auf der Homepage der Albertakademie.

Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.

Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

Wenn Sie regelmäßig kostenlos über aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen oder Praxistipps zum Lohnsteuer- und Reisekostenrecht und zum Bundesreisekostenrecht informiert werden möchten, melden Sie sich einfach zu unserem Infoletter unter „Anmeldung zum Infoletter“ an.

News
Neuregelung für die Lohnsteuerkarten durch das JStG 2010

Die Bundesregierung hat mit dem JStG 2010 u.a. auch die Fortdauer der Lohnsterkarten für das Jahr 1011 geregelt.

Die amtliche Erläuterung der Neuregelung finden Sie hier.

Sprachreisen außerhalb der EU

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einer aktuellen Entscheidung vom 23.9.2009 festgelegt, dass auch die Aufwendungen für einen Sprachkurs in einem Land außerhalb der EU (hier Mexiko) in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wenn Sie den vollen Wortlaut lesen möchten klicken Sie bitte hier.

Neue Lohnsteuerrichtlinien 2011

Infos unter "Steuern aktuell"

Neue Lohnsteuerrichtlinien 2011

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf der neuen Lohnsteuerrichtlinien 2011 vorgelegt.
Die Neuregelungen haben Auswirkungen insbesondere auf die steuerfreien Reisekosten, die der Arbeitgeber erstatten kann.
– Wann wird eine Frühstücksmahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert von 1,57 Euro, wann mit 4,80 Euro und wann mit dem Rechnungsbetrag bewertet?
– wann liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor?
– welche Regelungen muss der Arbeitgeber treffen, damit die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet wird?
In unserem Seminar am 28.6.2010 werden wir Ihnen die neuen Regelungen vorstellen und erläutern. Wir sagen Ihnen. welche Voraussetzungen vom Arbeitgeber zu erfüllen sind.
Einzelheiten siehe unter "Seminare".
Den Entwurf senden wir Ihnen per Email gern zu!

Neues Urteil zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Auswärtstätigkeiten

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24. April 2009 – 10 K 1010/07 E  – Rev. eingelegt (Az. des BFH: VI R 58/09) – Begriff der Arbeitsstätte i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Außendienstmitarbeitern

Sucht ein Außendienstmitarbeiter den Firmensitz seines Arbeitgebers einmal täglich auf, ist der Firmensitz des Arbeitsgebers auch dann als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu qualifizieren, wenn dem Außendienstmitarbeiter dort kein individuell eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und er dort nicht täglich Anweisungen bzw. Aufträge von seinem Arbeitgeber erhält.

Sachverhalt:

Umstritten ist die Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung eines Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Außendienstmitarbeiter war von seinem Arbeitgeber angewiesen zu Kontrollzwecken und für Absprachen mit dem jeweiligen Kundenberater täglich zunächst die Betriebsstätte in A-Stadt aufzusuchen, bevor er in seinen Einsatzbereich fahren darf. Dementsprechend begab sich der Außendienstmitarbeiter täglich einmal in die Betriebsstätte seiner Arbeitgebers, wo ihm jedoch kein individuell für ihn eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Der Außendienstmitarbeiter verfügte über ein Firmenfahrzeug, welches er auch für Privatfahrten nutzen durfte. Die private Nutzung des Firmenfahrzeugs wurde nach der sog. 1 v. H.-Regelung i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG versteuert.

Das FG Münster entschied:

Die vom FA vorgenommene Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Außendienstmitarbeiter kann sich nicht darauf berufen, der aus der Gestellung des Fahrzeugs für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Firmensitz in A-Stadt resultierende Vorteil sei kein Arbeitslohn. Ob der in einer Kfz-Gestellung für die Fahrten zum Firmensitz liegende Vorteil Arbeitslohn ist, richtet sich nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG.

Für die Beurteilung einer Arbeitsstätte i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG gelten die Grundsätze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entsprechend.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung ist jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zuzuordnen ist, und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Die Beurteilung des Betriebssitzes des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte ist nicht von der Intensität und der Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit abhängig. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt hierbei nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers täglich aufsucht, um dort Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten. Sie kann ebenso in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Arbeitnehmer die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers regelmäßig nur an einem Tag in der Woche durchführt.

Der Außendienstmitarbeiter suchte den Firmensitz in A-Stadt täglich auf. Unschädlich ist hierbei, dass der Außendienstmitarbeiter nicht an jedem Tag einen Auftrag oder Waren entgegennahm. Ausreichend ist insoweit, dass er sich an jedem Tag einmal im Firmensitz meldete. Als regelmäßige Arbeitsstätte wäre der Firmensitz in A-Stadt sogar zu qualifizieren, wenn der Außendioenstmitarbeiter dort lediglich an einem Tag in der Woche zugegen gewesen wäre.

Das Vorhandensein eines für den jeweiligen Arbeitnehmer individuell eingerichteten Arbeitsplatzes ist nicht erforderlich.

Unschädlich ist nach Meinung des FG Münster ferner, dass der Außendienstmitarbeiter am Firmensitz keine arbeitsvertraglich geregelten Tätigkeiten ausübte. Eine regelmäßige Arbeitsstätte wird bereits dann begründet, wenn der Betriebsitz als Anlaufstelle dient, die der Arbeitnehmer – wie im vorliegenden Klageverfahren – wiederholt aufsucht.

Achtung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren hierzu anhängig, Az: VI R 58/09.