auf der Homepage der Albertakademie.

Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.

Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

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News
Kostenloses Merkblatt der Albertakademie zur Neuregelung der regelmäßigen Arbeitsstätte

Die Albertakademie hat für alle Interessierten ein kostenloses 11-seitiges Merkblatt ausgearbeitet, in dem die Neuregelung der regelmäßigen Arbeitsstätte auf Grund der BFH-Rechtsprechung vom 9.6.2011 dargestellt und erläutert wird.
Sie können das Merkblatt per Email kostenlos bei uns anfordern unter

info@albertakademie.de.

Weitere Infos unter "Steuern aktuell" und "Seminare".

Der BFH ändert seine Rechtsprechung zum Reisekostenrecht! Jeder Arbeitnehmer hat – wenn überhaupt – nur noch ein regelmäßige Arbeitsstätte

Im steuerlichen Reisekostenrecht muss umgedacht werden! Der BFH hat entschieden, dass jeder Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

In seinen heute, am 24.8.2011 veröffentlichen Entscheidungen (Urteil vom 09.06.11 – VI R 55/10, Urteil vom 09.06.11 – VI R 36/10 und Urteil vom 09.06.11 – VI R 58/09) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass jeder Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Damit wird das steuerliche Reisekostenrecht drastisch vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), das "Aufsplitten" der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich.

In einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs wird klargestellt:

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Hieran hält der VI. Senat des BFH jedoch nicht länger fest und begründet dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen könne, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsuche.

1.         Im Verfahren VI R 55/10 hatte der Kläger Fahrten mit dem Firmen-PKW zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers als Auswärtstätigkeiten geltend gemacht, da er vor Fahrtantritt stets in einem bei der Wohnung belegenen Kellerraum des Arbeitgebers Wartungs- und Optimierungsarbeiten an der betrieblichen EDV-Anlage durchgeführt habe. Finanzamt und Finanzgericht beurteilten die Fahrten dagegen als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Der BFH hat das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen und ihm aufgegeben, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, welche Tätigkeit an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrgenommen werde und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukomme. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsuche, reiche für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. Ihr müsse vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.

2.         Deshalb übe ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärtstätigkeit (ohne regelmäßige Arbeitsstätte) aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten habe. Dies hat der BFH in dem Verfahren VI R 36/10 deutlich gemacht. Dort war die Klägerin als Distriktmanagerin für 15 Filialen einer Supermarktkette zuständig und suchte sämtliche Filialen zum Teil in regelmäßigen, aber auch unregelmäßigen Abständen immer wieder auf.

3.         Im Verfahren VI R 58/09, das einen Außendienstmitarbeiter betrifft, hat der BFH entschieden, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird.

Die Albertakademie wird diese neuen Entscheidungen, die weitreichende Auswirkungen auf die Abrechnung von Auswärtstätigkeiten und der Pkw-Nutzung haben, ausführlich in den nächsten Seminaren darstellen und erläutern.

Unsere nächsten Seminare finden Sie unter der Rubrik „Seminare“.
Die Urteile können unter www.bundesfinanzhof.de – "Aktuelle Entscheidungen" abgerufen werden.

Expedientenrabatte für Reisebüromitarbeiter sind lohnsteuerpflichtig

In einem aktuellen Urteil vom 29.6.2011 kommt das Finanzgericht Münster (Az.: 4 K 258/08 E)zum Ergebnis, dass die Inanspruchnahme von Expedientenrabatten durch Mitarbeiter von Reisebüros Arbeitslohn i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt und damit zur Lohnsteuerpflicht führt.

Aus Sicht des Finanzgerichts stellt der Expedientenrabatt Arbeitslohn von dritter Seite dar. Die Reisebüromitarbeiter erhalten in ihrer Eigenschaft als angestellte Reiseverkehrskaufleute Reisevorteile, die zur Lohnsteuerpflicht führen. Zwar wurden die Reiseleistungen nicht vom Arbeitgeber sondern von einem Dritten gewährt. Allerdings stehen diese Vorteilsgewährungen in Zusammenhang mit den von den Reisebüromitarbeitern gegenüber ihrem Arbeitgeber erbrachten Dienstleistungen. Die verbilligten Reisen erhalten sie nur deshalb, weil sie jeweils eine konkrete – zu ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehörende – Dienstleistung für ihren Arbeitgeber erbringen, nämlich die Vermittlung von Reisen.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die unterlegenen Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen werden.

