Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.
Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.
Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.
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News
Umsatzsteuer bei Mahlzeiten – Neue OFD-Verfügung vom 17.2.2011
Neue Verwaltungsanweisung zur Umsatzsteuer bei Mahlzeiten anlässlich von Auswärtstätigkeiten
Das Thema Mahlzeiten aus Anlass von Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) hat in den vergangenen Monaten für ständige Unruhe und Unklarheit gesorgt. Nachdem die Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien R 8.1. Abs. 8 Nr. 2 die lohnsteuerliche Behandlung neu und praxisgerecht geregelt hat, wann als Wert der Mahlzeit der amtliche Sachbezugswert angesetzt werden kann, hat jetzt die OFD Rheinland zur Umsatzsteuer eine neue Verfügung (vom 17.2.2011) veröffentlicht.
Kurz zusammengefasst gilt danach insbesondere für Frühstücksmahlzeiten (aber auch für alle anderen Mahlzeiten) folgendes:
1.Zahlt der Mitarbeiter für die Frühstücksmahlzeit anlässlich einer Übernachtung nicht mehr als den amtlichen Sachbezugswert von z.Z. 1,57 € je Frühstück (z.B. durch Kürzung der zu erstattenden Reisekosten), dann führt die Zahlung in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts nicht zu einem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang. 2.Zahlt der Mitarbeiter mehr als den amtlichen Sachbezugswert für die Frühstücksmahlzeit, z.B. 4,80 €, so geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Zahlung von 4,80 € eine entgeltlich sonstige Leistung des Arbeitgebers darstellt, die umsatzsteuerpflichtig ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber aus dem Bruttobetrag von 4,80 € die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen (Bei einem Entgelt von 4,03 € sind darauf 19 % Umsatzsteuer = 0,77 € an das Finanzamt abzuführen).
Privatnutzung von Dienstwagen – Der BFH bleibt bei seiner Rechtsauffassung
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung aus den Jahren 2008 und 2010 bestätigt. Danch muss der Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens nur dann mit 0,03 % vom Listenpreis je Entfernungskilometer und Monat für Fahrten wischen Wohung und regelmäßiger Arbeitsstätte versteuert werden, wenn der Pkw tatsächlich täglich für diese Fahrten genutzt wird. Wird der Wagen nicht täglich für diese Fahrten genutzt, so sind je Fahrt nur 0,002 % vom Listenpreis je Entfernungskilomter zu versteuern. Diese Entscheidung ist für alle Arbeitnehmer wichtig, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte nicht täglich mit dem Dienstwagen aufsuchen.
Die Finanzverwaltung hatte sich bisher vehement gegen diese für den Steuerzahler postiven Urteile gewehrt und wollte beim BFH noch einmal ein Revisonverfahren führen. Der BFH hat dies abgelehnt, weil er für ein neues Revisionsverfahren keinen Anlass sah, da die Auffassung des BFH klar ist.
Nachfolgend der BFH-Beschluss. In unserem Seminaren werden wir ausführlich diese neue positive Entscheidung darstellen und erläutern (siehe Seminare).
BFH-Beschluss vom 31.1.2011, VI B 130/10 – Grundsätzliche Bedeutung: 0,03%-Regelung
Gründe
1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
2 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). Davon ist hier auszugehen.
3 Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zur Anwendung, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen (Senatsentscheidungen vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).
4 An dieser Rechtsprechung hielt der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung hat nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten (BFH-Urteil vom 22. September 2010 VI R 57/09, BFHE 231, 139.
Warengutscheine sind kein Barlohn! Neues BFH-Urteil vom 11.11.2010
Warengutscheine sind kein Barlohn! Die Freigrenze von 44 Euro für Sachzuwendungen ist bei Warengutscheinen anwendbar. Neues BFH-Urteil vom 11.11.2010 Mit seinem soeben veröffentlichten Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Sachbezug vorliegt, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Recht einräumt, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen. In diesem Fall bleibt der Tankgutschein als Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG steuerfrei.
Im Urteilsfall räumte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern das Recht ein, bei einer Vertragstankstelle auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage einer elektronischen Karte zu tanken. Auf dieser Karte waren die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und der Höchstbetrag von 44 EUR gespeichert. Eine lohnsteuerliche Erfassung erfolgte insoweit nicht. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zuwendung eines Benzingutscheins, auf dem neben der Ware auch ein Höchstbetrag von 44 EUR angegeben ist, kein Sachbezug, sondern eine Barlohnzuwendung sei, so dass die monatliche Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Sachbezüge nicht gelte.
Mit seinem Urteil trat der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung entgegen und sah die Tankgutscheine als Sachbezug an. Damit hat der BFH die Auffassung der Albertakademie (siehe Finanzrundschau 2009 Seite 997 ff) voll bestätigt.
Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Bedeutung für alle Warengutscheine, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern überläßt.
In unseren Seminaren werden wir diese aktuelle neue Entscheidung des BFH darstellen und erläutern. Seminartermine siehe unter "Seminare"
In zwei weiteren Entscheidungen vom 11.11.2010 zu Warengutscheinen hat der BFH klargestellt, dass ein Warengutschein nicht schon dann als Bargeld anzusehen ist, wenn auf dem Gutschein ein Euro-Betrag genannt ist.
Flüssiggasanlage ist kein Sonderzubehör bei der Pkw-Nutzung (Neues BFH-Urteil)
Neues BFH-Urteil zur Privatnutzung von Dienstfahrzeugen: Kein Einbezug von Kosten für Nachrüstung auf Flüssiggasbetrieb in die Bemessungsgrundlage bei Anwendung der sog. 1%-Regelung!
Mit seinem soeben veröffentlichten Urteil vom 13.10.2010, VI R 12/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Ausstattungen in ein betriebliches Fahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen ist und damit nicht als Arbeitslohn versteuert werden muss.
Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber die Firmenfahrzeuge für die Außendienstmitarbeiter nach der Auslieferung der Fahrzeuge zusätzlich für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Umbaukosten pro Fahrzeug in Höhe von rund 2.500 Euro trug jeweils die Leasinggesellschaft, die diese Kosten über die Leasinggebühr abrechnet. Die Leasinggebühren, die sich nach Listenpreis, Sonderausstattungen und Umbauten richten, und alle weiteren Aufwendungen für die Firmenfahrzeuge trug ausschließlich der Arbeitgeber.
Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen seien, da es sich insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne.
Seminar „Aktuelles Reisekostenrecht“ am 21.3.2011 in Hamburg
Die Albertakademie veranstaltet am 21.3.2011 ein ganztägiges Seminare zum aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht in Hamburg. Unser Referent Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, informiert über alle wichtigen aktuellen Änderungen bei der Abrechnungen von Reisen und der doppelten Haushaltsführung sowie zur Pkw-Nutzung, zu Betriebsveranstaltungen und zu gemischten Reisen.