und deren Auswirkungen auf die betriebliche Praxis berichten.
Entfernungspauschale – welche Strecke ist maßgebend? Neue BFH-Urteile sorgen für Klärung
Immer wieder ist zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt strittig, welche Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für die Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) maßgebend ist.
Der BFH hat jetzt in zwei Urteilen vom 16. November 2011 VI R 19/11 und VI R 46/10 entschieden, wann die Entfernung für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich gilt: Die Entfernungspauschale kann nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Ist allerdings eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" und wird diese vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes), so kann abweichend die längere Entfernung berücksichtigt werden.
Die üblicherweise geforderte Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ist nach Auffassung des BFH nicht stets erforderlich. Es kommt vielmehr auf alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä., an. Eine Straßenverbindung kann daher auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Darüber hinaus hat der BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung, kann nicht zugrunde gelegt werden.
Die Urteile können ab sofort auf den Seiten des BFH unter www.bundesfinanzhof.de und dort unter „Entscheidungen online“ abgerufen werden.
Die Albertakademie wird in den Seminaren zum Reisekosten- und Lohnsteuerrecht über die Auswirkungen der neuen Urteile berichten.