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Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.

Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

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News
Umsatzsteuer bei Mahlzeiten während einer Auswätstätigkeit – Die Finanzverwaltung ändert ihre Meinung

Die OFD Rheinland hatte am 17.2.2011 zur Umsatzsteuer bei Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit eine Verfügung herausgegeben. Danach sollte immer dann, wenn der Mitarbeiter einen höheren Preis als den amtlichen Sachbezugswert für die Mahlzeit an den Arbeitgeber zahlt, dieser Betrag umsatzsteuerpflichtig sein.

Jetzt hat am 30.5.2011 die OFD Rheinland ihre Meinung geändert. Die Veröffentlichung können Sie nachfolgend lesen:

Mit BMF-Schreiben vom 05.03.2010, BStBl 2010 I S. 259 wird Stellung genommen zu den umsatzsteuerlichen Folgen iZm. der Einführung der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.

Weiterhin enthält das BMF-Schreiben in Abschnitt II Ausführungen zu lohnsteuerlichen Folgefragen iZm. den Kosten eines Frühstücks anlässlich der Übernachtung während Auswärtstätigkeiten (z.B. im Rahmen von Dienstreisen).

Bei einer durch den Arbeitgeber veranlassten Frühstücksgestellung liegt nach A 1.8 Abs. 13 Satz 2 UStAE keine unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer vor, wenn der Arbeitgeber die Frühstückskosten in voller Höhe getragen oder dem Arbeitnehmer die verauslagten Kosten in voller Höhe oder unter Einbehalt des nach der SvEV für ein Frühstück anzusetzenden Werts (2010 und 2011: 1,57 €) erstattet hat. Ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegt insoweit nicht vor. Entsprechendes gilt vorbehaltlich einer anderslautenden Beschlussfassung auf Bund-/Länder-Ebene, wenn der Arbeitgeber die Reisekostenvergütung um einen höheren als den  nach der SvEV anzusetzenden Wert kürzt.

Beispiel

Der Arbeitgeber bucht und zahlt für seinen Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Übernachtung mit Frühstück. Die an den Arbeitgeber adressierte Hotelrechnung lautet über 100 € brutto, davon werden 80 € als Gegenleistung für die Übernachtung und 20 € für ein sog. "Business-Package" fakturiert. Reisebeginn ist am Vortag um 18 Uhr, Reiseende am nächsten Tag um 13 Uhr. Der Arbeitgeber leistet einen Verpflegungszuschuss von 6,00 €, von dem er den nach der SvEV für ein Frühstück anzusetzenden Wert von 1,57 € einbehält. Dem Arbeitnehmer werden durch seinen Arbeitgeber noch 4,43 € Verpflegungszuschuss ausgezahlt.

Für die Hotelrechnung besteht für den Arbeitgeber der volle Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug (Vorsteuer Frühstück: A 1.8 Abs. 13 Satz 1 UStAE).

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für Mehraufwendungen für Verpflegung den Zuschuss von 6,00 € steuerfrei nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG erstatten.

Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn entfällt, da der Arbeitnehmer zum Frühstück eine Zuzahlung mindestens in Höhe des Sachbezugswertes geleistet hat (H 8.1 Abs. 8 "Reisekostenabrechnungen", Beispiel 1, 2. Spiegelstrich LStH 2011).

Für die Frühstücksgestellung erfolgt keine Umsatzbesteuerung (analoge Anwendung des A 1.8 Abs. 13 UStAE).
In unseren Seminaren zum aktuellen Reisekostenrecht werden wir die neu Regelung erläutern.

Das steuerliche Reisekostenrecht wird vereinfacht

Nachdem die Bundesregierung Anfang des Jahres beschlossen hat, das steuerliche Reisekostenrecht zu vereinfachen und das Bundesfinanzministerium inzwischen an einem neuen Konzept arbeitet, haben die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft unter Federführung des BDI einen Vereinfachungsvorschlag erarbeitet, der dem BMF vorgelegt wurde.
Das Konzept, an dem die Albertakademie mitgewirkt hat, kann auf den Internetseiten des BDI unter
www.bdi.eu/Lohnsteuer.htm
eingesehen und heruntergeladen werden.

Das BMF ist aufgefordert worden der Bundesregierung bis zum 31.12.2011 ein ausgearbeitetes Konzept vorzulegen.

Wir werden kurzfristig über die weitere Entwicklung informieren.
In unseren Seminaren werden wir die neueste Entwicklung ausführlich darstellen und erläutern!

Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Krankenversicherung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.4.2011 – VI R 24/10 zur Frage entschieden, ob Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung zugunsten seiner Mitarbeiter Arbeitslohn sind und ob die Versicherungsbeiträge Bar- oder Sachlohn darstellen.

Das Urteil lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a)      Die Beiträge des Arbeitsgebers sind nur dann steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht aufgrund gesetzlicher Regelung (z.B. bei ausländischen Arbeitnehmern aufgrund einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung) zur Beitragsleistung verpflichtet ist und der Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Versicherer auf Leistung aus der Versicherung erlangt.
b)     Sind die Beiträge des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn, so liegt eine Sachzuwendung in Form der Versicherungsbeiträge vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung vom Arbeitgeber verlangen kann.
c)      Liegt eine Sachzuwendung vor, so bleiben die monatlichen Versicherungsbeiträge steuerfrei, wenn sie zusammen mit anderen Sachzuwendungen beim Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat den Wert von 44 Euro nicht übersteigen (Freigrenze für Sachzuwendungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

In unseren Seminaren werden wir diese aktuelle neue Entscheidung des BFH darstellen und erläutern.

Kürzung der Pauschbeträge wegen kostenloser Mahlzeiten

In einem Urteil vom 24.3.2011 kam der Bundesfinanzhof zur Entscheidung, dass ein Arbeitnehmer Beträge, die der Arbeitgeber wegen der Gewährung von kostenlosen Mahlzeiten vom Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand kürzt, als Werbungskosten geltend machen kann. Da der Arbeitgeber das Tagegeld um insgesamt 90% des vollen Tagegeldes gekürzt hatte (20 % für Frühstück, jeweils 35% für Mittag- und Abendessen, wurden nur 10 % des vollen Tagegeldes an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
Urteilstenor:

1. Steuerfreie Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder stehen dem Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nur insoweit entgegen, als sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich ausgezahlt wurden.

2. Soweit der Arbeitgeber entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch macht oder die Vergütungen gekürzt hat, kommt § 3c EStG nicht zur Anwendung.

3. Die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne für Soldaten während einer Dienstreise ist regelmäßig steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn und mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, der als Soldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, unternahm u.a. im Streitjahr eine Dienstreise nach … vom 15. bis 25. Juni 2004. Während dieser Dienstreise nahm der Kläger an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung teil. Er entrichtete dafür kein gesondertes Entgelt. Der Dienstherr erstattete dem Kläger für die Dienstreise ein Trennungsreisegeld in Höhe von 2,40 EUR pro Tag. Die Differenz zum Höchstbetrag von 24 EUR pro Tag behielt der Dienstherr wegen der Teilnahme des Klägers an der Gemeinschaftsverpflegung ein.

An den zwei An- und Abreisetagen war der Kläger jeweils mehr als 14 Stunden, an den restlichen neun Tagen jeweils 24 Stunden von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und seiner Wohnung abwesend.

Der Kläger machte ursprünglich im Rahmen der Steuererklärung für 2004 Verpflegungsmehraufwand für die o.g. Dienstreise in Höhe von 156,60 EUR geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte für diese Reise keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten. Der von den Klägern eingelegte Einspruch blieb in diesem Punkt erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage auf die Berücksichtigung von 198 EUR Verpflegungsmehraufwand für die Reise nach … mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 716 veröffentlichten Gründen ab.

Sprachreisen im Ausland zumindest teilweise als Werbungskosten abzugsfähig

In einem heute veröffentlichten Urteil (VI R 12/10) vom 24.2.2011 vertritt der BFH die Auffassung, dass auch dann, wenn der Sprachkurs im Ausland nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, der Kurs beruflich veranlasst sei und deshalb die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen werden kann. Grundsätzlich, so der BFH, ist die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, regelmäßig privat mitveranlasst. Bei der deshalb gebotenen Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung kann dann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein.

Der Steuerpflichtige hatte einen Sprachkurs in Südafrika besucht und wollte die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Bei Sprachreisen – so der BFH – darf der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein. Davon ist insbesondere auch im Streitfall auszugehen. Die Teilnahme an einem Sprachkurs in englischer Sprache in Südafrika ist außergewöhnlich und indiziert bereits, dass der Kläger die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen hat. Daher kann auch bei einem Intensivsprachkurs, der dem Steuerpflichtigen –wie im Streitfall– unter der Woche wenig Zeit für touristische Aktivitäten belässt und diese deshalb im Wesentlichen auf das Wochenende beschränkt sind, eine Aufteilung der mit dem auswärtigen Aufenthalt verbundenen Kosten gerechtfertigt sein.

Im Ergebnis, so der BFH, bestehen keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen.