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Wir vermitteln Wissen insbesondere zu den Themen Lohnsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Reisekosten und betriebliche Altersversorgung.

Zu allen wichtigen aktuellen Fragen bei der Abrechnung und Besteuerung von Lohn- und Gehalt, Reisen, Sachzuwendungen des Arbeitgebers und zur betrieblichen Altersversorgung führen wir regelmäßig praxisnahe Seminare durch.

Alle wichtigen neuen Informationen zu diesen Themen finden Sie auf dieser Webseite.
Aktuelle Informationen finden Sie unter „Steuern aktuell“.

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News
Missglückte Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts durch die LStR 2008

In der neuesten Ausgabe der Fachzeitschrift "Finanz-Rundschau" hat unser Autor, Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, einen ausführlichen Aufsatz zum Thema Reiskostenrecht ab 2008 veröffentlicht, der sich kritisch mit den Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2008 auseinandersetzt.

"In Ihrer Koalitionsvereinbarung vom 18.11.2005 hatten sich die Regierungsparteien auf eine Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts verständigt. Die Hoffnung, dass damit endlich eine durchgreifende Än­derung im Sinne einfacher, verständlicher und prakti­kabler Regelungen geschaffen wird, hat sich leider nicht erfüllt. Zwar hat die Bundesregierung mit Zustim­mung des Bundesrates in den Lohnsteuerrichtlinien 2008 erhebliche Änderungen an den bisherigen Rege­lungen zu Auswärtstätigkeiten vorgenommen, diese ha­ben aber leider nicht, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zu einer Vereinfachung beigetragen, sondern teilweise neue Zweifelsfragen aufgeworfen und die Nachweis-, Dokumentations- und Prüfungspflichten der Unterneh­men weiter erhöht."

Der Aufsatz erscheint in der Ausgabe 6/2009 auf den Seiten 272 ff. Die Zeitschrift kann direkt beim Verlag Dr.Otto Schmidt in Köln, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Postfachadresse: Postfach 51 10 26, 50946 Köln

Tel.: +49 (0) 221-93738-01
Fax: +49 (0) 221-93738-900



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Das Faktorverfahren zur Steuerklassenwahl wird mit dem Jahresteuergesetz 2009 eingeführt

Mit dem Jahresteuergesetz 2009 wird zum 1.1.2010 das sog. Faktorverfahren bei der Steuerklassenwahl eingeführt (§ 39f EStG – neu -).

–   Im Faktorverfahren wird für beide Ehegatten die Steuerklasse IV angewandt (entsprechend der geltenden gesetzlichen Grundregel in § 38b Satz 2 Nr. 4 EStG). Bis zu derzeit rund 900 € Monatslohn beträgt die Lohnsteuer damit 0 € (gegenüber rund 140 € bei Steuerklasse V). Damit wird die Forderung bestens erfüllt, die als hoch empfundene Besteuerung in Steuerklasse V zu reduzieren, um etwaig bestehende Hemmnisse für  eine  Beschäftigungsaufnahme abzubauen. Durch  den  Faktor (einzutragen stets kleiner als 1) auf die Lohnsteuer der Ehegatten jeweils nach der Steuerklasse IV wird jedoch zusätzlich – anders als bei der Steuerklassenkombination IV/IV – die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens (§ 32a Abs. 5 EStG) beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt (dazu nachfolgend im Einzelnen zu Absatz 1). Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nach Auffassung der Bundesregierung nicht, zumal das Verfahren nicht zwingend ist, sondern von den Ehegatten gewählt werden kann.

  Das Faktorverfahren berücksichtigt durch seine Anbindung an Steuerklasse IV bereits beim Lohnsteuerabzug den familienrechtlich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten bestehenden Ausgleichsanspruch des einen Ehegatten (in der Regel der Ehefrau) gegen den anderen Ehegatten (in der Regel des Ehemannes) bei Zusammenveranlagung.