Auf Wunsch senden wir Ihnen das Urteil in vollem Wortlaut per Email zu.

In unseren Seminaren zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht werden wir die Entscheidung darstellen und erläutern.

Die Reisekostenreform kommt in Fahrt!

In einer Presseinformation vom 10.8.2011 fordert der Bundesverband der Deutschen Wirtschaft (BDI) ein einfacheres Reisekostenrecht.
„Die Reisekostenabrechnung muss dringend einfacher werden. Angesichts von rund 155 Millionen Geschäftsreisen in Deutschland pro Jahr brauchen unsere Unternehmen ein praxistaugliches Reisekostenrecht, das auch im lohnsteuerlichen Massenverfahren umsetzbar ist.“ Das forderte Berthold Welling, Leiter der Abteilung Steuern und Finanzpolitik des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI), anlässlich eines Treffens der Spitzenverbände der Wirtschaft mit Vertretern des Bundesfinanzministeriums am Mittwoch, den 10.8.2011, in Berlin.
Die Bewältigung der Reisekostenabrechnungen in den Unternehmen verursache mittlerweile unverhältnismäßig viel Aufwand. Welling: „Der BDI schlägt vor, zukünftig nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis zu definieren. Damit lassen sich schwierige Abgrenzungsfragen in der Praxis beseitigen. Das bietet ein enormes Potenzial an Entbürokratisierung.“
„Von einer Vereinfachung des komplexen Reisekostenrechts würden alle profitieren: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Finanzverwaltung“, sagte Welling. Neben dem Reisekostenrecht hat der BDI mit der „Mängelliste des deutschen Steuerrechts“ rund 170 weitere Vorschläge zu einer Nachbesserung des Steuerrechts mit dem Ziel einer Vereinfachung vorgelegt.
Die Mängelliste finden Sie unter:
http://www.bdi.eu/download_content/SteuernUndFinanzpolitik/Maengelliste_komplett_mit_Deckblatt.pdf

Verassungsbeschwerde zum Kilometerpauschbetrag von 0,30 Euro anhängig

Die OFD Münster weist in ihrer Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 20/2011 vom 20.07.2011 zur Verfassungsbeschwerde wegen des pauschalen Kilometersatzes für Auswärtstätigkeiten bei Nutzung des eigenen Pkw als Werbungskosten auf folgendes hin:

In den Finanzämtern gehen vermehrt Einsprüche ein, mit denen – in Anlehnung an die reisekostenrechtliche Regelungen anderer Bundesländer – für durch Auswärtstätigkeit veranlasste Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW ein pauschaler Kilometersatz von 0,35 €/km als Werbungskosten geltend gemacht wird.

Nach R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR können Kosten für die Fahrten mit dem eigenen PKW, die als Reisekosten zu berücksichtigen sind, ohne Einzelnachweis mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt. Nach § 5 Abs. 2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines eigenen PKW's unverändert 0,30 C (vgl. auch BMF vom 20.08.2001, BStBI I 2001, 541).

Beim Bundesverfassungsgericht ist zu dieser Problematik eine Verfassungsbeschwerde anhängig (2 BvR 1008/11). Diese richtet sich gegen den BFH-Beschluss vom 15.03.2011 – VI B 145/10. Wird in einem Einspruch Bezug auf die anhängige Verfassungsbeschwerde genommen, ruht insoweit das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Zur Klarstellung wird darauf verwiesen, dass dies nicht gilt, wenn ein höherer (als der gesetzlich vorgesehene) Ansatz der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte begehrt wird.
Wann das Bundesverfassungsricht entscheiden wird steht noch nicht fest. In unseren Seminarveranstaltungen werden wir über die aktuelle Entwicklung zu dieser Frage berichten.