Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.
Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.
Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.
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News
Reisekosten richtig abrechnen! Praktikerseminar
Am 22. März 2010 veranstaltet die Albertakademie eine ganztägige Seminarveranstaltung zum Reisekostenrecht. Dabei werden anhand praktischer Beispiele die Möglichkeiten steuerfreier Erstattungen für den Verpflegungsmehraufwand, für Fahrtkosten und Übernachtungskosten bei Inlands- und Auslandreisen erläutert. Daneben werden auch die Fälle der doppelten Haushaltsführung erklärt. Auch die Abrechnung und Versteuerung von Pkw-Nutzungen gehört zum Seminarinhalt.
Einzelheiten zum Seminar siehe unter "Seminare".
Warengutscheine als Barlohn. Kann ein Warengutschein Bargeld sein?
Seit langem umstritten ist die Frage, ob ein vom Arbeitgeber dem Mitarbeiter gewährter Warengutschein als Bargeld oder als Ware anzusehen ist.
Die Frage hat erhebliche Bedeutung dafür, ob der Warengutschein gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG als Sachzuwendung bis zum Betrag von monatlich 44 Euro steuerfrei bleiben kann.
Die Finanzverwaltung hat hierzu in den letzten Jahren zahlreiche Hinweise veröffentlicht. Im Wesentlichen vertritt sie die Auffassung, dass ein bei einem Dritten einzulösender Warenguschein nur dann als Sachzuwendung anzusehen ist, wenn der Gutschein keinen Euro-Betrag ausweist.
Inzwischen sind auch zwei Finanzgerichtsurteile zu diesem Thema veröffentlicht worden. Beide Urteile sind aber noch nichts rechtskräftig. Der BFH wird hierzu letztlich verbindlich entscheiden.
Unser Autor, Uwe Albert, vertritt in seinem Beitrag für die Fachzeitschrift "Finanzrundschau" die Aufsassung, dass nur in sehr seltenen Fällen ein Warengutschein Bargeld sein kann.
Der Beitrag wird in Heft 21/2009 veröffentlicht. Das Heft kann bestellt werden beim Verlag Dr. Otto Schmidt in Köln, Tel.-Fax 0221-93738943
Handbuch Reisekosten 2010 Neuauflage!
Mit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 wurde das gesamte Reisekostenrecht einschl. doppelter Haushaltsführung, Umzugskosten und Pkw-Nutzung völlig neu geregelt. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung des BFH zum Reisekostenersatz durch den Arbeitgeber von der Finanzverwaltung umgesetzt. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof zu einzelnen Fragen entschieden und zum Teil eine andere Auffassung als die Finanzverwaltung vertreten. Das Handbuch ist auf dem neuesten Stand und enthält alle neuen BFH-Urteile und Verwaltungsregelungen!
Der VERLAGE. ALBERT hat das Handbuch zum gesamten Reisekostenrecht neu überarbeitet und eine Neuauflage herausgebracht. Das Handbuch ist von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert verfasst. Es hat einen Umfang von ca. 900 Seiten im Format DIN A4 und wird auf einer CD im pdf-Format ausgeliefert. Das Handbuch enthält alle Neuregelungen des EStG, der Lohnsteuerrichtlinien 2008, der BMF-Schreiben und die gesamten Urteile des BFH in vollem Wortlaut. Die Neuregelungen werden anhand von Praxisbeispielen erläutert und kommentiert.
Zusätzlich enthält das Handbuch Informationen zur Besteuerung von Tagungsreisen, Incentive-Reisen und Teambildungsmaßnahmen, Fam-Trips von Incentive-Agenturen, Informationen zum Bundesreisekostengesetz, zum Umzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung, zur Pkw-Nutzung sowie einMuster für eine Reisekostenrichtlinie und ausführliche Hinweise zum Vorsteuerabzug.
Das Handbuch Reisekosten 2010 kostet 35 Euro, einschl. Versandkosten und Umsatzsteuer.
ISBN978-3-9805180-3-1 Das Handbuch ist ab Ende November 2009 lieferbar! Sie können ab sofort bestellen!
Lohnzahlung durch Dritte – gibt es das?
Die Frage, was denn alles zum Arbeitslohn gehört, der lohnversteuert werden muss, stellt sich, spätestens dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Zuwendung nicht direkt vom Arbeitgeber sondern von einem „Dritten“ z.B. einem Geschäftsfreund des Arbeitgebers erhält. Dabei geht es um Zuwendungen (Bargeld, Waren oder Dienstleistungen, Rabatte) von Personen, mit denen der Empfänger keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Schon bei Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter ist im Einzelfall vielfach zweifelhaft ob damit eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung vorliegt – von der Frage der Bewertung einmal ganz abgesehen. Besonders problematisch hinsichtlich der steuerrechtlichen Einordnung sind – wie nachfolgend gezeigt wird – Zuwendungen, wie z.B. Trinkgelder, Geschenke oder Preisvorteile beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die nicht direkt vom Arbeitgeber sondern von einem Dritten gewährt werden.
Diplom-Betriebswirt Uwe Albert hat in einem aktuellen Beitrag für die Finanzrundschau (Heft 18 Seite 857) die Problematik dargestellt und kommt zum Ergebnis, dass es eine Lohnzahlung durch einen Dritten im Grunde nicht gibt. Das Heft kann beim Verlag Dr. Otto Schmidt bestellt werden.
Die Finanzrundschau (www.finanzrundschau.de) erscheint zweimal monatlich und kann beim Verlag Dr. Otto Schmidt bestellt werden. Fax: 0221-93738943.
Der BFH bleibt dabei: Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden!
Erneut hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Auswärtstätigkeiten bestätigt. Mit seinem Urteil vom 9.7.2009 – VI R 21/08 – hat der BFH entschieden: Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Vorschrift kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (Festhalten am Senatsurteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923). Gleichzeit hat der BFH klargestellt, dass die Beurteilung, ob sich ein Arbeitnehmer auf eine bestimmte Tätigkeitsstätte einstellen kann, stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Tätigkeit ("ex ante") zu erfolgen. Insoweit ist die Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die sog. 46-Tage-Regelung unwiderlegbar ist, sobald die 46-Tage erreicht sind, auch wenn der Tätigkeitsumfang so im Kalenderjahr nicht geplant war, nicht mit dem Gesetz vereinbar. Eine solche "Rückwirkungsproblematik" ist nach der BFH-Rechtsprechung unzulässig. Damit ist klar: der Arbeitnehmer kann bei einem Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, auch wenn er den Kunden täglich besucht. Das Bundesfinanzministerium wird umdenken und die Lohnsteuerrichtlinien ändern müssen. Vielleicht wird auch der Gesetzgeber kurzfristig für eine eindeutige und klare Regelung sorgen. Dabei dürfte auch die sog. 46-Tage-Regelung nicht haltbar sein. Ein entsprechender Vorschlag des BDI für eine gesetzliche Neuregelung zum Reisekostenrecht, an dem die Albertakademie mitgearbeitet hat, liegt seit langem vor. Das BFH-Urteil vom 9.7.2009 kann auf den Seiten des BFH im Internet in vollem Wortlaut unter www.bundesfinanzhof.de heruntergeladen werden.