In unseren Seminaren zum Aktuellen Lohnsteuerrecht 2009 am 26.11., 01.12. und 09.12.2008 werden wir die Auswirkungen des neuen Wahlrechts vorstellen (Siehe auch die Rubrik: Seminare)

Die Bundesregierung beschließt das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz

Die Bundesregierung will Arbeitnehmer-Kapitalbeteiligungen besser fördern. Das Kabinett beschloss heute, am Mittwoch, den 27.8.2008, den Gesetzentwurf, nach dem Beschäftigte für bis zu 360 Euro im Jahr steuerfrei Anteile an ihren Unternehmen erwerben können. Bislang liegt der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bei 135 Euro. Auch soll die Förderung über die vermögenswirksamen Leistungen verbessert sowie spezielle Fonds eingerichtet werden.

Der Fördersatz für in Beteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen wird laut Entwurf von 18 auf 20 Prozent angehoben. Die Einkommensgrenzen werden dabei von 17.900 Euro für Ledige und 35.800 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten auf 20.000 Euro beziehungsweise 40.000 Euro erhöht. Der Mitarbeiterbeteiligungsfonds soll zudem als eigene identifizierbare Fondskategorie im Investmentgesetz eingeführt werden. Der Fonds soll von einem professionellen und lizensierten Fondsmanager verwaltet werden. Dabei muss ein Rückfluss des Kapitals in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 75 Prozent garantiert werden.

In unseren Seminare zum Aktuellen Lohnsteuerecht 2009 am 26.11., 01.12. und 09.12.2008 werden wir die neuen gesetzlichen Regelungen vorstellen und erläutern. Sie treten zum 1.1.2009 in Kraft. Siehe hierzu die Rubrik "Seminare".

Neue Rechtsprechung des BFH zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

In zwei aktuellen Urteilen vom 4.4.2008 (Az. VI R 85/04 und VI R 68/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass sich der Zuschlag für die Nutzung eines Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach dessen tatsächlicher Nutzung richtet.

Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der 1%-Regelung besteuert, dann erhöht sich diese Pauschale um einen Zuschlag von monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG).

Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es dem BFH zufolge ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen daher auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt (z.B. in einem Park-and-Ride-Fall), beschränke sich der Zuschlag auch auf diese Teilstrecke (BFH vom 4.4.2008, Az. VI R 68/05). Für den Fall, dass der Steuerpflichtige den Dienstwagen (nur) einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, sei auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und entgegen dem Gesetzeswortlaut (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises entsprechend den Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG) vorzunehmen (BFH vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04).

Nach Auffassung des BFH bestehe bei der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwar ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen täglich bzw. für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt werde, jedoch könne dieser Anscheinsbeweis durch den Steuerpflichtigen (beispielsweise durch Vorlage einer auf den Steuerpflichtigen ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte) entkräftet werden.
 
RA/StB Jörg Rummel, München

In unseren Seminaren zum aktuellen Lohnsteuer- und Reisekostenrecht im November/Dezember werden wir detaiiliert über die neuen Entscheidungen informieren und deren praktische Umsetzung im Betrieb dartsellen.
 

Die Urteile können in vollem Wortlaut auf den Seiten des BFH unter www.bundesfinanzhof.de eingesehen werden.

Der Bundesfinanzhof bestätigt seine Rechtsprechung zu Abschiedsessen und Betreuung bei Incentive-Reisen

Mit Beschluss vom 15.2.2008 VI B 97/97 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zu Abschiedsessen und Betreuung von Incentive-Reisen bestätigt.

In unseren Seminaren zum Reisekosten- und Lohnsteuerrecht werden wir auf diese neue Rechtsprechung detailliert eingehen und die Auswirkungen erläutern.

Den vollen Wortlaut des BFH-Beschlusses können Sie auf unserer Internetseite nachlesen. Bitte klicken sie HIER!