Frühstückskosten ab 1.1.2010. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es? |
Das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz tritt zum 1.1.2010 in Kraft. Danach sind künftig von den Übernachtungsbetrieben (Hotel, Pension) die Kosten für ein Frühstück getrennt in der Rechnung auszuweisen. Für die Erstattung der Frühstückskosten durch den Arbeitgeber im Rahmen von Reisekostenabrechnungen ergeben sich daraus steuerliche Konsequenzen für die Erstattung von Übernachtungskosten mit Frühstück, sowohl bei Auswärtstätigkeiten oder einer doppelten Haushaltsführung.
Wurde das Frühstück nicht vor Antritt der Reise schriftlich vom Arbeitgeber bestellt, so galt bisher R 9.7 Absatz 1 Satz 4 LStR. In diesem Fall war als Preis für das Frühstück 20 % des vollen Pauschbetrages für den Verpflegungsmehraufwand anzusetzen (bei Inlandsreisen also 4,80 Euro), wenn in der Rechnung der Preis für Übernachtung und Frühstück nicht jeweils offen ausgewiesen waren. Dagegen war der tatsächliche Frühstückspreis anzusetzen, wenn für das Frühstück in der Rechnung der Preis offen ausgewiesen war. Der offene Ausweis ist künftig wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für Übernachtung und Frühstück zwingend erforderlich. Das bedeutet, der tatsächliche Preis für das Frühstück ist anzusetzen.
Beispiel
Berechnet das Hotel für das Frühstück einen Preis von 25 Euro und erhält der Arbeitnehmer für die Reise einen steuerfreien Pauschbetrag von 12 Euro (wegen mehr als 14-stündiger Abwesenheit am jeweiligen Tag) von seinem Arbeitgeber, so muss der Arbeitnehmer allein für das Frühstück einen Betrag von 13 Euro selbst tragen, abgesehen von weiteren Mahlzeiten, die er während der Reise einnimmt.
Lösungsansätze
Damit der Mitarbeiter auch künftig für die vom Arbeitgeber angeordnetete Reise " nicht zuzahlen" muss, bieten sich folgende Lösungen an: 1. Der Arbeitgeber bestellt in jedem Fall das Frühstück im Hotel vor Antritt der Reise seines Mitarbeiters. In diesem Fall ist als Wert für das Frühstück 1,57 Euro anzusetzen, (unabhängig davon, ob das Frühstück in der Rechnung offen ausgewiesen wird). Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber diesen Betrag für die Frühstücksmahlzeit, so ergeben sich keine lohnsteuerlichen Folgen. 2. Der Arbeitgeber bucht für den Mitarbeiter nur noch Übernachtungen im Hotel ohne Frühstück, so dass der Mitarbeiter selbst für das Frühstück besorgen kann. Der Mitarbeiter könnte zum Beispiel in einem der "Coffee-Shops" eine kostengünstige Frühstücksmahlzeit einnehmen.
3. Die Einkaufsabteilung des Arbeitgeber handelt mit dem Hotel oder der Pension niedrige Preise für das Frühstück aus, z.B. in Höhe von maximal 4,80 Euro je Frühstück. 4. Der Arbeitgeber zahlt dem Mitarbeiter einen höheren Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand, damit der Arbeitnehmer aus diesem Betrag die Kosten für das Frühstück bestreiten kann. Der über die gesetzlich geregelten Pauschbeträge hinausgehende Betrag ist allerdings steuerpflichtig. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den über den steuerfreien Betrag hinausgehenden (bis zum doppelten) Betrag pauschal mit 25 % versteuern. Beispiel: anstelle von 12 Euro bei einer 15-stündigen Abwesenheit zahlt der Arbeitgeber 24 Euro. Mit einem Steuersatz von 25% zu versteuern wären dann 12 Euro.
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