Umsatzsteuer bei Mahlzeiten während einer Auswätstätigkeit – Die Finanzverwaltung ändert ihre Meinung |
Die OFD Rheinland hatte am 17.2.2011 zur Umsatzsteuer bei Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit eine Verfügung herausgegeben. Danach sollte immer dann, wenn der Mitarbeiter einen höheren Preis als den amtlichen Sachbezugswert für die Mahlzeit an den Arbeitgeber zahlt, dieser Betrag umsatzsteuerpflichtig sein. Jetzt hat am 30.5.2011 die OFD Rheinland ihre Meinung geändert. Die Veröffentlichung können Sie nachfolgend lesen: Mit BMF-Schreiben vom 05.03.2010, BStBl 2010 I S. 259 wird Stellung genommen zu den umsatzsteuerlichen Folgen iZm. der Einführung der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
Weiterhin enthält das BMF-Schreiben in Abschnitt II Ausführungen zu lohnsteuerlichen Folgefragen iZm. den Kosten eines Frühstücks anlässlich der Übernachtung während Auswärtstätigkeiten (z.B. im Rahmen von Dienstreisen).
Bei einer durch den Arbeitgeber veranlassten Frühstücksgestellung liegt nach A 1.8 Abs. 13 Satz 2 UStAE keine unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer vor, wenn der Arbeitgeber die Frühstückskosten in voller Höhe getragen oder dem Arbeitnehmer die verauslagten Kosten in voller Höhe oder unter Einbehalt des nach der SvEV für ein Frühstück anzusetzenden Werts (2010 und 2011: 1,57 €) erstattet hat. Ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegt insoweit nicht vor. Entsprechendes gilt vorbehaltlich einer anderslautenden Beschlussfassung auf Bund-/Länder-Ebene, wenn der Arbeitgeber die Reisekostenvergütung um einen höheren als den nach der SvEV anzusetzenden Wert kürzt.
Beispiel
Der Arbeitgeber bucht und zahlt für seinen Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Übernachtung mit Frühstück. Die an den Arbeitgeber adressierte Hotelrechnung lautet über 100 € brutto, davon werden 80 € als Gegenleistung für die Übernachtung und 20 € für ein sog. "Business-Package" fakturiert. Reisebeginn ist am Vortag um 18 Uhr, Reiseende am nächsten Tag um 13 Uhr. Der Arbeitgeber leistet einen Verpflegungszuschuss von 6,00 €, von dem er den nach der SvEV für ein Frühstück anzusetzenden Wert von 1,57 € einbehält. Dem Arbeitnehmer werden durch seinen Arbeitgeber noch 4,43 € Verpflegungszuschuss ausgezahlt.
Für die Hotelrechnung besteht für den Arbeitgeber der volle Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug (Vorsteuer Frühstück: A 1.8 Abs. 13 Satz 1 UStAE).
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für Mehraufwendungen für Verpflegung den Zuschuss von 6,00 € steuerfrei nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG erstatten.
Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn entfällt, da der Arbeitnehmer zum Frühstück eine Zuzahlung mindestens in Höhe des Sachbezugswertes geleistet hat (H 8.1 Abs. 8 "Reisekostenabrechnungen", Beispiel 1, 2. Spiegelstrich LStH 2011).
Für die Frühstücksgestellung erfolgt keine Umsatzbesteuerung (analoge Anwendung des A 1.8 Abs. 13 UStAE). |